{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-26_1_StR_109_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-26","aktenzeichen":"1 StR 109/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuAlÜbk Art. 16, 18;\nEU-VereinfAlÜbk Art. 7, 9, 10;\nSDÜ Art. 66 Abs. 2, 64, 95\n\nErfolgt eine Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgten Festnahme und/oder nach festgestelltem Verzicht auf den\nSpezialitätsschutz durch den Auszuliefernden, ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Auslieferung auf die in der\nAusschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuchten\nStaat bezieht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja, zu I und Il\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja, zu I und Il\n\nEuAlÜbk Art. 16, 18;\nEU-VereinfAlÜbk Art. 7, 9, 10;\nSDÜ Art. 66 Abs. 2, 64, 95\n\nErfolgt eine Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgten Festnahme und/oder nach festgestelltem Verzicht auf den\nSpezialitätsschutz durch den Auszuliefernden, ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Auslieferung auf die in der\nAusschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuchten\nStaat bezieht.\n\nBGH, Urt. vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 109/99\nvom\n26. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchomburg,\n\nSchluckebier,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1998\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. von dem Vorwurf, hinsichtlich eines am 25. Februar 1997 in Nürnberg erfolgten Banküberfalls dem wegen\nschwerer räuberischer Erpressung verurteilten Mitangeklagten A. Beihilfe\ngeleistet zu haben, freigesprochen. Es konnte sich von einer Tatbeteiligung des\nAngeklagten nicht überzeugen. Mit ihrer gegen diesen Freispruch gerichteten\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat\n\nkeinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nAm 25. Februar 1997 überfiel der Mitangeklagte A. eine Sparkassenfiliale in Nürnberg, bedrohte dort drei Bankangestellte mit einer Spielzeugpistole und\nerhielt so 32.070 DM. Knapp eine halbe Stunde später konnte der Mitangeklagte,\nder sich inzwischen umgezogen und der Beute sowie der Spielzeugpistole entledigt\nhatte, in der Nähe des Elternhauses des Angeklagten W. festgenommen\n\nwerden.\n\nAm Vortag hatte der Angeklagte W. unter seinem Namen für den\nMitangeklagten in Nürnberg ein Hotelzimmer angemietet und bezahlt und ihn am\nMorgen des folgenden Tages vor dem Banküberfall dort mit einem Wagen abgeholt.\nOb der Angeklagte W. damals von dem geplanten Banküberfall wußte und\n\nob er sogar daran mitwirkte, konnte nicht festgestellt werden.\n\nFür die Strafverfolgung gegen den Angeklagten W. besteht kein\nVerfahrenshindernis. Zwar konnte - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend\nhingewiesen hat - ein Dokument portugiesischer Behörden nicht erlangt werden, das\nausdrücklich belegt, wegen welcher Tat der Angeklagte am 5. Januar 1993 von\nPortugal nach Deutschland ausgeliefert worden ist (Art. 18 Abs. 1 und 2 des\nEuropäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 - EuAlÜbk -\nBGBl. 1964 II 1369; 1976 II 1778).\n\nGrundsätzlich kann nicht darauf verzichtet werden, die Entscheidung des\nausländischen Staates, die einer Einlieferung zugrundeliegt, zum Gegenstand des\nVerfahrens zu machen, um etwaige sich aus dem Spezialitätsgrundsatz ergebende\n\nVerfolgungsschranken zweifelsfrei feststellen zu können. Entsprechendes gilt für die\n\nFeststellung eines etwaigen Verzichts des Auszuliefernden auf den Spezialitätsschutz im Rahmen vereinfachter Auslieferung. Im Verhältnis zu Portugal käme\nderzeit Art. 66 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni\n1990 - SDÜ - (BGBl. 1993 II 1010, 1092; 1996 II 242, 258) in Betracht (vgl. jetzt\nauch die Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung