{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-12_1_StR_417_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-12","aktenzeichen":"1 StR 417/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 417/99\nvom\n12. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n12. Oktober 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Nürnberg-Fürth vom 25. März 1999 aufgehoben\n\na) soweit im Fall2 a der Urteilsgründe der körperliche Angriff auf\n\nden ZeugenS. nicht abgeurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Fall2a der\nUrteilsgründe) und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in drei Fällen (Fall 2 b der Urteilsgründe) zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt im ersten Fall eine Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; sie erachtet weiter die\nStrafbemessung für rechtsfehlerhaft. Die Auslegung des Revisionsvorbringens\nergibt demnach, daß der Schuldspruch im Falle 2 b nicht Angriffsziel der Revision ist (vgl. BGHR StPO 8 344 Abs. 1 Antrag 3; BGH NStZ 1998, 210). Das\n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kam es in der Wohnung des\nAngeklagten zwischen diesem und dem Zeugen S. , die beide dem \"Obdachlosen- und Trinkermilieu\" angehörten, nach dem Genuß alkoholischer\nGetränke zu wechselseitigen Prahlereien und Aufschneidereien. Der in einem\nSessel sitzende S. hielt in deren Verlauf dem Angeklagten eine vorn abgeknickte, abgerundete Verbandsschere vor und rief: \"Wetten, daß du mich nicht\nüberwältigen kannst? Ich bin dir überlegen! Komm her, wetten wir!\" Der Angeklagte zog daraufhin ein Klappmesser sowie eine Flasche Reizspray und entgegnete: \"Vorsicht! Ich habe eine echte Waffe! Laß das bleiben!\" Dann steckte\ner das geöffnete Messer und das Reizspray wieder in die Hosentaschen.\nS. zeigte sich wenig beeindruckt und schrie: \"Was ist, willst du nun wetten\noder nicht? Ich schaff dich locker, ich bin Kickboxer!\" und hielt die Verbandsschere vor sich. Der Angeklagte ging einen Schritt auf den Zeugen zu und rief:\n\"In Ordnung, ich nehme deine Wette an!\" Unmittelbar darauf zog er das Reizspray aus der Hosentasche und sprühte S. , der nach wie vor im Sessel\nsaß, aus etwa einem Meter Entfernung einen langen Stoß Reizgas ins Gesicht.\nS. ließ die Schere fallen, schlug beide Hände vor das Gesicht und rutschte\naus dem Sessel auf den Boden, wo er seitlich zum Liegen kam. Der Angeklagte\nzog sein Messer, setzte es S. auf die Brust, um ihm zu zeigen, daß er die\nWette gewonnen hatte und rief \"Wette gewonnen!\" Er steckte das Messer dann\nwieder ein und betrachtete den immer noch am Boden liegenden S. . Nun\nfiel ihm ein, daß er sich einen angemessenen Wetteinsatz nehmen könne. Er\nzog S. dessen Geldbeutel aus der Hosentasche und entnahm diesem\n30 DM.\n\nDer Angeklagte und zwei Tatzeugen entfernten sich darauf aus der\nWohnung. Als der Angeklagte kurze Zeit später von einer herbeigerufenen Polizeistreife gestellt wurde, widersetzte er sich der Verbringung zum Polizeiprä-\n\nsidium und beleidigte die Polizeibeamten.\n\n1. a) Der Schuldspruch wegen Diebstahls im Falle 2 a der Urteilsgründe\n\n(Tat zum Nachteil S. ) ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen die Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes zu Recht verneint:\nFaßt der Täter den Wegnahmeentschluß wie hier erst, nachdem die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, kommt die Annahme von Raub nur dann in\nBetracht, wenn die Gewalt noch als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und dieses dazu veranlaßt, die Wegnahmehandlung zu dulden (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3). Solches läßt sich\nhier den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. Der Angeklagte hatte sein nach\ndem Versprühen des Reizgases zunächst gezogenes Messer wieder eingesteckt und den noch am Boden liegenden S. betrachtet. Erst dann war ihm\neingefallen, daß er sich \"einen angemessenen Wetteinsatz\" nehmen könne.\nDanach besteht kein Anhalt dafür, daß der Geschädigte sich überhaupt Gedanken über die weitere Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten gemacht hätte. Auch ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte eine etwa bei der\nWegnahmehandlung als aktuelle Drohung fortwirkende Gewalt als solche erkannt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt hätte. Damit fehlt es\nan der für den Tatbestand des Raubes erforderlichen finalen Verknüpfung zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme (vgl. BGH NStZ 1982, 380; BGHR\nStGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1).