{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-20_1_StR_429_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"1 StR 429/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Setzt der Täter beim schweren Raub zur Drohung gegenüber dem\nOpfer eine ungeladene Pistole ein und führt er das zugehörige,\naufmunitionierte Magazin in seiner Jackentasche bei sich, so\nverwendet er damit kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sin-\n\nne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.\n\nBCH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 - LG Regensburg","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB § 250 Abs. 2 Nr. 1\n\nSetzt der Täter beim schweren Raub zur Drohung gegenüber dem\nOpfer eine ungeladene Pistole ein und führt er das zugehörige,\naufmunitionierte Magazin in seiner Jackentasche bei sich, so\nverwendet er damit kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sin-\n\nne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.\n\nBCH, Urt. vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 - LG Regensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 429/99\nvom\n20. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n20. Oktober 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. Mai 1999 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nDer Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit seinem auf die Sachrüge\n\ngestützten Rechtsmittel. Die Revision hat lediglich zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte\neine Agentur. Er richtete eine nicht geladene Gaspistole, Kaliber 9 mm, bei der\ndas Gas nach vorne austritt, in Magenhöhe und in einem Abstand von etwa\n60 cm auf die dort anwesende Ehefrau des Inhabers und verlangte Geld. Ein\nmit sieben CS-Gaspatronen geladenes Magazin trug er in seiner Jackentasche\nbei sich. Infolge der Gegenwehr der Geschädigten kam es zu einer körperli-\n\nchen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Angeklagte dieser auch mit der\n\n\"rechten Faust, in der er die Pistole hielt, derart gegen die Brust” stieß, daß\ndiese hingeschleudert wurde. Der Angeklagte ergriff eine geschlossene, aber\nnicht verschlossene Geldkassette, in der er Geld oder andere Wertgegenstände vermutete, und flüchtete. Die Geschädigte erlitt eine blutende Verletzung\n\nam Ohr sowie Prellungen.\n\n2. Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte damit auch\nden Tatbestand des schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\ni.d.F. des 6. StrRG verwirklicht, da er eine Waffe verwendet habe. Die erforderliche Gefährlichkeit der Waffe sei auch dann anzunehmen, wenn die dem Opfer vorgehaltene Gaspistole zwar nicht geladen sei, der Täter aber Gasmunition für diese Waffe in dem zur Pistole gehörigen Magazin einsatzbereit mit sich\n\nführe und damit jederzeit zum Einsatz bringen könne.\n\nDiese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Der Bundesgerichtshof hat zu dem neu gefaßten Tatbestand des\nschweren Raubes bereits entschieden, daß auch eine Gaspistole aufgrund ihrer Konstruktion, die den Austritt der Ladung durch den Lauf nach vorne ermöglicht, grundsätzlich als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB\ni.d.F. des 6. StrRG in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 14. April 1999 - 1 StR\n642/98). Eine Waffe im Sinne der Neufassung des § 250 StGB muß nach dem\nWillen des Gesetzgebers indessen objektiv gefährlich und geeignet sein, erhebliche Verletzungen des Tatopfers zu verursachen. Sowohl bei der Waffe als\nauch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des Tatbestandes\nmuß es sich um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffen-\n\nheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche\n\nKörperverletzungen zuzufügen (vgl. zur Auslegung des § 250 StGB nF: BGH\nNStZ 1998, 462; BGHSt 44, 103; BGH NJW 1998, 3130 sowie 3131; siehe\nauch Boetticher/Sander, NStZ 1999, 292 m.w.N.). Auf der Grundlage dieses\nMaßstabes hat der Bundesgerichtshof eine unter der Drohung zu schießen\nverwendete ungeladene Gaspistole nicht als Waffe gewertet (§ 250 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel\nim Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. nur BGH StV 1998, 382;\nStV 1999, 151; NStZ 1999, 301 einerseits; StV 1998, 487 andererseits; siehe\ndie Rechtsprechungsübersicht bei Boetticher/Sander, aaO S. 294).\n\nDer Senat hat bislang für den Fall einer ungeladenen Schußwaffe offen\ngelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Munition für diese griffbereit ist\nund sie daher kurzfristig schußbereit hätte gemacht werden können (so ausdrücklich BGH NJW 1998, 3130; siehe auch BGHSt 44, 103, 106 unten).