des \"Übereinkommens vom\n10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den\nMitgliedstaaten der EU\" - EU-VereinfAlÜbk - BGBl. 1998 Il 2229; 1999 II 357 - dort:\nArt. 7, 9, 10. - Zum Ganzen näher: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe\nin Strafsachen, 3. Aufl., Hauptteile II A, III Ac sowie IV). Die Beiziehung der Mitteilung der Auslieferungsgrundlage ist jedoch im vorliegenden Fall nach der Systematik\ndes hier in Anspruch genommenen Schengener Informationssystems (SIS) gemäß\n\nArt. 92 ff. SDÜ ausnahmsweise nicht erforderlich.\n\nErfolgt eine Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener\nInformationssystem erfolgten Festnahme und/oder nach festgestelltem Verzicht auf\nden Spezialitätsschutz durch den Auszuliefernden, ist bei Fehlen gegenteiliger\nAnhaltspunkte ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Auslieferung auf die\nin der Ausschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuch-\n\nten Staat bezieht.\n\nJedenfalls erstere Fallkonstellation liegt hier vor: Aus den vom Senat beigezogenen Unterlagen des Bundeskriminalamts in seiner Eigenschaft als SIRENE\nDeutschland (SIRENE = Supplementary Information Request at the National Entry;\nvgl. näher Anlage F zu den RiStBV, abgedruckt bei Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 44. Aufl., Anhang 15) ergibt sich, daß Portugal auf eine hier in justitieller\nVerantwortung eingegebene Fahndung zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung\n\nin das Nationale Schengener Informations System (NSIS) gemäß Art. 95, 64 SDÜ\n\ni.V.m. Art. 16 EuAlÜbk den Angeklagten am 10. Oktober 1997 vorläufig festgenommen und verhaftet hat, was durch Entscheidung des zuständigen Gerichts in\nLissabon bestätigt wurde. Die deutsche Ausschreibung bezog sich allein auf die\nverfahrensgegenständliche Tat i.S.v. § 264 StPO. Andere Ausschreibungen lagen in\nbezug auf den Angeklagten nicht vor. Sie war abgeleitet von einem entsprechenden\nHaftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 28. Februar 1997 - 59 Gs 1607/97.\nDamit kann sich mangels erkennbarer Einschränkungen auch die Bewilligung der\nAuslieferung durch Portugal nur auf die tatsächlich und rechtlich im Ersuchen\numschriebene Tat beziehen, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\n\ngeworden ist.\n\n1. Die Rüge, § 244 Abs. 6 StPO sei verletzt, bezieht sich auf einen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Zeuginnen R. und P. zum Beweis der\nTatsachen, daß beide Angeklagte zumindest seit 1996 befreundet waren sowie vor\nund nach der Tat gemeinsam in Portugal waren und somit Gelegenheit hatten und\n\nnutzten, die Tat zu planen und die Beute zu teilen.\n\na) Wird ein im Urteil zu bescheidender Hilfsbeweisamtrag übergangen, ist dies\nunschädlich, wenn er mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte\nund die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts\nnachgebracht werden können, denn beim Hilfsbeweisamtrag verzichtet der Antragsteller auf weiteres rechtliches Gehör (BGH, Urt. vom 28. August 1996 - 3 StR\n180/96 und Beschl. vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97).\n\nBezüglich der langjährigen Freundschaft und der Treffen in Portugal konnte\neine Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (aus tatsächlichen\nGründen) erfolgen. Trotz einer Beziehung zum Prozeßgegenstand ist eine Tatsache\nunerheblich, wenn sie auch bei Gelingen des Beweises auf die zu treffende\nEntscheidung keinen Einfluß hat (BGHR StPO 8 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 3). