{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-18_1_StR_500_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-18","aktenzeichen":"1 StR 500/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 500/99\n\nvom\n18. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDer Antrag des Nebenklägers G. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Ulm vom 7. Mai 1999 wird verworfen.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen\n(8 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n\nZu dem Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zu-\n\ntreffend ausgeführt:\n\n\"Dem Nebenkläger kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt\nwerden, weil sein Vertreter, Rechtsanwalt Dr. S. ,‚ die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat; die fehlerhafte Postleitzahl auf dem\nUmschlag der Revisionsbegründungsschrift führte zu der Fristüberschreitung.\nDieses Verschulden seines Vertreters muß sich der Nebenkläger zurechnen\nlassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden des Verteidigers\n(BGH, Beschluß vom 10. März 1999 - 1 StR 44/99).\n\nDem vom Nebenkläger-Vertreter zur Begründung seines Wiedereinsetzungsamtrags angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n13. Juli 1982 (NJW 1982, 2832 f.) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; er\nkann deshalb nicht zur Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags herange-\n\nzogen werden. Einmal handelte es sich nämlich dort um die Revisionsbegrün-\n\ndung eines Angeklagten, zum anderen wurde dort durch einen Postbedienste-\n\nten eine falsche Postleitzahl auf dem Umschlag vermerkt.\"\n\nMangels fristgerechter Begründung war die Revision des Nebenklägers\n\ndeshalb als unzulässig zu verwerfen.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-18/1-str-500-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-18/1-str-500-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.197969+00:00"}}