{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-13_1_StR_499_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"1 StR 499/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 499/99\n\nvom\n\n13. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 2. Juli 1999 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat für die Straffestsetzung gegen den Angeklagten\nden gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG gewählt. Erst im Anschluß an diese Festlegung hat es geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG in Frage komme, das\naber verneint, ohne den vertypten Milderungsgrund des § 31 Nr. 1 BtMG in\n\ndiese Prüfung einzubeziehen.\n\nDas ist zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der vertypte Milderungsgrund des § 31 BtMG allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen zur Annahme eines minder schweren\nFalles führen (vgl. BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG 8 30 Abs. 2 Strafrahmen-\n\nwahl 2). Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Voraussetzung\n\neines minder schweren Falles verneint hat, lassen nicht erkennen, daß es die-\n\nsen Grundsatz beachtet hat.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Aufklärungsbeitrag des Angeklagten hatte Gewicht; seine\n\nAngaben haben zur Inhaftierung seines Betäubungsmiittellieferanten geführt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\nSchäfer Maul Brüning\n\nHerr RIBGH Schomburg befindet\nsich in Urlaub und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nSchäfer Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/1-str-499-99","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-13/1-str-499-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.942830+00:00"}}