{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-07_1_StR_538_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"1 StR 538/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1 StR 538/99\n\n7. Dezember 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n7. Dezember 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\nBundesanwalt ,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 13. Juli 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskam-\n\nmer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Annahme wendet, der An-\n\ngeklagte habe (nur) fahrlässig gehandelt, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte am\n19. Juni 1998 die 18 Monate alte Tochter seiner Ehefrau aus dem Bett, da ihn\ndas Schreien des Kindes störte. Er schüttelte sie so heftig, daß es zu einem\nSchütteltrauma kam. Zur Tatzeit war die Ehefrau des Angeklagten abwesend.\nDer Angeklagte - von Beruf Krankenpfleger und darüber hinaus im Rahmen\nlangjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit für das Rote Kreuz als Rettungssanitäter\nausgebildet - nahm unmittelbar nach der Tat eine Erstversorgung des alsbald\nbewußtlos gewordenen Kindes vor und alamierte die Rettungsleitstelle. Das\n\nKind verstarb nach wenigen Tagen an den Folgen des Schütteltraumas.\n\nDas Verhältnis des Angeklagten zu dem von seiner Ehefrau mit in die\nEhe gebrachten Kind war, ohne daß dies näher ausgeführt wäre, \"problema-\n\ntisch\", es bestand ein \"persönlicher Konflikt\".\n\nBereits früher hatte sich das Kind wiederholt Verletzungen zugezogen,\nwobei stets der Angeklagte, nicht aber dessen Ehefrau anwesend war: Ende\nMärz 1998 fiel es aus einem Hochstuhl und zog sich einen blauen Flecken zu.\nEnde April 1998 kam es zu Verbrühungen, als der Angeklagte das Kind badete.\nDrei Tage vor der Tat trat der Angeklagte das unter einem Tisch spielende\nKind so heftig, daß es eine Schienbeinfraktur erlitt. Die Strafkammer hält zwar\nfür möglich, daß diese Vorgänge, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren,\nauf Aggressionshandlungen des Angeklagten zurückgehen, sie konnte aber\nauch eine \"unglückliche Häufung\" von Unglücksfällen nicht ausschließen, wovon zugunsten des Angeklagten - also nach dem Zweifelssatz - auszugehen\n\nsei.\n\n2. Vorsätzliches Handeln des Angeklagten nimmt die Strafkammer nicht\nan. Zwar hat sie festgestellt, daß auch das Schütteltrauma Gegenstand der\ngenannten Ausbildung beim Roten Kreuz war. Daraus folgert sie rechtsfehlerfrei, \"daß der Angeklagte - zumindest von der theoretischen Erfahrung her - um\ndie mit einem solchen heftigen Schütteln eines Kleinkindes vorhandene (gemeint wohl: verbundene) Todesgefahr wußte\". Darüber hinaus geht sie ebenfalls rechtsfehlerfrei davon aus, daß sich \"unabhängig von ... medizinischen\nSpezialkenntnissen ... für jedermann (ergibt), daß das Schütteln eines Kleinkindes in der vom Angeklagten vorgenommenen außergewöhnlichen Weise ...\n\näußerst gefährlich ist und zu tödlichen Verletzungen führen kann\".\n\nDennoch liege kein Vorsatz vor: Die Strafkammer läßt dabei offen, ob\n\nder Angeklagte seine Kenntnisse bei der Tat \"abrufbar im Gedächtnis\" hatte.\n\nDie Annahme vorsätzlichen Handelns scheitere daran, daß sich der Angeklagte \"dieser naheliegenden Einsicht verschloß\". Die Gründe hierfür \"festzu-\n\nstellen (war) der Kammer nicht möglich\".