{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-10_1_StR_542_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"1 StR 542/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n10. November 1999\n\n1 StR 542/99\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 gemäß\n8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Passau vom 11. August 1998 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt W. als Verteidiger\ndes Beschuldigten sowie der Beschuldigte selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (vgl. § 274 StPO) nach Verkündung des\n\nUrteils auf Rechtsmittel verzichtet haben.\n\nEs liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschuldigte bei Abgabe dieser Erklärung etwa verhandlungsunfähig und damit\nnicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen.\nDiese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische\nMängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen\nRechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei Kusch NStZ 1997,\n378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu\n\nprüfen; der Grundsatz \"in dubio pro reo\" gilt hier nicht (BGH aaO).\n\nAus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis dar-\n\nauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten bestanden\n\nhaben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen und Angaben zu seinen\npersönlichen Verhältnissen sowie zur Sache gemacht. Während eines Teils\nder Verhandlung war ein nervenfachärztlicher Sachverständiger anwesend.\nWenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit\ndes Beschuldigten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend\ngemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht\nohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302\nAbs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).\n\nDer Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht nicht entgegen, daß eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 181).\n\nFür eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach allem kein\n\nRaum.\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/1-str-542-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/1-str-542-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.406194+00:00"}}