{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-17_1_StR_560_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"1 StR 560/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 560/99\n\nvom\n17. November 1999\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 28. Juli 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. November\n1999 ausgeführt:\n\n\"Die Revision wendet sich mit der Sachrüge gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen. Ihr kann der\n\nErfolg nicht versagt bleiben.\n\nDie Beweiswürdigung zur Täterschaft des Beschuldigten vermag\nnicht zu überzeugen. Da der Strafkammer in der Hauptverhandlung\nkeine unmittelbaren Beweise für das zur Brandentstehung führende\nTatgeschehen vorgelegen haben, stützt sie ihre Feststellungen zum\nTathergang auf den Ausschluss alternativer Sachverhaltsverläufe.\nFest steht danach zunächst aufgrund der Angaben des sachverständigen Zeugen S. ‚ dass eine Brandverursachung durch die\n\nan der Brandstelle vorhandenen elektrischen Leitungen ausge-\n\nschlossen werden kann (UA S. 8). Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass außer dem Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie deren zwei- und dreijährigen Kindern keine anderen Personen\nzur Tatzeit sich Zutritt zu dem Speicherraum verschaffen konnten, in\ndem der Brand entstand. Nach der Aussage der Mutter und Betreuerin des Beschuldigten sollen allerdings die Kinder 'keinen Zugang zu\ndem Speicher' gehabt haben (UA S. 7). Dem folgt die Strafkammer,\nohne nachvollziebar darzulegen, weshalb die Kinder zur Tatzeit tatsächlich keine Gelegenheit gehabt haben sollen, in den Speicher zu\n\ngelangen.\n\nAuch die weiteren von der Strafkammer herangezogenen Indizien\nweisen zwar auf eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten hin,\nlassen dabei jedoch auch Alternativen zu, mit denen sich die Strafkammer nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So kann den Angaben des Zeugen K. entnommen werden, dass der Angeklagte und seine Familie am 30.08.1997 gegen 13.40 Uhr von dem\nvon ihnen bewohnten Haus wegfuhren und 'kurze Zeit darauf\" 'starker Brandgeruch' und 'dichter Rauch aus den Dachziegeln' des Hauses wahrnehmbar waren (UA S. 7). Zusätzlich gab die Mutter des\nBeschuldigten an, dieser habe ihr gegenüber nach dem Brand erklärt, das Haus als letzter verlassen und die Tür abgesperrt zu haben. Seine Ehefrau und die Kinder hätten sich bereits im Auto befunden (UA S. 7).\n\nDie Ehefrau des Beschuldigten, die ebenso wie der Angeklagte von\nihrem Recht zur Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung\nGebrauch gemacht hat (Protokoll Bl. 241 d.A.), schließt die Straf-\n\nkammer als Brandverursacherin lediglich mit der Feststellung aus,\nes gebe 'keinen Grund, anzunehmen, dass die Ehefrau des Beschuldigten das Feuer gelegt haben könnte' (UA S. 8). Die Feststellung des Fehlens eines Tatmotivs bei der Ehefrau des Beschuldigten\ngenügt jedoch schon im Hinblick auf eine möglicherweise fahrlässige\nBrandverursachung nicht. Nachdem die technische Brandursache in\nder Hauptverhandlung nicht geklärt werden konnte, so dass ein\nmutwilliges Entzünden des als Entstehungsort des Brandes festgestellten Pappkartons ebenso in Betracht kommt, wie z.B. das versehentliche Liegenlassen einer brennenden Zigarette, entbehrt die\nFeststellung in dem angegriffenen Urteil, \"als Ursache für den\nBrandausbruch' komme 'nur vorsätzliches Legen des Feuers durch\n\nden Beschuldigten in Betracht' (UA S. 8) jeder Tatsachengrundlage.\n\nEbenfalls kann dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, von welchem Tatmotiv des Beschuldigten die\nStrafkammer ausgegangen sein will. Es wird zwar an anderer Stelle\ndarauf hingewiesen, dass der Beschuldigte nach einer Schädelverletzung am 10.11.1990 Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hätte, wie\ndas Überschütten eines Autos mit Benzin, das Einwerfen von mit\nGlycerin gefüllten Schuhen eines Verwandten in einen Ofen sowie\ndas Schlagen eines Loches in die Zimmerdecke. Dabei habe es sich\nnach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen um\n\"Reaktionen einer in ihrem Verhaltensmuster hilflosen, kranken Persönlichkeit auf Frustrationssituationen' gehandelt. Der Beschuldigte\nbefinde sich 'generell' aufgrund einer krankhaften seelischen Störung in der Gefahr, auf Konfliktsituationen abnorm zu reagieren (UA\n\nS.10). In dem Urteil werden jedoch keine Feststellungen dazu ge-\n\ntroffen, ob sich der Angeklagte zur Tatzeit etwa in einer als Tatauslöser in Betracht kommenden Konflikt- oder Belastungssituation be-\n\nfunden hat.\n\nSchließlich wird in dem Urteil auch nicht dargelegt, auf welche\nGrundlage die Strafkammer ihre Annahme stützt, der Angeklagte sei\ntrotz der ihm festgestellten erheblichen intellektuellen Defizite (UA S.\n6, 9 ff.) in der Lage gewesen zu erkennen, dass ein von ihm auf dem\nDachboden verursachtes Feuer auf das gesamte Wohnanwesen\nübergreifen könnte (UA S. 8, 9).\n\nDie der Annahme der Täterschaft des Beschuldigten zugrunde |liegenden Schlussfolgerungen der Strafkammer entfernen sich danach\nso sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie letztlich als\nbloße Vermutungen anzusehen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Ver-\n\nmutung 1).\"\nDem tritt der Senat bei.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/1-str-560-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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