{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-20_1_StR_340_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-20","aktenzeichen":"1 StR 340/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1 StR 340/99\n\n20. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\nBundesanwalt ,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Hechingen vom 18. Februar 1999 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 252 Fällen, davon in 232 Fällen in Tateinheit mit Betrug, und wegen Mißbrauchs von Titeln zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet\nsich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDas Beschwerdevorbringen deckt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler\n\nauf:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ohne Erfolg, die Strafkammer habe den Angeklagten in den Fällen VI 1 bis 6 der Urteilsgründe zu Unrecht vom\n\nVorwurf der Untreue freigesprochen. Die Urteilsfeststellungen enthalten keine\n\nAnhaltspunkte, daß der Angeklagte über die für kulturelle Zwecke in Ungarn\nund Rußland vorgesehenen Mittel abweichend vom beantragten Verwendungszweck verfügt hat. Die Beschwerdeführerin hat insoweit auch keine Auf-\n\nklärungsrüge erhoben.\n\n2. Weiter rügt die Revision, das Landgericht habe den durch die private\nNutzung des Dienstwagens dem Landkreis entstandenen Vermögensnachteil\nnicht zureichend festgestellt. Es habe sich auf die Schätzung der Benzinkosten\nbeschränkt, aber zu Unrecht nicht ”die sonstigen Verbrauchskosten wie Reifen,\n\nSchmiermittel, Kundendienst” ermittelt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob es einen Rechtsfehler darstellt, daß\ndie Strafkammer zwar die Benzinkosten an Hand der Kilometerleistungen pro\nFahrt und eines Durchschnittspreises im Tatzeitraum als Mindestschaden ermittelt hat, jedoch gemeint hat, sie habe die Verbrauchskosten mangels konkreter Anknüpfungstatsachen nachträglich nicht mehr schätzen können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß eine weitere Sachaufklärung zu einem wesentlich höheren Nachteil für den Landkreis geführt hätte. Denn nach den Urteilsgründen waren die Kosten für die Benutzung des Dienstwagens jeweils\nBestandteil der Kosten pro Reise. Für den Schuldspruch waren die übrigen\nVerbrauchskosten deshalb ohne Bedeutung. Der für die Bemessung der Einzelstrafen maßgebliche Schuldumfang ist im wesentlichen durch die festge-\n\nstellten Flug-, Hotel- und Verpflegungskosten bestimmt.\n\nSchließlich rügt die Beschwerdeführerin ohne Erfolg, die Strafkammer\nhabe nicht den Schaden ermittelt, der durch \"die ungerechtfertigte Inanspruch-\n\nnahme der Dienste und der Arbeitsleistung des Dienstfahrers” entstanden sei.\n\nDer Fahrer war als Beschäftigter des Landratsamts dem Angeklagten ausschließlich zugewiesen. Etwaige Überstunden wurden pauschal abgerechnet.\nDem Landkreis ist für die private Inanspruchnahme kein zusätzlicher Nachteil\n\nentstanden.\n\nDie Strafzumessung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf:\n\n1. Die Beschwerdeführerin beanstandet allgemein, das Landgericht habe die besondere Pflichtenstellung des Angeklagten und das Maß seiner\nPflichtwidrigkeit nicht ausreichend beachtet. Ein Landrat könne und dürfe als\nSpitzenbeamter der kommunalen Selbstverwaltung, der sich weit über die\nStellung anderer staatlicher Spitzenbeamter heraushebe, nur eingeschränkt\nkontrolliert werden. Insbesondere rügt die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer\nhabe zu Unrecht die fehlende Kontrolle zugunsten des Angeklagten gewertet.\n\nBeides trifft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht zu.\n\na) Das Landgericht hat sowohl bei der Prüfung, ob die Einzeltaten des\nAngeklagten jeweils besonders schwere Fälle der Untreue oder des Betrugs\nsind, als auch bei der Bemessung der Einzelstrafen auf den außerordentlichen\nPflichtenverstoß als tragenden Gesichtspunkt zuungunsten des Angeklagten\nabgestellt.