{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-18_1_StR_520_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-18","aktenzeichen":"1 StR 520/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 520/99\n\nvom\n18. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21. Mai 1999 dahin geändert, daß\n\na) zwischen den Fällen Il. 2. h), i) und j) der Urteilsgründe Tateinheit (§ 52 StGB) besteht; wegen dieser Tat wird der Angeklagte unter Wegfall der in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und drei Monaten verurteilt;\n\nb) der Angeklagte in den Fällen Il. 2. g) und k) der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen (§ 52a Abs. 1 Nr. 1\nWaffG) schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das\ngleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere\nWaffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Strafbestimmung fallen, nur\neinen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGH NStZ 1984, 171; BGHR\n\nWaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1). Nach den Feststellungen des Landgerichts muß zugunsten des Angeklagten angenommen werden, daß dieser die in\nden Fällen Il. 2. h), i) und j) der Urteilsgründe bezeichneten Waffen zumindest\nzeitweilig gemeinsam in seinem Privathaus gelagert hat. Dies hat zur Folge,\n\ndaß diese Taten zueinander in Tateinheit stehen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265\nStPO steht dem nicht entgegen, da der bezüglich der drei Taten teils geständige, teils insgesamt bestreitende Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum\nWegfall der für die Taten Il. 2. h) und j) der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Die Freiheitsstrafe für die Tat zu Il. 2. i) von einem Jahr und drei Monaten kann für die nunmehr tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße gegen\n\ndas Waffengesetz bestehen bleiben.\n\n2. Für die Fälle Il. 2. g) und k) der Urteilsgründe hat der Senat auf die\nRevision des Angeklagten den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle des \"unerlaubten Überlassens der tatsächlichen Gewalt über\neine Kriegswaffe an einen anderen in zwei Fällen\" des unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen anderen in zwei Fällen\nschuldig ist. Das Landgericht hat zwar die für vollautomatische Gewehre bestimmten Verschlüsse an sich zutreffend der Kriegswaffenliste Teil B Nrn. 29 c,\n35 und deren Weitergabe an einen Dritten unter § 22a Abs. 1 Nr. 2 KWKG\nsubsumiert. Es hat aber die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 2. Halbs. WaffG\n\nund damit die Anwendbarkeit des WaffG überhaupt zu Unrecht verneint.\n\n8 6 Abs. 3 2. Halbs. WaffG läßt auf tragbare Schußwaffen nur das\nWaffG Anwendung finden, auch wenn es sich um Kriegswaffen handelt. Wesentliche Teile stehen Schußwaffen gleich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Dazu\n\ngehören auch Verschlüsse (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Ihre Verbindung mit einem\nanderen Gegenstand - hier: mit einem Schnittmodell - steht dem nicht entgegen, solange die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist (§ 3\nAbs. 1 Satz 2 WaffG). Die Funktionstauglichkeit der Verschlüsse hat das\nLandgericht ausdrücklich festgestellt. Soweit das Landgericht meint, der danach in Betracht kommende Verstoß gegen die §§ 52a Abs. 1 Nr. 1, 37 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 d WaffG setze eine vollständige und funktionsfähige Selbstladewaffe voraus, trifft dies nicht zu. Denn auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 WaffG\nstehen wesentliche - für sich genommen gebrauchsfähige - Teile von Schußwaffen vollständigen Waffen gleich (Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 6\nRdn. 12).\n\n§ 265 StPO steht insoweit ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die\nin 8 22a KWKG einerseits und in § 52a WaffG andererseits auch für den minder schweren Fall übereinstimmenden Strafrahmen kann der Senat ausschlie-Ben, daß das Landgericht auf mildere Einzelstrafen als Freiheitsstrafen von\nzwei Monaten erkannt hätte, wenn es § 52a WaffG anstelle von § 22a KWKG\nangewendet hätte (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 1).\n\n3. Trotz des Wegfalls der für die Taten Il. 2. h) und j) verhängten Einzelstrafen kann die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Es ist auszuschlie-Ben, daß das Landgericht angesichts der verbleibenden Einzelstrafen eine\nniedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den Schuldgehalt der Verstöße gegen das\nWaffengesetz nicht entscheidend beeinflußt (vgl. BGH, Beschl. vom\n29. Oktober 1996 - 1 StR 310/96; Beschl. vom 26. Februar 1997 - 2 StR\n597/96).\n\n4. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-18/1-str-520-99","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-18/1-str-520-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.224248+00:00"}}