{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-17_1_StR_469_99_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"1 StR 469/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n17. November 1999\nin der Strafsache\n\n1 StR 469/99\n\ngegen\n\nwegen zu 1.: Totschlags u.a.\nzu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. März 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten B. und S. (auch)\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB ist nicht\nzu beanstanden. Die gesamte Gruppe der zehn auf der Angeklagtenseite stehenden Personen hatte sich bewaffnet, um die\nFestgäste anzugreifen. Zwar stieg der Angeklagte Sc. nach\nAnkunft der Pkw am Tatort als erster aus und stürzte sich sogleich\nauf sein Opfer (Sch. ) und versetzte diesem den ersten - eventuell schon tödlichen - Messerstich, noch bevor auch die Kampfgenossen eingreifen und zuschlagen konnten. Das ändert jedoch\nnichts daran, daß der 'Angriff' im Sinne des § 231 StGB mit dem\nEintreffen und Aussteigen der Kampfbereiten am Tatort begonnen\nhatte und dieser gemeinsam gewollte Angriff für den Tod des\nSch. (mit-Jursächlich war. Denn die erste - bereits tödlich wir-\n\nkenende - Tathandlung ist dann Teil des von mehreren verübten\n\nAngriffs, wenn diese Angreifer sich zur Auseinandersetzung entschlossen in Annäherung auf das Kampfziel befinden, um alsbald\nin ein Kampfgeschehen einzugreifen und dies auch können; wenn\nsich also die erste Gewalthandlung bereits als Teil des ins Auge\ngefaßten Gesamtangriffs darstellt. Das gilt jedenfalls, solange\nkeine wesentliche Zäsur eintritt zwischen dem Handeln des ersten\n\nAngreifers und dem der anderen.\n\nHier kamen die übrigen Angreifer hinzu und der Angeklagte\nB. schlug auf den Kopf des Sch. „noch während der An-\n\ngeklagte Sc. über diesen gebeugt war und weiter zustach.\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/1-str-469-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/1-str-469-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.800272+00:00"}}