{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-10_1_StR_488_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-10","aktenzeichen":"1 StR 488/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 488/99\n\nvom\n10. November 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1999 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen.\n\nErgänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts be-\n\nmerkt der Senat:\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß die Geschädigten B. und\nD. schon früher miteinander bekannt waren. Entgegen\nder Auffassung der Revision steht dies jedoch nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß \"alle drei\" Geschädigten sich\nvor der Anzeigeerstattung nicht kannten. Die Strafkammer hat\ndamit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Geschädigten B. und D. einerseits und die Geschädigte\nF. andererseits nicht kannten, als die Geschädigte F.\n\nnoch in der Nacht ihrer Vergewaltigung durch den Angeklagten\n\neine Anzeige erstattete. Hieraus hat sie rechtsfehlerfrei geschlossen, daß ein Komplott der drei Geschädigten zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ausgeschlossen ist.\n\nSchäfer Maul Brüning\nWahl Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/1-str-488-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-10/1-str-488-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.385291+00:00"}}