{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-12_1_StR_455_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-12","aktenzeichen":"1 StR 455/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 455/99\n\nvom\n\n12. Oktober 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Mai 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben\na) im gesamten Strafausspruch,\n\nb) im Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche\n(Ziffern 2 und 3 der Urteilsformel).\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten sowie zur Zahlung\neines Geldbetrages (Schmerzensgeld) an den Nebenkläger verurteilt; es hat\nweiter mit bestimmten Maßgaben die Pflicht des Angeklagten zum Ersatz materieller Schäden des Nebenklägers festgestellt. Die Revision des Angeklagten,\ndie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg;\n\nim übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat die Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil des\nNebenklägers S. dem nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen, diesen indessen fehlerhaft bestimmt. Die Mindeststrafe des gemilderten Strafrahmens beträgt gemäß\n8 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB zwei Jahre; das Landgericht geht jedoch von einer solchen in Höhe von drei Jahren und neun Monaten aus (UA S. 18). Darauf kann\ndie Strafnöhe hier auch beruhen. Die Strafzumessungserwägungen ergeben,\ndaß sich das Landgericht ausdrücklich an der Mindeststrafe orientiert hat (UA\nS. 18).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Es\nkann zudem nicht ausgeschlossen werden, daß auch die Höhe der wegen der\nTat zum Nachteil der F. festgesetzten Einzelstrafe von diesem\n\nRechtsfehler beeinflußt ist. Auch sie unterliegt mithin der Aufhebung.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld\nsowie die Feststellung seiner weitergehenden Schadensersatzpflicht halten\nrechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Das Landgericht hat sie auf das\nAnerkenntnis des Angeklagten gestützt (UA S. 20). Das ist fehlerhaft. Eine Entscheidung über einen zulässigen Antrag des Verletzten auf Entschädigung\n(nach § 403 Abs. 1, § 404 Abs. 1 StPO) ist allein als Folgeentscheidung zur\nVerurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat vorgesehen (§ 405 Satz 1,\n8 406 Abs. 1 Satz 1 StPO), beruht demnach auf einem nach den Grundsätzen\n\nder Strafprozeßordnung durchgeführten Verfahren. Daher findet die Vorschrift\nüber das Anerkenntnis nach § 307 ZPO als typischer Ausfluß der zivilprozessualen Dispositionsmaxime im Adhäsionsverfahren keine Anwendung (BGHSt\n37, 263 = BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 1 m.w.Nachw.).\n\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-12/1-str-455-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-12/1-str-455-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.889711+00:00"}}