{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-07_1_StR_494_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"1 StR 494/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 494/99\n\nvom\n7. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München Il vom 19. April 1999 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. November\n1999 ausgeführt:\n\n\"Die Revision dringt mit der Rüge durch, dass der Anklagesatz nicht\nverlesen worden sei (§ 243 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift vom 23. März 1999 hielt der Vorsitzende 'Vortrag über die\nErgebnisse des bisherigen Verfahrens’ und stellte fest, dass die Anklageschrift\nder Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München Il vom 24. November\n1998 mit Eröffnungsbeschluss vom 5. Februar 1999 zur Hauptverhandlung vor\nder 1. Strafkammer des Landgerichts München Il zugelassen wurde (Bo. Il\nBl. 164 d.A.). Dagegen ist im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt, dass die Staats-\n\nanwältin zuvor den Anklagesatz verlesen hat. Das Sitzungsprotokoll ist in die-\n\nsem Punkt auch nicht lückenhaft, sondern eindeutig. Deshalb muss das Revisionsgericht davon ausgehen, dass die Verlesung des Anklagesatzes unterblieben ist. Denn die Verlesung des Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen\nFörmlichkeiten, deren Beobachtung das Protokoll ersichtlich machen muss\n(§ 273 StPO) und die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274\nStPO). Allerdings hat der Vorsitzende nach Anbringung der Verfahrensrüge\nerklärt, der Anklagesatz sei seiner Erinnerung nach doch verlesen worden\n(Bd. II Bl. 321 d.A.). Das ist jedoch unbeachtlich, weil dadurch einer bereits\nerhobenen Verfahrensrüge nachträglich der Boden entzogen würde (BGH\nNStZ 84, 521; 86, 39, 40).\n\nDie Verlesung des Anklagesatzes ist ein so wesentliches Verfahrenserfordernis, dass die Unterlassung im Allgemeinen die Revision begründet. Der Zweck\nder Verlesung des Anklagesatzes geht dahin, die Teilnehmer an der Hauptverhandlung mit dem Gegenstand der Verhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen haben, bekannt zu machen.\nEs sollen die mitwirkenden Richter darüber unterrichtet werden, auf welchen\ngeschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht, und den Prozeßbeteiligten soll Gewissheit darüber vermittelt werden, auf welche Tat sie ihr Angriffsund Verteidigungsvorbringen einzurichten haben. Deshalb kann das Beruhen\nnur in einfach gelagerten Fällen ausgeschlossen werden, in denen der Zweck\nder Verlesung des Anklagesatzes durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt\nworden ist (BGH NStZ 84, 521; 86, 39, 40 m.w.N.; 86, 374 m.w.N.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Dem Angeklagten wird in dem\nzwei Seiten umfassenden Anklagesatz ein Verbrechen der sexuellen Nötigung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Die Schilderung\nder Tat umfasst im Urteil fünf Seiten. In der Hauptverhandlung hat der Ange-\n\nklagte die Tat in vollem Umfang bestritten. Demgemäß enthält das Urteil eine\n\neingehende Beweiswürdigung, die insgesamt 20 Seiten lang ist. Bei dieser\nSachlage kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass diejenigen Richter,\ndenen der Inhalt der Anklage unbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an auf die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht wesentlichen Umstände richten konnten. Deshalb lässt sich nicht ausschließen,\ndass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (BGH NStZ 86, 39, 40\nm.w.N.).\n\nDa schon die Rüge der Nichtverlesung des Anklagesatzes durchgreift, bedarf\nes eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen und das sachlich-\n\nrechtliche Vorbringen nicht.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchäfer Maul Granderath\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-494-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-494-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.685326+00:00"}}