{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-27_1_StR_521_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-27","aktenzeichen":"1 StR 521/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 521/99\n\nvom\n\n27. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. Juni 1999 im Schuldspruch zum Fall II 1 der\nUrteilsgründe dahin geändert, daß der Vorwurf des tateinheitlichen unerlaubten Bereitstellens von Geldmitteln für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmiitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 13 BtMG)\n\nentfällt.\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; im Falle II 1 der Urteilsgründe hat es ihn des Bereitstellens von Geldmitteln für die unerlaubte Einfuhr von\nBetäubungsmiitteln in Tateinheit mit u.a. vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Dabei hat das Landgericht\nnicht bedacht, daß das Bereitstellen von Geldmitteln hier als Teilakt des Handeltreibens hinter diesem zurücktritt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 13 Bereitstellen 1; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 874). Der Senat schließt aus, daß\ndie deshalb veranlaßte Änderung des Schuldspruchs Auswirkungen auf die\n\nHöhe der Einzelstrafe im Falle Il 1 und der Gesamtstrafe haben kann.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nMaul Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-27/1-str-521-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-27/1-str-521-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.846670+00:00"}}