{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-19_1_StR_515_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"1 StR 515/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n19. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\n1 StR 515/99\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 21. Juni 1999, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach\n8 46a StGB unerörtert gelassen hat. Zu einer solchen Erörterung bestand nach\n\nden getroffenen Feststellungen Anlaß.\n\nDer Angeklagte hatte zusammen mit einem Mittäter seiner Arbeitgeberin,\nder Speditionsfirma H. ‚ einen Gesamtschaden von 2.747.015,34 DM zugefügt; von diesem Geld erhielt er 1.797.000 DM. Die Feststellungen zu den\ndurch den Mittäter erbrachten Schadenswiedergutmachungsleistungen sprechen dafür, daß die Schadensregulierung für den Angeklagten auf den von ihm\n\nerhaltenen Betrag abgestellt ist.\n\nZur Wiedergutmachung dieses Schadens wurden durch einen Arrest ein\n\nAnspruch des Angeklagten auf Rückzahlung von 132.000 DM sowie zwei Pkw's\n\nim Wert von ca. 200.000 DM gepfändet. Außerdem wurde eine Grundschuld\nvon 800.000 DM auf sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zu\nGunsten der Kreissparkasse B. bestellt. Im weiteren Verlauf des Arrestverfahrens wurde ein Vergleich geschlossen, durch den sich der Angeklagte verpflichtete, den Betrag von 300.000 DM in fünf gleichen Jahresraten\nzu bezahlen; außerdem stellte er sein noch vorhandenes Vermögen und das\n\nseiner Ehefrau zur Verfügung.\n\nDiesen Feststellungen läßt sich die Voraussetzung des § 46a Nr. 2\nStGB, daß der Täter das Opfer durch erhebliche persönliche Leistungen oder\npersönlichen Verzicht ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat,\nnoch nicht entnehmen. Zwar ist davon auszugehen, daß der Angeklagte sein\ngesamtes Vermögen zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung gestellt\nund so persönlichen Verzicht geleistet hat. Andererseits können Zusagen, den\nSchaden wiedergutmachen zu wollen, nicht genügen (BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2). Ebenso kann die Stellung einer Sicherheit nur dann der\nZahlung gleichgestellt werden, wenn der Gläubiger auf die alsbaldige Verwertung verzichtet, etwa um dem Schuldner Gelegenheit zu geben, durch Ratenzahlungen seine Schuld abzutragen. Welche Leistungen des Angeklagten tatsächlich an die Geschädigte geflossen sind, läßt sich dem Urteil daher nicht\nentnehmen. So bleibt insbesondere unklar, welcher Erlös aus der Grund-\n\nschuldbestellung für die Volksbank B. zugeflossen ist.\n\nWenn somit die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB auch bisher\nnicht hinreichend festgestellt sind, mußte das, was zur Schadenswiedergutmachung im Urteil mitgeteilt ist, dem Landgericht Anlaß geben, auf § 46a StGB\neinzugehen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und die geleisteten\n\nSchadenswiedergutmachungen zu gewichten.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nVors. Richter am BGH Dr. Schäfer\nhat nach Beschlußfassung Urlaub\nangetreten und kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nMaul Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/1-str-515-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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