{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-07_1_StR_565_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"1 StR 565/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1 StR 565/99\n\n7. Dezember 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 5. Juli 1999 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in 118 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die trotz des weitergehenden Antrags wirksam auf\n\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg.\n\n1. Soweit der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung\ngeltend gemacht hat, für alle Taten vor dem 29. Mai 1987 sei Strafverfolgungs-\n\nverjährung eingetreten, trifft dieser Einwand nicht zu.\n\nWie der 1. Strafsenat schon durch seinen Beschluß vom 19. November\n1996 (BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 3; ebenso 2. Strafsenat BGHR StGB\n§ 78b Abs. 1 Ruhen 5; 5. Strafsenat Urt. vom 4. Februar 1997 - 5 StR 606/96)\nausgeführt hat, schiebt § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Tatopfers hinaus. Dies gilt\nauch in den Fällen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juni 1994\n\nbegangen waren, sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt waren (Art. 2\n\ndes 30. StRÄndG vom 23. Juni 1994 - BGBl. I S. 1310). Darauf, daß vor dem\n30. Juni 1994 nach altem Recht schon die Verjährungsfrist gelaufen war,\n\nkommt es nicht an.\n\nAn dieser Auslegung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hält der Senat auch\nnach Überprüfung fest. Der Wille des Gesetzgebers, für Altfälle komme eine\nAnrechnung schon abgelaufener Zeiträume auf die Verjährungsfrist nicht in\nFrage, läßt sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig entnehmen. Dem Gesetzgebungsverfahren zugrunde lag ein Antrag der Fraktion der SPD, nach\ndemS§ 78a Satz 1 StGB dahin neu gefaßt werden sollte, daß bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung die Verjährung nicht vor Vollendung des\n18. Lebensjahres des Opfers beginne (BTDrucks. 12/2975). Wäre dieser Entwurf Gesetz geworden, käme in Altfällen eine Berücksichtigung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gelaufener Verjährungszeiten keinesfalls in Frage. In\nder Beratung des Rechtsausschusses äußerte dazu der Vertreter des Bundesjustizministeriums, Ministerialdirigent von Bülow, aus der Systematik der Verjährungsvorschriften empfehle es sich, Abweichungen von dem Grundsatz, daß\ndie Verjährung mit der Beendigung der Tat zu laufen beginne, besser im Rahmen des § 78b zu regeln; zugleich gab er zu überlegen, für Altfälle eine Regelung zu treffen, wobei bei gravierenden Taten bisher üblicherweise darauf abgestellt worden sei, daß es eine sog. kleine Rückwirkung geben solle, daß also\nTaten erfaßt würden, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begangen,\naber noch nicht verjährt seien. Diese Vorschläge wurden angenommen (Protokoll der 92. Sitzung des Rechtsausschusses vom 20. Oktober 1993) und\nschließlich auch so Gesetz. Eine sachliche Änderung des ursprünglichen Entwurfs sollte damit nicht verbunden sein, auch für nicht verjährte Altfälle sollte\n\ndie Regelung uneingeschränkt gelten, was sich aus den Ausführungen des\n\nVertreters des Bundesjustizministeriums, gegen die keine Einwände erhoben\n\nwurden, unzweifelhaft ergibt.\n\nDiese Neuregelung der Verjährung von Straftaten nach den 88 176 bis\n179 StGB hält der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE\n25, 269, 284, 289 ff.). Daß aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Lösung\nüber das Ruhen der Frist ein bereits vor ihrem Inkrafttreten verstrichener Zeitraum gleichsam im Nachhinein wieder entfällt, berührt keine schutzwürdige\nVertrauensposition des Angeklagten. Denn der Gesetzgeber wäre im Blick auf\ndie kriminalpolitischen Gründe für die Neuregelung auch nicht gehindert gewesen, die Verjährungsfrist - auch die bereits laufende - lediglich zu verlängern\n(zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit insoweit vgl. BVerfGE 25, 269,\n289 ff.). Daß er einen anderen rechtsdogmatischen Weg beschritten hat (Ruhenslösung), bedingt in der praktischen Wirkung für den Angeklagten keinen\n\nerheblichen Unterschied.\n\n2. Die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten liegen\nzwar im untersten Bereich des Strafrahmens, lassen jedoch Rechtsfehler nicht\nerkennen. Im Ergebnis das gleiche gilt für die Gesamtfreiheitsstrafe. Die zu\nGunsten des Angeklagten angeführte Erwägung, daß eine Vielzahl der Taten -\nallerdings nicht nahezu alle, wie das Landgericht meint - im Zeitpunkt der Entscheidung verjährt gewesen wären, wenn nicht durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz am 30. Juni 1994 die Regelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in\nKraft getreten wäre, ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 78b Abs. 1\nRuhen 5).\n\nDaß die Strafkammer für alle Einzelfälle die gleiche Einzelstrafe von\nacht Monaten Freiheitsstrafe verhängt hat, gibt zu rechtlichen Bedenken keinen\n\nAnlaß, weil die Tatbegehung in fast allen Fällen gleich oder vergleichbar war.\n\nSchließlich greift auch der Einwand nicht durch, die Gesamtstrafe sei\nwegen der geringen Erhöhung der Einsatzstrafe trotz des Vorliegens zahlreicher gleich schwerwiegender weiterer Taten rechtsfehlerhaft. Bei der Gesamtstrafenbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die bloße Zusammenzählung der verwirkten Einzelstrafen nicht maßgebend (BGHR StGB 8 54\nAbs. 1 Bemessung 5).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-565-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-565-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.722780+00:00"}}