{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-16_1_StR_517_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-16","aktenzeichen":"1 StR 517/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 517/99\n\nvom\n\n16. November 1999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Novem-\n\nber 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. Mai 1999, soweit es den Angeklag-\n\nten RR. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revision, an eine\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte\nRevision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Aufklärungsrüge, das\nLandgericht habe bei der Strafzumessung eine Vorstrafe des Angeklagten un-\n\nberücksichtigt gelassen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1999 den\nStrafregisterauszug des Angeklagten verlesen, aus dem sich lediglich eine\nGeldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergab. Entsprechend ist im Urteil nur diese Vorstrafe festgestellt; bei der Strafzumessung\nwurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er nicht einschlägig\n\nvorgeahndet sei. Tatsächlich waren diese Feststellungen jedoch unvollständig,\n\nweil der Angeklagte weiter durch Urteil des Landgerichts Berlin vom\n18. Oktober 1996 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe mit Bewäh-\n\nrung von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden war.\n\nAuch wenn diese Vorstrafe in dem vom Landgericht verlesenen Bundeszentralregisterauszug nicht enthalten war, hätte die Jugendkammer dennoch\nerkennen können und müssen, daß eine weitere Verurteilung des Angeklagten\nvorlag. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte nämlich mit Schreiben vom\n1. Oktober 1998 der Staatsanwaltschaft Regensburg mitgeteilt, daß das dortige\nVerfahren 271 Ds 502/96 teilweise gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf\ndie Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Berlin vom\n18. Oktober 1996 eingestellt worden sei. Auf Grund dieses zu den Akten gelangten Schreibens ordnete der Vorsitzende der Jugendkammer in seiner Terminsverfügung vom 27. Januar 1999 die Beiziehung der genannten Akten an.\nOb die Akten daraufhin tatsächlich übersandt wurden, läßt sich dem Revisions-\n\nvorbringen der Staatsanwaltschaft freilich nicht entnehmen.\n\nDoch kommt es darauf nicht an. Denn der in der Revision geltend gemachte Aufklärungsmangel wird von der Staatsanwaltschaft zutreffend darin\ngesehen, daß die erkennende Jugendkammer entweder nicht den Eingang der\nAkten - erforderlichenfalls nach weiteren Bemühungen darum - abgewartet hat\noder aber die eingegangenen Akten nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden. In jedem Falle hätte das gebotene Vorgehen zur\nFeststellung geführt, daß der Angeklagte in weiterem Umfang als angenommen\n\nvorbestraft ist.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß eine Berücksichtigung der wei-\n\nteren, durchaus gewichtigen Vorstrafe zu einer höheren Bestrafung des Ange-\n\nklagten geführt hätte. Die Feststellungen zur Strafzumessung konnten jedoch\n\naufrechterhalten werden, da es nur um ihre Ergänzung geht.\n\nDie Sache war an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl.\nBGHSt 35, 267; BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-16/1-str-517-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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