{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-12_1_StR_486_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-12","aktenzeichen":"1 StR 486/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 486/99\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des\nLandgerichts Ravensburg vom 8. Juni 1999, auch soweit es\n\nden Mitangeklagten S. betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten an\nStelle des schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen und des\nversuchten schweren Bandendiebstahls schuldig sind des\n\nDiebstahls in 14 Fällen und des versuchten Diebstahls;\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen Il 4 bis 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die zugehörige Ge-\n\nsamtstrafe\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten P. führt auf Grund der allgemeinen\n\nSachrüge - auch hinsichtlich des Mitangeklagten S. ‚ der keine Revision\n\neingelegt hat (§ 357 StPO) - dazu, daß in den Fällen II 4 bis 18 der Urteilsgründe der Vorwurf bandenmäßiger Begehung gemäß § 244 a Abs. 1 StGB\n\nentfällt.\n\nZu der Verbindung der Angeklagten bei der Begehung dieser Taten\nstellt die Strafkammer - lediglich - fest: Nach vorangegangenen Taten \"beschlossen die beiden Angeklagten, künftig mit vereinten Kräften weitere Einbrüche überwiegend in Firmen zu begehen, um hauptsächlich durch den Diebstahl von Bargeld sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Sie\nwollten sich dadurch einen aufwendigen Lebensstil finanzieren. Zwischen beiden Angeklagten war ausgemacht, die Beute jeweils hälftig zu teilen. Falls in\nden ihnen geeignet erscheinenden, noch auszusuchenden Objekten Tresore\naufzubrechen waren, kam diese Arbeit entsprechend dem gemeinsamen Tatplan hauptsächlich dem Angeklagten P. , der über entsprechende Vorkenntnisse verfügte, zu, während der Angeklagte S. in erster Linie Aufpasser-\n\ndienste zu leisten hatte.\n\nEntsprechend der so getroffenen Absprache begingen die Angeklagten\nin bewußtem und gewolltem Zusammenwirken jeweils aufgrund eines neuen\n\nEntschlusses\" die aufgeführten Taten.\n\nDiese Feststellungen, aus denen das Landgericht ohne weiteres die Bildung einer Bande herleitet, tragen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\ndarlegt, nur die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB),\nnicht aber als Mitglieder einer Bande i. S. v. § 244 a StGB. Eine solche setzt\nein abgesprochenes Handeln der Täter im übergeordneten Bandeninteresse\n(BGH NStZ 1996, 443) und mit gefestigtem Bandenwillen (BGH NStZ 1996,\n339, 340) voraus. Es muß sich gegenüber dem Vorliegen von Mittäterschaft um\n\neine gesteigerte Form deliktischer Zusammenarbeit handeln (BGHSt 42, 255,\n\n259), was vor allem in Fällen der vorliegenden Art näherer Darlegung bedarf\n(BGH NJW 1998, 2913, 2914). An solchen Ausführungen des Tatrichters fehlt\n\nes.\n\nWeitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Begehung tragen würden, sind hier nicht zu erwarten. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die zur\nBegehung der Diebstähle geständigen Angeklagten sich nicht anders als ge-\n\nschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß bei beiden Angeklagten der Ausspruch über die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen und die zugehörige Gesamtstrafe entfällt. Der Aufhebung der insoweit\ngetroffenen Feststellungen bedarf es nicht, da nur ein Wertungsfehler unterlaufen ist, soweit mit dem Vorwurf des schweren Bandendiebstahls ein Qualifi-\n\nkationstatbestand mit einem erhöhten Strafrahmen wegfällt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. erge-\n\nben. Das gilt insbesondere für die von ihm erhobene Aufklärungsrüge, mit der\n\ner geltend macht, die Strafkammer hätte zum Beweis drogenbedingter Minderung seiner Schuldfähigkeit ein psychologisches Sachverständigengutachten\neinholen müssen. Demgemäß können die in den übrigen Fällen verhängten\n\nEinzelstrafen bestehen bleiben.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-12/1-str-486-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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