{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-19_1_StR_264_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-19","aktenzeichen":"1 StR 264/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 264/99\nvom\n19. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Boetticher,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Offenburg vom 15. Dezember 1998 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vorteilsannahme\nin 15 Fällen verurteilt ist; jedoch bleiben die Feststellun-\n\ngen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 11 Fällen,\nVorteilsannahme in 15 Fällen und Untreue in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Soweit dem Angeklagten Taten vor dem 1. November 1991 zur Last gelegt\nwurden, ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden. Im übrigen wurde\nder Angeklagte freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet\ndas landgerichtliche Urteil mit der Sachrüge insoweit, als der Angeklagte wegen\nVorteilsannahme verurteilt ist; sie meint, er hätte sich auch in diesen Fällen der\n\nBestechlichkeit schuldig gemacht. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte war als Oberarzt des Kreiskrankenhauses O. für\ndie Bestellung von Herzschrittmachern zuständig. In dieser Eigenschaft bestellte er\nsolche Geräte in 26 Fällen ausschließlich bei einer Lieferfirma in Italien ohne\nVereinbarungen über mögliche Rabatte zu treffen; statt dessen ließ er sich selbst in\n11 Zahlungen insgesamt den Betrag von 184.400 DM ausbezahlen, was ziemlich\ngenau 15 % der Bestellsumme ausmachte. Insoweit ist er wegen Bestechlichkeit\nverurteilt. Daneben ließ sich der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau in 13\nFällen innerhalb der fraglichen Zeit von der Lieferfirma zu aufwendigen Essen in\nGourmet-Restaurants einladen und nahm - ebenfalls mit seiner Ehefrau - an zwei\nmehrtägigen Reisen an den Sitz der Lieferfirma in Italien teil. Hinsichtlich dieser\nEinladungen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte dadurch\nVorteile im Sinne des § 331 StGB für seine Dienstausübungen angenommen hat.\nDiese Einladungen seien auch in der Hoffnung auf künftige Bestellungen erfolgt,\ndoch habe nicht festgestellt werden können, daß der Angeklagte sich durch ihre\nAnnahme bestechlich im Sinne des § 332 Abs. 1, 3 StGB gezeigt habe. Dieses\nBeweisergebnis ist zu beanstanden, weil es nicht auf einer umfassenden Erörterung\n\nder wesentlichen vom Landgericht festgestellten Umstände beruht.\n\n2. Den pflichtwidrigen Bestellungen des Angeklagten und den deshalb an ihn\ngeleisteten Zahlungen lag eine etwa im Jahre 1989 getroffene Vereinbarung mit\neinem Außendienstmitarbeiter der Lieferfirma zugrunde, wonach der Angeklagte für\nseine Bestellungen \"Bonus\"-Zahlungen in Höhe von etwa 15 % des Umsatzes\nerhalten sollte. Nach den Feststellungen wurden die sich bis zum Jahre 1995\nerstreckenden Bestellungen und Zahlungen auf der Basis dieser Grundvereinbarung\n- für die das Landgericht zutreffend Verfolgungsverjährung angenommen hat (vgl.\nBGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1) - getätigt. Bei einer so lang\n\nandauernden Verbindung ist der vom Landgericht getroffene Schluß, die Einladun-\n\ngen seien in der Hoffnung auf zukünftige Bestellungen und damit weitere \"Zusammenarbeit\" erfolgt, gerechtfertigt. Das wurde nach den Feststellungen auch vom\n\nAngeklagten so verstanden (UA S. 11).\n\nWenn das Landgericht demgegenüber meint nicht feststellen zu können, daß\nder Angeklagte zu erkennen gegeben habe, daß die Einladungen bei der Entscheidung für weitere Bestellungen eine Rolle spielen würden, wird diese Annahme der\ngesamten Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Lieferfirma nicht gerecht.\nFür deren Mitarbeiter mußte sich aus der Annahme der Einladungen der Schluß\naufdrängen, der Angeklagte sei weiter an der bisherigen \"Zusammenarbeit\"\ninteressiert. Andererseits mußte der Angeklagte sich dazu bei der Annahme der\njeweiligen Vorteile nicht ausdrücklich äußern; es genügte, daß er sich schlüssig\nbereit zeigte, auch weiterhin bei den von ihm getätigten Bestellungen seine Pflichten\nzu verletzen. Auch die zeitlichen Zusammenhänge sprechen dafür, daß zwischen\nAnnahme der Einladungen und Bestellung ein erkennbarer Zusammenhang\nbestand; so erfolgte die erste Einladung zu einem Essen am 12. Dezember 1991,\nund bereits am nächsten Tage, dem 13. Dezember 1991 gab der Angeklagte eine\nerneute Bestellung im Umfang von 59.866 DM auf, und auch in weiteren Fällen\nfolgte der Einladung alsbald eine Bestellung. Alle diese Umstände hat das Landge-\n\nricht nicht erörtert.\n\n3. Der Schuldspruch - nur - wegen Vorteilsannahme in den angeführten Fällen kann daher keinen Bestand haben. Der Senat sieht sich jedoch nicht in der\nLage, den Schuldspruch auf Bestechlichkeit umzustellen. Die Entscheidung des\nLandgerichts beruht auf einer tatsächlichen Feststellung, die aus den dargelegten\n\nGründen zwar anfechtbar ist, vom Revisionsgericht jedoch nicht ersetzt werden\n\nkann. Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt der Einladungs-\n\nfälle aufrechterhalten bleiben.\n\n4. Mit der Aufhebung des Urteils in den Fällen der Vorteilsannahme entfällt\n\nauch die Gesamtstrafe.\n\nVors. Richter am BGH Dr. Schäfer\n\nist in Urlaub und kann daher nicht\n\nunterschreiben.\n\nMaul Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-19/1-str-264-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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