\n\n3. Die Verneinung vorsätzlichen Handelns hält rechtlicher Überprüfung\nnicht stand. Es bedarf dabei keiner Entscheidung darüber, ob die Frage nach\nder Abrufbarkeit im Gedächtnis des Angeklagten (zu diesem auch als \"Parathalten unterhalb der aktuellen Bewußtseinsschwelle\" oder \"sachgedankliches\nMitbewußtsein\" bezeichneten Element des Vorsatzes vgl. Tröndle/Fischer\nStGB 49. Aufl. § 15 Rdn. 3; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 15\nRdn. 51 jew. m.w.N.), offen bleiben konnte, oder ob nicht normative Gesichtspunkte der Ablehnung von Vorsatz entgegenstehen, wenn es dem Täter gelingt, sich jedermann offenliegenden (und ihm hier sogar besonders vertrauten)\nErkenntnissen zu verschließen (vgl. Friedrich-Christian Schroeder in LK 11.\nAufl. 8 16 Rdn. 89).\n\nDer Strafkammer sind nämlich schon bei der Beweiswürdigung Rechts-\n\nfehler unterlaufen:\n\na) Bei der Prüfung des Vorsatzes kommt die Strafkammer auf die Feststellungen zu den früheren Verletzungen des Kindes nicht zurück. Es ist daher\nzu besorgen, daß sie sich nicht bewußt war, daß Beweisanzeichen, die auf einen feststehenden Kern gestützt sind (hier: das Kind zog sich in Anwesenheit\ndes Angeklagten Verletzungen zu, wobei sich die Vorgänge bis kurz vor der\nTat hinzogen und sich in ihrer Intensität steigerten), nicht als Ergebnis einer\nisolierten Würdigung vorab nach dem Zweifelssatz ausgeschieden werden\nkönnen. Beweisanzeichen können auch angesichts ihrer Häufung und gegen-\n\nseitigen Durchdringung in einer Gesamtschau die Überzeugung von der Rich-\n\ntigkeit des Anklagevorwurfs begründen (BGH NStZ-RR 1997, 269; Urteil vom\n15. Juli 1998 - 1 StR 243/98; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 41 m.w.N.).\n\nb) Darüber hinaus genügt für die Feststellung von (hier: inneren) Tatsachen, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit\nbesteht, an dem vernüftige Zweifel nicht aufkommen können. Außer Betracht\nzu bleiben haben solche Zweifel, die keinen realen Anknüpfungspunkt haben,\nsondern sich auf die Annahme einer bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeit\ngründen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 1999, 332, 333 m.w.N.).\n\nDie Annahme, daß sich der Angeklagte aus unbekannten Gründen einer\njedermann offenkundigen Einsicht verschlossen habe, zeigt mehr als eine sol-\n\nche Möglichkeit nicht auf.\n\n4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Wie\nder Verteidiger des Angeklagten vor dem Senat vorgetragen hat, hat der Fall in\nPassau ungewöhnliches Aufsehen erregt. Es erschien dem Senat daher angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) StPO an\nein anderes Landgericht zurückzuverweisen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354\nRdn. 37).\n\n5. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\nVorsatz enthält neben einem \"Wissens-\" auch ein \"Wollenselement\". Eine Feststellung, daß der Angeklagte um die (tödlichen) Folgen wußte, die\ndurch sein Verhalten eintreten konnten, würde noch nicht ohne weiteres zwingend ergeben, daß er sie auch wollte oder billigend in Kauf nahm (vgl. für den\nauch hier vorliegenden Fall gefährlicher Gewalthandlungen gegenüber einem\nKleinkind BGH StV 1988, 328 m.w.N.). Bei der insoweit gebotenen Würdigung\n\nkönnten Feststellungen zu dem bisher nicht näher ausgeführten problemati-\n\nschen Verhältnis des Angeklagten zu dem Kind sowie etwaige Feststellungen\nzu früherem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kind einerseits und\ndie Feststellungen zu seinen vergeblichen Rettungsbemühungen andererseits\n\nBedeutung gewinnen.\nSchäfer Maul Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-538-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-538-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.703135+00:00"}}