\n\nBesonders schwere Fälle hat es abgelehnt, weil diese \"schon” aufgrund\nder Schadenshöhe in den jeweiligen Einzelfällen nicht gegeben waren. Bei der\n\nBemessung der Einzelstrafen hat die Strafkammer berücksichtigt, der Ange-\n\nklagte habe durch seine Taten dem Amt des Landrats schweren Schaden zugefügt, indem er das Vertrauen der Bevölkerung in die Ehrlichkeit und Redlichkeit seiner Repräsentanten erheblich erschüttert habe. Anstatt Vorbild zu sein,\nhabe er sich — besonders in Zeiten knapper Kassen - in gravierender Weise an\nöffentlichen Geldern vergangen. Er habe die Gelder zur Befriedigung seiner\n\nprivaten Vergnügungen ausgegeben.\n\nEine Kontrolle des Angeklagten war - entgegen der Auffassung der\nStaatsanwaltschaft — rechtlich möglich und fand auch statt. Dabei hätten nicht\nnur die Höhe der Kosten, sondern auch die häufige Abwesenheit des Landrats\nmindestens Anlaß für Beanstandungen geben müssen. Daß die Strafkammer\ndaraus den Schluß zieht, auch gegenüber einem Landrat seien Kontrollen\ndurch den Kreistag, das Regierungspräsidium oder durch die Gemeindeprüfungsanstalt möglich gewesen, die vorliegend nicht ausreichend funktioniert\nhätten und es dem Angeklagten nicht schwer gemacht hätten, die Taten zu be-\n\ngehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht dem Angeklagten eine Anzahl\nals erheblich bewerteter Milderungsgründe zugute gehalten. Was die Staatsanwaltschaft dagegen vorbringt, läuft im wesentlichen darauf hinaus, diese\nUmstände abweichend zu werten. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Rechtsfehler, die\nein Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Eine darüber hinausgehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen\n(BGHSt - GS - 34, 345, 349).\n\n1. Gegen die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56\nAbs. 2 StGB wendet die Beschwerdeführerin ein, die Strafkammer habe zu Unrecht das Vorliegen besonderer Umstände bejaht. Die privaten und beruflichen\nKonsequenzen für den Angeklagten seien überbewertet. Die Entfernung aus\ndem öffentlichen Dienst und der damit verbundene Verlust der Pensionsan-\n\nsprüche seien notwendige Folge des Fehlverhaltens.\n\nMit diesem Vorbringen setzt die Beschwerdeführerin wiederum ihre eigene Wertung an die Stelle der Auffassung des Landgerichts. Auch stehen die\nDarlegungen der Strafkammer im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs zur Nebenfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses und des Verlustes der Pensionsansprüche sowohl bei der Festsetzung\nder schuldangemessenen Strafe (BGHR StGB 8 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2\nm. w. Nachw.) als auch bei der Beantwortung der Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Um-\n\nstände, besondere 2).\n\n2. Schließlich halten auch die Darlegungen der Strafkammer, mit denen\nsie verneint, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nStrafe gebietet, rechtlicher Prüfung stand. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kann nach 8 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf\nschwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der\nBevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte\n(vgl. BGHSt 24, 40, 46; BGH NStZ 1987, 21).\n\nDie Strafkammer hat bei der Prüfung dieser Frage nochmals die gesamten Tatumstände und die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt. Mit\nRücksicht auf die vom Landgericht angeführten Milderungsgründe, insbesondere bei Beachtung der persönlichen Folgen der Verurteilung für den Angeklagten und von ihm bereits erbrachter Wiedergutmachungsleistungen, ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und\nes von der Allgemeinheit bei Kenntnis der Sachlage als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der\nStrafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGHR StGB\n8 56 Abs. 3 Verteidigung 9).\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-20/1-str-340-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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