{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-17_1_StR_290_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"1 StR 290/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 290/99\n\nvom\n17. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Versuchs der Beteiligung an einem Mord\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Strafklage gegen den Angeklagten K. ist nicht ver-\n\nbraucht.\n\nDer rechtskräftige Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf\nder eigenhändigen Ermordung seiner vormaligen Ehefrau in\neinem früheren Verfahren steht der Ahndung der hier abgeurteilten versuchten Bestimmung eines Dritten zur Tötung\ndes Opfers nicht entgegen. Denn diese verfahrensgegenständliche Tat unterlag nicht der Kognitionspflicht des\n\nTatrichters in jenem anderen Verfahren.\n\nBei den beiden Beschuldigungen handelt es sich um verschiedene Taten im prozessualen Sinne (§ 264 StPO). Jene\n\nTat ist von der hier in Rede stehenden nach Tatbild, Tatzeit\n\nund Tatort bei natürlicher Betrachtung derart abgrenzbar,\ndaß beide Vorkommnisse sich nicht als einheitlicher geschichtlicher Vorgang darstellen. Nach dem Fehlschlag der\nAnstiftung des F. durch den Angeklagten K. am\n29. August 1986 wäre eine Zäsur eingetreten, die dem Angeklagten für eine etwaige eigenhändige Tatbegehung einen\nneuen Willensentschluß und eine neue Tatplanung abverlangt hätten (siehe dazu BGHSt 44, 91, 94; vgl. auch BGHSt\n13, 21, 26; 29, 288, 292 f.; 36, 151, 154; BGHR StPO 8 264\nTatidentität 29). Zudem ist in dem früheren Verfahren hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Tat ein Strafverfolgungswille\nvon Staatsanwaltschaft oder Tatgericht nicht hervorgetreten.\nDieses Geschehen war dort im konkreten Angeklagesatz\nnicht erwähnt und in der Anklageschrift im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen lediglich als Vorgeschichte - ersichtlich zum besseren Verständnis der Gesamtumstände -\nangesprochen worden (vgl. dazu BGHSt 43, 96, 99 f.; BGH\nNStZ 1995, 510).\n\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß konkurrenzrechtlich zwischen einer versuchten Anstiftung (hier § 30\nAbs. 1, § 211 StGB) und der eigenhändigen Vollendung der\nHaupttat nach der Rechtsprechung - u.a. des 3. Strafsenats - Subsidiarität bestehen soll (vgl. BGHR StGB § 30 Abs.\n1 Satz 1 Konkurrenzen 3). Ein solches Subsidiaritätsverhält-\n\nnis schließt die Annahme verschiedener Taten im prozes-\n\nsualen Sinne nicht aus (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n24. Aufl. § 264 Rdn. 8; vgl. auch BGH NStZ 1986, 565, 566).\n\n. Die Rüge der Revision des Angeklagten K. ,‚ das Landgericht habe auf das festgestellte, insoweit aber von der zugelassenen Anklage abweichende Tatmotiv des \"verletzten\nmännlichen Stolzes\" zuvor hinweisen müssen, kann keinen\nErfolg haben (§ 265 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Dabei handelt es\nsich nicht um einen äußeren Tatumstand; ein unmittelbarer\nBezug zu einem gesetzlichen Merkmal des Tatbestandes ist\nnicht gegeben, und das Landgericht hat daneben auch auf\nden Beweggrund abgehoben, der Angeklagte K.e habe die\nFrage, bei wem der gemeinsame Sohn aufwachsen solle,\nvon vornherein für sich entscheiden wollen (vgl. dazu Anklageschrift S. 13, siehe ebenso UA S. 21/22; vgl. BGH, Beschl.\nvom 15. September 1999 - 2 StR 530/98). Soweit die Beanstandung auch auf eine Verletzung des § 261 StPO zielen\nmag, steht ihr schon das Verbot der Rekonstruktion der\ntatrichterlichen Hauptverhandlung entgegen (BGHR StPO\n8 261 Inbegriff der Verhandlung 34; Engelhardt in KK StPO\n4. Aufl. § 261 Rdn. 53).\n\nIm übrigen ergeben die Urteilsgründe, daß dem Gang der\nHauptverhandlung durch die Angaben der Zeugen J.\n\nund KOK Z. sowie einen eingeführten Brief des\nMitangeklagten B. die Grundlagen einer entsprechen-\n\nden Beweiswürdigung entnommen werden und die Verfah-\n\nrensbeteiligten deshalb insoweit nicht überrascht werden\nkonnten (vgl. UA S. 71, 73, 74). Zu Inhalt und Ergebnissen\neinzelner Beweiserhebungen muß sich der Tatrichter aber\ngrundsätzlich nicht vorab erklären (BGHR StPO 8265\nAbs. 4 Hinweispflicht 14). Darüber hinaus schließt der Senat\nim Blick auf das Geständnis der Angeklagten K. und\nB. zum äußeren Tatrahmen sowie die im übrigen\ndichte Beweiskette, namentlich die Ergebnisse der Telefonüberwachung, aus, daß ein etwaiger ausdrücklicher Hinweis\ndes Landgerichts zu einer erfolgreicheren Verteidigung des\nAngeklagten K. hätte führen können; das gilt angesichts\nder milden Strafe auch für den Strafausspruch (siehe dazu\nBGHSt 2, 250; BGHR StPO 8 265 Abs. 4 Hinweispflicht 4).\n\n. Der Ablehnungsamtrag gegen den Vorsitzenden und den Berichterstatter der Strafkammer ist im Ergebnis mit Recht verworfen worden. Die Nichtunterrichtung der Verteidigung von\nzwischenzeitlichen Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft, die der Strafkammer ohne deren Zutun vorgelegt\nworden waren, sowie die spontane Bemerkung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung bieten noch keine Rechtfertigung für ein begründetes Mißtrauen gegen diese Richter\n(8 338 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StPO). Die nachgereichten Vorgänge wurden - wie der Zusammenhang ergibt - der Verteidigung unverzüglich zugänglich gemacht, als sich die Beteiligten des Problems bewußt wurden; auch haben diejenigen\n\nVerfahrensbeteiligten, die bereits früher Kenntnis von der\n\nstaatsanwaltschaftlichen Vernehmung der Zeugin S.\nhatten, ihr \"überlegenes Wissen\" ersichtlich nicht ausgenutzt, zumal sie diese - aus ihrer Sicht - als im vorliegenden\nVerfahren nicht bedeutsam erachtet hatten (vgl. dazu und\nzum Fall gerichtsveranlaßter verfahrensbezogener Ermittlungen während der Hauptverhandlung BGHSt 36, 305,\n308 f.; BGH StV 1995, 396).\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/1-str-290-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-17/1-str-290-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.777952+00:00"}}