{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-16_1_StR_506_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-16","aktenzeichen":"1 StR 506/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 506/99\nvom\n16. November 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n16. November 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nSchomburg,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten S. ;\n\n2. Rechtsanwalt\nals Verteidiger des AngeklagtenB. ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Landshut vom 22. April 1999 wird mit der\nMaßgabe verworfen, daß die Angeklagten im Falle II 10\n\ndes vollendeten Diebstahls schuldig sind.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je wegen Diebstahls in neun Fällen\nund wegen eines versuchten Diebstahls (Il 10) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten S. zu drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten B. zu vier Jahren. Letzterem wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von noch einem Jahr und sechs Monaten\nfür die Wiedererteilung angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\n\nder Staatsanwaltschaft hat im wesentlichen keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf im Hinblick auf die Einzeleinwendungen der Revi-\n\nsion folgendes:\n\n1. Im Fall II 8 hat das Landgericht die Angeklagten wegen Diebstahls\nverurteilt, weil sie Gartenmöbel entwendet haben, die im Außenverkaufsbereich\neines Baumarktes gelagert waren. Ein Regelbeispiel eines besonders schwe-\n\nren Falles des Diebstahls hat das Landgericht nicht angenommen:\n\nDer Baumarkt war in keiner Weise versperrt. Die Täter haben \"ohne\nweiteres\" einen den Lagerplatz abgrenzenden beweglichen Zaun hochgehoben\n\nund zur Seite gedrückt, um in das Gelände hineinzugelangen.\n\n8 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt allerdings nicht voraus, daß der\nTäter aus einem Gebäude stiehlt; ein umzäunter Lagerplatz reicht insoweit aus\n(vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einsteigen 1 m.w.Nachw.).\n\nNach der Wortbedeutung sind die Angeklagten hier 'eingedrungen'. Die\nVoraussetzungen dieses Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB\n\nhaben sie damit aber nicht erfüllt, weil sie kein Werkzeug benutzten.\n\nDie Feststellungen ergeben weiterhin nicht, daß sie 'eingebrochen' sind,\nalso \"unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft\" ein dem Eindringen entgegenstehendes Hindernis gewaltsam beseitigt hätten (vgl. Tröndle\nin Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 243 Rdn. 7). Das \"einfache\" und \"ohne\nweiteres\" mögliche Hochheben und Beiseitedrücken eines beweglichen Zaunes belegt diese Voraussetzungen nicht ohne weiteres. Der Vorgang könnte\n\nhinsichtlich des Aufwandes dem Öffnen eines Gatters gleichkommen.\n\nAus dem gleichen Grunde sind die Voraussetzungen des 'Einsteigens'\n\nnicht erfüllt. Zwar wurde ein Zaun überwunden und damit der Zutritt auf einem\n\nnicht dafür vorgesehenen Wege gewählt. Erforderlich wäre aber auch hier, daß\nder Zaun tatsächlich ein Hindernis bildete, das es Unbefugten nicht unerheblich erschwert, auf das vom Zaun umgebene Grundstück zu gelangen (BGH\nStV 1984, 204). Um dies abschließend entscheiden zu können, wären zusätzliche Feststellungen zur Schwere und Beweglichkeit des Zaunes und zum erforderlichen Kraftaufwand notwendig gewesen, die das Hochheben und Beiseite-\n\ndrücken als doch mit einigem Aufwand verbunden gekennzeichnet hätten.\n\nEine Aufhebung des Urteils im Strafausspruch (§ 243 StGB ist eine\nStrafzumessungsregel und hat in der Urteilsformel ebensowenig Platz wie der\nUmstand der Mittäterschaft) zur Nachholung von Feststellungen ist indes nicht\nveranlaßt. Den Ausführungen des Landgerichts kann entnommen werden, daß\nhier im Hinblick auf die - im Vergleich zu den übrigen Fällen - geringe Beute\nund die Art des Eindringens selbst bei Annahme eines Regelbeispieles nach\n§ 243 StGB ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nicht angenommen\n\nworden wäre.\n\n2. Im Fall II 10 hat das Landgericht zu Unrecht nur wegen versuchten\nDiebstahls verurteilt. Als der Angeklagte B. mit Wissen des Angeklagten\nS. dem aufgebrochenen Automaten entnommene 50 DM in die Tasche steckte und flüchtete, war der Diebstahl vollendet. Die Zueignungsabsicht\ninsoweit war entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht deshalb in Frage\ngestellt, weil der weitaus größere Teil der Beute wegen Eintreffens der Polizei\n\nnicht mehr abtransportiert werden konnte.\n\nMit dem Generalbundesanwalt kann der Senat jedoch ausschließen, daß\n\ndas Landgericht eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn es von vollendeter\n\nTat ausgegangen wäre. Allerdings hat es unter Anwendung der 88 23, 49\nAbs. 1 StGB einen Strafranmen von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs\nMonaten (statt drei Monaten bis zu zehn Jahren) zugrundegelegt. Auch hätte\ndas Landgericht zwar Umstände einer nur versuchten Tat, nicht aber die bloße\nTatsache des Versuchs neben der Strafranmenmilderung nochmals strafmildernd gewichten dürfen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 4). Es hat aber gesehen, daß nur 50 DM mitgenommen wurden, sodann jedoch ganz maßgebend die Strafzumessungserwägungen darauf\nabgestellt, daß die Täter die Wegnahme von Möbeln und Zigaretten in erheblichem Umfang und Wert beabsichtigten, diese Beute aber vergeblich zur Wegnahme bereitgestellt hatten. Die Diebstahlsvollendung wegen der Mitnahme\n\nvon 50 DM fiel daneben kaum ins Gewicht.\n\n3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erge-\n\nben.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-16/1-str-506-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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