{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-09_1_StR_555_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"1 StR 555/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 555/99\nvom\n\n9. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des\nLandgerichts Ingolstadt vom 23. Juni 1999, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall\nB I 2 des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln\nzum unmittelbaren Verbrauch (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG)\nschuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die im Fall B Ill verhängte Einzelstrafe\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Im Fall B I 2 stellte der Angeklagte den Brüdern A. ein Gramm\n\nSpeed zum gemeinsamen Konsum zur Verfügung. Diese ersichtlich dem un-\n\nmittelbaren Verbrauch dienende Tatmodalität ist ein Überlassen im Sinne von\n8 29 Abs. 1 Nr. 6 b BtMG (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 10 Gelegenheit 1),\ndas den unerlaubten Besitz verdrängt. Der Schuldspruch war entsprechend zu\nändern. § 265 StPO steht nicht entgegen.\n\n2. Die im Falle B Ill verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren kann\nkeinen Bestand haben, weil das Landgericht die Besonderheiten des Falles\nnicht genügend berücksichtigt hat. Der Angeklagte war am 26. November 1997\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. In der Folge blieb er in die Rauschgiftszene eingebunden, erwarb\naber nur noch Amphetamin, Speed und Ecstasy in Kleinstmengen; in einem\nFalle verkaufte er in Gewinnerzielungsabsicht ein Gramm Speed (Fälle B I\n1-5). Im Sommer 1998 wurde er von S. ‚ der mit der Polizei zusammenarbeitete, angesprochen, ob er nicht eine größere Menge Amphetamin\nbesorgen könne; auf Drängen des S. bestellte er für diesen bei Se.\n\nA. „von dessen Einkaufsfahrten in die Niederlande er wußte, ein Kilogramm\n\nAmphetamin, worauf A. mindestens 900 Gramm Amphetamin besorgte.\n\nDas Landgericht hat \"in gewisser Weise zugunsten des Angeklagten\"\nberücksichtigt, \"daß dieser durch eine dritte Person unter Überwachung der\nPolizei zu der Tat angeregt worden ist\". Das genügt nicht. Der Angeklagte war\nvon S. nicht nur angeregt, sondern gedrängt worden. Auch die große\nMenge von einem Kilogramm ergab sich nicht aus der Initiative des Angeklagten, sondern aus der Bestellung des V-Mannes; das Landgericht hätte daher\nbei der Strafzumessung berücksichtigen müssen, daß der Menge hier nur beschränkt strafschärfende Wirkung zukommen kann (vgl. BGHR BtMG § 29\n\nStrafzumessung 15). Die in diesem Falle verhängte Einzelstrafe von drei Jah-\n\nren kann deshalb keinen Bestand haben.\n\nDie weiteren Einzelstrafen bewegen sich mit einem oder zwei Monaten\nim untersten Bereich und werden von der Aufhebung der Einsatzstrafe nicht\n\nberührt.\n\nHinsichtlich der Gesamtstrafe, die wegen der Aufhebung der Einsatzstrafe keinen Bestand hat, ist darauf hinzuweisen, daß das Landgericht im\nRahmen ihrer Bildung dem Angeklagten Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG\nzugute hält, onne daß deutlich wird, ob die vom Angeklagten geleistete, über\nseinen Fall hinausgehende Aufklärungshilfe überhaupt im Zusammenhang mit\nden abgeurteilten Taten steht, was Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift wäre (vgl. BGHR BtMG 8 31 Nr. 1 Tat 1-3) und ohne daß Feststellungen\ndazu getroffen sind, worin der Aufklärungserfolg bestand und welches Gewicht\n\ner hatte.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten nicht ergeben.\n\nDie Sache war an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl.\nBGHSt 35, 267; BGHR StPO § 354 Abs. 2 Jugendkammer 2).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/1-str-555-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/1-str-555-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.299379+00:00"}}