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß beide Angeklagten sich\nschon 1995 - nicht nur flüchtig - kennengelernt haben, sich sympathisch fanden, in\nVerbindung blieben und der Angeklagte W. den Mitangeklagten noch kurz\nvor der Tat unterstützt hat (Verschaffen des Hotelzimmers, Bezahlen der Miete und\nAbholen von dort), es aber hinsichtlich einer Kenntnis des Angeklagten vom\nBanküberfall keine verläßlichen Anhaltspunkte gibt. Allein das Bestehen einer\nlangjährigen Freundschaft und die Treffen in Portugal könnten daneben eine andere\n\nWertung nicht rechtfertigen.\n\nb) Hinsichtlich der Behauptung, die Angeklagten hätten Treffen in Portugal\ndazu genutzt, die Tat zu planen und die Beute zu teilen, liegt allein ein Beweisermittlungsamtrag vor, weil lediglich eine in die Form einer bestimmten Behauptung\ngekleidete, \"ins Blaue hinein\" angestellte Vermutung vorgetragen wird (vgl. BGHR\nStPO § 244 Abs. 6 Beweisamtrag 2). Zudem ist nicht erkennbar, ob zwischen\nBeweismittel und Beweistatsache Konnexität besteht, inwiefern also die benannten\nZeugen überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können (vgl. BGH, StV\n1998, 61 und Beschl. vom 22. Juni 1999 - 1 StR 205/99). Zur Beantwortung dieser\nFragen kommt es entscheidend darauf an, in welchem Verhältnis die Zeuginnen zu\nden Angeklagten standen, ob sie zuvor einmal mit diesen in Portugal waren und\nwelche Angaben sie gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren gemacht haben.\nDas Schweigen der Revisionsbegründung hierzu führt insoweit zur Unzulässigkeit\nder Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Unzulässig ist auch die Rüge der Revision, die Kammer habe gegen die\nAufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, indem sie die beiden\ngenannten Zeuginnen nicht vernommen habe. Eine zulässige Aufklärungsrüge\nerfordert die Darlegung aller Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der\nFrage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte,\nbedeutsam sein konnten. Wird gerügt, daß das Gericht bestimmte Zeugen nicht\nvernommen hat, ist insbesondere der Inhalt etwaiger früherer Aussagen mitzuteilen\n(BGHR StPO 8 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6; BGH NStZ 1997, 379; BGH\nStV 1998, 635; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 8 244 Rdn. 356). Dies\n\nhat die Revision unterlassen.\n\nIV.\n\nAuch die Sachrüge bleibt erfolglos.\n\nSpricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Schuld\nhat, so ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche\nGewißheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (BGH, Urt. vom 4. Mai\n\n1999 - 1 StR 122/99). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.\n\nHinsichtlich der festgestellten objektiven Unterstützungshandlungen (Anmie-\n\nten des Hotelzimmers und Transport mit dem Pkw) hat die Kammer die Gesamtheit\n\n-10-\n\nder belastenden Indizien (langjährige Bekanntschaft, zeitlich-räumliche Nähe zur\nTat) durchaus gesehen, das Vorliegen eines Beihilfevorsatzes aber nicht für\n\nerwiesen erachtet. Dies ist hinzunehmen.\n\nFür eine Unterstützung beim Verstecken der Beute und der Kleidung gibt es\naußer der Freundschaft der Angeklagten, der Begegnung im Zusammenhang mit der\nHotelanmietung und der Nähe des Elternhauses des Angeklagten W. zum\nFestnahmeort keine sicheren Anhaltspunkte. Weder konnte festgestellt werden, wo\nder Angeklagte sich zur Tatzeit aufhielt, noch ein Betreten des Elternhauses durch\n\nden Mitangeklagten. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte für ein Teilen der Beute.\n\nWenn das Landgericht sich bei dieser Beweislage unter Hinweis auf den Umstand, daß der Mitangeklagte frühere Taten jeweils ohne fremde Hilfe ausgeführt\nhat, nicht von einer vorsätzlichen Mitwirkung des Angeklagten überzeugen konnte,\n\nso ist dies nicht zu beanstanden.\n\nMaul Brüning Boetticher\n\nSchomburg Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-26/1-str-109-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-26/1-str-109-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.773040+00:00"}}