{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-11-09_1_StR_501_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-11-09","aktenzeichen":"1 StR 501/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 501/99\n\nvom\n9. November 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des\nLandgerichts Regensburg vom 8. Juni 1999 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmiittels.\n\nZur Sachrüge, soweit sie im einzelnen begründet worden ist, be-\n\nmerkt der Senat:\n\nDie Anwendung des sich aus § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeben-\n\nden Strafrahmens ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hielt der Angeklagte\nbeim Überfall zwei Angestellte zunächst mit vorgehaltener Pistole\nin Schach. Später drückte er den Lauf seiner Pistole für mehrere\nSekunden einer Angestellten direkt an den Kopf. Bei der zur Drohung eingesetzten Waffe handelte es sich um eine Schreckschußpistole der Marke ”Reck” mit dem Ausschuß nach vorne.\nDie Waffe war gesichert. Das Patronenlager war leer, jedoch be-\n\nfanden sich im eingeführten Magazin acht Schreckschußpatronen.\n\nEine geladene Schreckschußpistole, die auf den Kopf des Opfers\naufgesetzt wird, ist als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr.1\nStGB anzusehen (BGH StV 1999, 92). Dies gilt auch für eine\nkurzfristig schußbereite Waffe, die lediglich noch durchgeladen\n(fertiggeladen) oder nur noch entsichert werden muß (vgl. BGH,\nUrteil v. 20. Oktober 1999 — 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt).\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/1-str-501-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-11-09/1-str-501-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:09.258984+00:00"}}