{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-19_1_StR_552_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"1 StR 552/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 552/99\n\nvom\n19. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nFreiburg vom 14. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Asylantrag des 1997 in die Bundesrepublik gekommenen Angeklagten war abgelehnt. Seine Duldung in der Bundesrepublik\nberuhte darauf, daß seine Rückführung am Fehlen gültiger Heimreisedokumente scheiterte. Sein Geburtsdatum ist unklar, er verwendete Falschnamen und falsche Ausweise. Familiäre Bindungen in der Bundesrepublik hat er nicht, seinen Lebensunterhalt\nbestritt er weitgehend durch Rauschgiftgeschäfte.\n\nUnter diesen Umständen war eine ausdrückliche Erörterung der\nausländerrechtlichen Konsequenzen der Verurteilung im Rahmen\nder Strafzumessung nicht erforderlich. Aus der von der Revision\nherangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n27. November 1998 (3 StR 436/98) ergibt sich nichts anderes.\nDort ist ausgesprochen, daß (nur) eine zwingende Ausweisung\n\nAnlaß zu entsprechenden Erörterungen geben kann, nicht aber,\n\ndaß dies in allen Fällen zwingender Ausweisung unerläßlich sei.\nBesonderheiten, die solche Erörterungen hier gebieten würden -\nso war etwa in der genannten Entscheidung der Angeklagte in der\nBundesrepublik aufgewachsen und war mit einer Deutschen ver-\n\nheiratet - sind jedoch nicht ersichtlich.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-19/1-str-552-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-19/1-str-552-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.245751+00:00"}}