\n\n2. Der Einsatz einer ungeladenen Gaspistole wie im vorliegenden Fall\nerfüllt nicht die Anforderungen, welche an die Merkmale des Verwendens einer\nWaffe im Sinne des 8 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF zu stellen sind. Das gilt auch\nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Täter das mit Munition bestückte Magazin zu dieser Gaspistole in seiner Kleidung bei sich führte, deshalb deren Einsatzbereitschaft herstellen und ihre objektive Gefährlichkeit ohne\nweiteres herbeiführen konnte. Denn die objektive Beschaffenheit des Tatmittels\n”Gaspistole”, wie der Täter es gegenüber dem Tatopfer drohend gebraucht, ist\nauch in diesem Falle eine ungefährliche. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem Fall, daß eine eingesetzte Pistole lediglich noch durchgeladen\n(fertiggeladen) oder nur noch entsichert werden muß. Die Art der Benutzung im\nkonkreten Einzelfall war durch den Einsatz im ungeladenen und deshalb objek-\n\ntiv ungefährlichen Zustand gekennzeichnet. Allein darauf aber kommt es an.\n\nDas folgt aus der Systematik, mit der der Tatbestand nach den Begriffen des\n”Verwendens” und des \"Beisichführens” des Tatmitttels unterscheidet. Verwendet hat der Angeklagte hier die ungeladene, objektiv ungefährliche Pistole. Von\nihr ging die Drohwirkung auf das Opfer aus, die er indessen mit dieser Pistole\nin dem konkreten, ungeladenen Zustand nicht hätte realisieren können. Denjenigen Teil, der gleichsam die Pistole zur Waffe als objektiv gefährliches Tatmittel hätte werden lassen können, das mit passender Munition bestückte Ma-\n\ngazin, hat er lediglich in seiner Jackentasche \"bei sich geführt”.\n\nDaran ändert nichts, daß der Angeklagte in wenigen Sekunden mit zwei\noder drei schnellen Handgriffen die Pistole hätte laden können. Erst dann wäre\nihre bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechende Einsatzbereitschaft\nhergestellt gewesen; sie wäre zur objektiv gefährlichen Waffe geworden und\nals solche verwendet worden. Das damit eine schnell zu bewirkende Veränderung im Tatgeschehen letztlich eine unterschiedliche rechtliche Würdigung\nträgt, entspricht der Bewertung beim Einsatz einer ungeladenen, objektiv ungefährlichen ”Waffe” als Schlagwerkzeug. Hierzu ist anerkannt, daß eine solche Art der konkreten Benutzung die Voraussetzungen eines gefährlichen\nWerkzeuges erfüllen kann (vgl. BGHSt 44, 103, 107). Auch bei solcher Fallgestaltung kann der Täter in Sekundenschnelle mittels eines Handgriffs vom Verwenden eines objektiv ungefährlichen Tatmittels auf die Verwendung eines\nkonkret gefährlichen Werkzeuges \"umschalten”, was rechtlich den Wechsel\nvon der Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB nF zum Rahmen\n\ndes Absatzes 2 dieser Vorschrift bedingen kann.\n\nDiese restriktive Abgrenzung des Merkmals des Verwendens einer\nWaffe hat zudem den Vorzug der klaren Abgrenzbarkeit, hindert den Tatrichter\n\nindessen nicht, das Beisichführen eines mit Munition gefüllten, einsatzbereiten\n\nMagazins bei der Strafbemessung innerhalb des dem Täter günstigeren\nStrafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB wegen der darin liegenden Gefahrensteigerungsmöglichkeit straferhöhend zu bewerten. Darüber hinaus entspricht diese Auslegung des Tatbestandes dem Anliegen, mit der differenzierten\nStrafrahmengestaltung der Neufassung einem allzu weitgehenden Verständnis\nvom minder schweren Fall des schweren Raubes entgegenzuwirken (vgl. RegE\nBRDrucks. 164/97 S. 150 f.; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 250 Rdn. 12).\n\n3. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen kann im vorliegenden\nFalle schließlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen\nwerden, der Angeklagte habe die ungeladene Gaspistole als Schlagwerkzeug\nund damit als anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1\nStGB verwendet. Festgestellt ist, daß er der Geschädigten im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung \"mit der rechten Faust”, in der er die Pistole\nhielt, gegen die Brust stieß, so daß sie zu Boden ging (UA S. 6). Damit ist ein\nbloßes, den Schlag mit der Faust nicht unterstützendes Festhalten der Pistole\nin der Schlaghand nicht ausgeschlossen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, der Angeklagte habe bewußt gerade mit der Gaspistole als\n\nTatmittel zuschlagen wollen.\n\n4. Nach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Der anzuwendende Strafranmen des 8 250 Abs. 1 StGB sieht eine deutlich geringere\nMindeststrafe vor als der vom Landgericht der Straffindung zugrunde gelegte\ndes § 250 Abs. 2 StGB. Der Senat vermag daher nicht auszuschließen, daß\n\ndies Auswirkungen auf die Strafe haben kann.\n\nDie Nachprüfung des angegriffenen Urteils hat zum Schuldspruch einen\nRechtsfehler nicht aufgedeckt (vgl. zur Zueignungabsicht bei der Wegnahme\nsogenannter Transportmittel: BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7).\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/1-str-429-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/1-str-429-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.419350+00:00"}}