{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-09_1_StR_540_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"1 StR 540/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 540/99\n\nvom\n9. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen | vom 29. April 1999 wird als unbegründet verworfen, da\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in\n20 Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in 24 Fällen\nund wegen Untreue in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\n\nAngeklagten deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nZur Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug bemerkt der Senat: Was den Vorwurf der Untreue angeht,\nnimmt die Strafkammer zutreffend an, der Angeklagte habe schon durch die\nHerausgabe der Bieterlisten einen Vermögensnachteil im Sinne des § 266\nAbs. 1 StGB (in Gestalt einer konkreten Vermögensgefährdung) herbeigeführt;\nzu Recht ist auch aus dieser Vorschrift der Strafranmen entnommen worden\n(8 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Was die tateinheitlich begangene Beihilfe zum Betrug angeht, stellt die Strafkammer rechtsfehlerfrei fest, daß in allen Fällen der\nvon den beteiligten Firmen abgesprochene Preis um mindestens 2 % höher lag\n\nals im echten Wettbewerb; insoweit ist jeweils der Betrugstatbestand erfüllt.\n\nSoweit das Gericht in einzelnen Fällen darüber hinaus einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB darin sieht, daß infolge des betrügerischen Vorgehens dieser Firmen der Dienstherr des Angeklagten den für den Fall von\nPreisabsprachen vereinbarten Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 % der\nAuftragssumme nicht geltend machte, begegnet dies rechtlichen Bedenken,\nweil es sich nur um eine mittelbare Folge der auf das Erlangen des Auftrags\ngerichteten Tat handelt (vgl. Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 263\nRdn. 39). Wie die Urteilsgründe ergeben, hat es sich jedoch nicht zu Lasten\ndes Angeklagten ausgewirkt, daß in einigen Fällen des von ihm unterstützten\nBetrugs der Schuldumfang zu weit gefaßt worden ist; gegenüber dem Untreuevorwurf fiel dieser Gesichtspunkt nicht erheblich ins Gewicht. Zudem durften\ndie von ihm verschuldeten Auswirkungen der Tat bei der Strafzumessung be-\n\nrücksichtigt werden.\n\nDie Ausführungen der Revision zum Rechtsfolgenausspruch im Schriftsatz der Verteidigung vom 3. November 1999 geben zu einer anderen Ent-\n\nscheidung keinen Anlaß.\nMaul Granderath Brüning\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/1-str-540-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/1-str-540-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.278027+00:00"}}