\n\nb) Hingegen begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nsei bei der mittels Sprühen von Reizgas zum Nachteil des Zeugen S. begangenen gefährlichen Körperverletzung durch Einwilligung des Tatopfers gerechtfertigt gewesen (§ 226a StGB aF, § 228 StGB nF), durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\nSchon die Einwilligungsfähigkeit des alkoholisierten Zeugen S. ist\nnicht dargetan. Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert. Eine wirksame\nEinwilligung setzt voraus, daß sie mit vollem Verständnis der Sachlage erteilt\nworden ist und der Einwilligende namentlich eine zutreffende Vorstellung vom\nvoraussichtlichen Verlauf und den möglichen Folgen des zu erwartenden Angriffs hatte; er muß bei einer Herausforderung die nötige Urteilskraft und Gemütsruhe besitzen, um die Tragweite seiner Erklärung zu erkennen und das\nFür und Wider verständig gegeneinander abzuwägen (RGSt 77, 17, 20; BGHSt\n4, 88, 90). Zur Prüfung dieser Frage hätte hier um so mehr Anlaß bestanden,\n\nals es sich um eine Milieutat handelt und die Beteiligten angetrunken waren.\n\nDen Urteilsgründen läßt sich überdies nicht entnehmen, daß S. in\neinen unvermittelten Angriff mit Reizgas eingewilligt hätte. Angesichts der Umstände hätte das Landgericht näher darlegen müssen, worin es eine auch nur\nkonkludente Einwilligung sah und wie weit diese etwa reichte. Wegen der unterschiedlichen Befindlichkeit und Ausstattung der beiden \"Kontrahenten\" verstand sich nicht von selbst, daß sich der unangekündigte Angriff des Angeklagten mit Reizgas auf das Gesicht des im Sessel sitzenden S. noch im\n\nRahmen einer etwaigen Einwilligung gehalten hätte.\n\nDarüber hinaus ist das Landgericht daran vorbeigegangen, daß es für\ndie Frage einer Rechtfertigung nicht darauf ankommt, ob sich die Einwilligung\n\nals sittenwidrig erweist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die Tat des Ange-\n\nklagten als Verstoß gegen die guten Sitten darstellt (BGHSt 4, 88, 91; vgl.\nTröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 228 Rdn. 10; Schönke/Schröder/Stree StGB\n25. Aufl. 8226 a Rdn. 7). Die Tat ist hier indessen dadurch gekennzeichnet,\ndaßS. ,derin einem Sessel saß, sich ersichtlich zum Zeitpunkt des Einsatzes des Reizgases keines Angriffs mit diesem Mittel versah und augenblicklich\nüberrascht war; er war erkennbar nicht abwehr- und \"kampfbereit\". Das ergibt\nsich auch daraus, daß S. auf eine Wette aus war und betont hatte, er sei\n\"Kickboxer\". Daß die Beteiligten irgendwelche Regularien vorgesehen oder\nsonst Vorkehrungen für die Austragung einer Wette mit ungleichen \"Kampfmitteln\" getroffen hätten, ist nicht festgestellt (vgl. dazu BGHSt 4, 88, 92). Hinzu kommt, daß auch durch Reizgaseinsatz erfahrungsgemäß durchaus empfindliche Verletzungen bewirkt werden können, die nicht nur Bagatellcharakter\nhaben. Unter diesen Umständen ist die Erwägung des Landgerichts, die \"Abrede\" der Beteiligten sei zwar \"bizarr, aber nicht sittenwidrig\", rechtlich nicht\n\ntragfähig.\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der körperliche\nAngriff auf den Zeugen S. nicht abgeurteilt worden ist. Der Schuldspruch\nwegen Diebstahls wird davon nicht berührt; im Falle einer Verurteilung auch\nwegen gefährlicher Körperverletzung bestünde insoweit Tatmehrheit. Auch einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht; ergänzende Feststellungen,\nnamentlich zu den Voraussetzungen einer etwaigen Einwilligung sind zulässig,\n\nsoweit sie nicht im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen stehen.\n\n2. Die teilweise Aufhebung des Urteils im Falle 2 a zieht indessen die\n\nAufhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\nDie in den Fällen 2 a und 2 b der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen\n\nkönnen jedoch bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß deren Höhe\n\ndurch eine etwaige weitere Einzelstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung\nbeeinflußt werden könnte. Auch das Fehlen einer näheren Begründung zur -\nnur geringen - Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. § 40 StGB) begegnet hier im Blick auf die zu den Lebensumständen des Angeklagten getroffenen\n\nFeststellungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Einwände der Revision gegen die Strafzumessung sind aus den in\nder Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3. Die auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft veranlaßte Prüfung des Urteils hat auch keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf-\n\ngedeckt.\nSchäfer Maul Brüning\n\nWahl Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-12/1-str-417-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-12/1-str-417-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.859180+00:00"}}