{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-26_1_StR_523_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-26","aktenzeichen":"1 StR 523/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n26. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\n1 StR 523/99\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1999 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im\nFall Nr. 24 der Urteilsgründe wegen Betrugs gemäß § 154\nAbs. 2 StPO vorläufig eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse\ndie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juli 1999 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß der\nAngeklagte wegen Betrugs in 39 Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Diebstahl, des versuchten Betrugs in zwei Fällen\nsowie wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren verurteilt wird.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt den Fall Nr. 24 der Urteilsgründe entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Neben 39\nweiteren Straftaten mit zumindest vergleichbarem Schuldgehalt fällt die für diesen Fall Nr. 24 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten nicht ins Gewicht.\nEs wird daher ausgeschlossen, daß der Tatrichter bei Wegfall dieser Verurtei-\n\nlung eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\nIm übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten belastenden\n\nRechtsfehler.\n\nMaul Wahl Boetticher\n\nSchomburg Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-26/1-str-523-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-26/1-str-523-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.826356+00:00"}}