{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-19_1_StR_528_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"1 StR 528/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 528/99\n\nvom\n19. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des\nLandgerichts Kostanz vom 8. Juli 1999, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil sich das\nLandgericht mit der Frage eines Tatbestandsirrtums des Angeklagten nicht\nauseinandergesetzt hat. Die getroffenen Feststellungen legen die Annahme\nnahe, daß der Angeklagte bei der gewaltsamen Wegnahme des Geldes die\nVorstellung hatte, daß er und die weiteren Beteiligten, in deren Interesse er\nhandelte, darauf insgesamt oder zumindest zu einem wesentlichen Teil einen\n\nAnspruch hätten.\n\nDer Angeklagte, der anderweitig verurteilte M. und deren Bekannte\nhatten dem später Geschädigten G. Darlehen von zumindest 200.000 DM\nzur Verfügung gestellt. Daneben machte der Angeklagte H. für Arbeitsleistungen im Schmuckladen des Geschädigten den Betrag von 14.000 DM\ngeltend; auch M. hatte erhebliche, nicht bezifferte Leistungen bei diesem\nAusbau erbracht. In der Folge überwarfen sich die Beteiligten; G. ließ\n\nH. telefonisch wissen, er könne sein Geld abschreiben. M. und\n\nH. kamen auf die Idee, das Geld bei G. eintreiben zu lassen; dafür\nwarben sie drei Kroaten an. In den Tagen zwischen dem 16. April und 19. April\n1996 wurde H. und M. klar, daß sich G. mit dem Erlös aus einem Stoßbetrug durch den Ankauf von Schmuck nach Italien absetzen wollte.\nDarauf beschlossen sie, dem G. durch die Kroaten mit Gewalt jedenfalls\nso viel Geld abnehmen zu lassen, wie man ihm zur Verfügung gestellt hatte,\nzuzüglich 10 % dieses Betrages als Entlohnung für die Kroaten, was einen Betrag von mindestens 270.000 DM ausmachen sollte. Wenige Stunden vor dem\ngeplanten Überfall übergab jedoch G. dem M. zu dessen Überraschung den Betrag von 343.000 DM. Mit diesem Geld wollte er den persönlichen Einsatz von H. und M. beim Ausbau des Ladens abgelten und\ndie Geldbeträge zurückerstatten, die inm als Darlehen zur Verfügung gestellt\nworden waren. M. ließ sich durch diese Zahlung von der geplanten Tat\nnicht abbringen; zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht davon ausgegangen, daß er von dieser Zahlung nichts erfahren hatte. Die Kroaten überfielen G. und nahmen ihm 200.000 DM sowie Schmuck im Wert zwischen\n30.000 und 40.000 DM ab; der Angeklagte erhielt aus der Beute 54.000 DM,\n\ngenau den Betrag, der ihm zugestanden hatte.\n\nBei dieser Sachlage spricht zwar einiges dafür, daß nach dem Plan\nG. mehr weggenommen werden sollte, als an Forderungen gegen ihn bestand; so hatten H. und M. keinen Anspruch auf das an die Kroaten\nzu zahlende Geld. Sicher läßt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen, welche\nForderungen M. ‚H. und die weiteren Beteiligten gegen G. hatten; so ist die Forderung M. aus seinen Arbeitsleistungen nicht beziffert.\nDafür, daß die geschuldete Summe mehr als 270.000 DM betrug, könnte sprechen, daß G. freiwillig und ohne jede Drohung zur Abgeltung aller Ansprüche 343.000 DM bezahlt hat. Nahm aber H. noch bis zur Ausfüh-\n\nrung der Tat an, daß G. jedenfalls nicht mehr weggenommen werden\nsollte als er schuldete, kommt ein Tatbestandsirrtum für ihn in Frage. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befindet sich der Täter, der\nirttümlich annimmt, sich das weggenommene Geld zueignen zu dürfen, in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (BGHSt 17, 87, 91; BGH\nwistra 1987, 98; BGH NJW 1990, 2832).\n\nDarin, daß das Landgericht darauf nicht eingegangen ist, liegt ein\nRechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Eine andere Beurteilung\nergibt sich nicht daraus, daß dem Angeklagten selbst nur ein Betrag von\n54.000 DM zustand. Der Plan der als Mittäter handelnden H. und\nM. ging dahin, gemeinsam für verschiedene Gläubiger jedenfalls im wesentlichen, möglicherweise auch insgesamt berechtigte Forderungen einzutrei-\n\nben. Auch bei dieser Fallgestaltung kommt ein Tatbestandsirrtum in Frage.\n\nSollten die Täter ihre Forderungen nur zu einem wesentlichen Teil für berechtigt angesehen haben, bliebe zwar der Schuldspruch unberührt, doch würde\nsich der Schuldumfang verringern, was Auswirkungen auf den Strafausspruch\n\nhaben könnte.\n\nVors. Richter am BGH Dr. Schäfer\nhat nach Beschlußfassung Urlaub\nangetreten und kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nMaul Maul Brüning\n\nWahl Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/1-str-528-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/1-str-528-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:08.205920+00:00"}}