{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-10-12_1_StR_109_99_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-10-12","aktenzeichen":"1 StR 109/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n12. Oktober 1999\nin der Strafsache\n\n1 StR 109/99\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juni 1998, soweit es ihn betrifft,\n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, die auf\nVerfahrensrügen und die Sachrüge gestützt ist. Mit der Sachrüge hat das\n\nRechtsmittel teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 25. Februar 1997\neine Sparkassenfiliale in Nürnberg, bedrohte drei Bankangestellte mit einer\n\nSpielzeugpistole und erhielt so 32.070 DM.\n\nDer Schuldspruch ist dahingehend zu ändern, daß der Angeklagte der\nschweren räuberischen Erpressung nicht gemäß § 8 253, 255, 249, 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB aF, sondern gemäß 88 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\nStGB schuldig ist. Entgegen der Auffassung der Kammer erfüllt eine Spielzeugpistole nicht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der\nFassung des 6. StrRG, vielmehr greift der mildere (und mithin gem. § 2 Abs. 3\nStGB anzuwendende) § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nF ein (BGH, Beschl.\nvom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 = StV 1998, 422; Boetticher/Sander NStZ\n1999, 292). Der Strafausspruch ist aufzuheben. Es läßt sich nicht ausschlie-Ben, daß die Kammer eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn sie von der\n\nniedrigeren Mindeststrafe ausgegangen wäre.\n\nDie Feststellungen können insgesamt bestehen bleiben. Zur Strafzu-\n\nmessung können ergänzende Feststellungen getroffen werden.\nIN.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Ausführung bedarf dies nur\n\nhinsichtlich der folgenden Verfahrensrügen.\n\n1. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Antrag auf Einholung eines morphologischen bzw. anthropologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, die Nasenform des Angeklagten (\"Knubbelnase\") sei bei\nüber 30 % der mitteleuropäischen Bevölkerung vorhanden, wegen eigener\nSachkunde des Gerichts (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt wurde. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: \"Die vier Mitglieder der Strafkammer\n\n- Durchschnittsalter 50 Jahre - haben im Laufe ihres überwiegend in Mitteleu-\n\nropa verbrachten Lebens zigtausende von Nasen gesehen und sehen täglich\nneue, so daß sie in der Lage sind zu beurteilen, wie häufig die dem Angeklagten eigene Nase in etwa vorkommt.\" Entgegen der Ansicht der Revision stellt\ndies keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO dar. Über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehendes außerjuristisches Spezialwissen erfordert die\nBeantwortung der Beweisfrage, die keinen schwer erfaßbaren Sachverhalt betrifft, nicht. Es geht um den Beweiswert des Wiedererkennens durch die Hauptbelastungszeugin, eine Bankangestellte, die die Nase des Angeklagten wiedererkannt hat. Diese Beurteilung ist grundsätzlich richterliche Aufgabe. Die\nSituation ist vergleichbar mit der Fallkonstellation zur Frage, ob die Einholung\neines Glaubwürdigkeitsgutachtens (dazu BGHSt 8, 130; 23, 8) erforderlich ist.\nAnhaltspunkte, die dort für die Einholung eines Gutachtens sprechen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 74) sind hier nicht\ngegeben. So befand sich die fragliche Zeugin gerade nicht in einer Extremsituation, da sie den Überfall nicht bemerkt und den Täter lediglich als normalen\n- allerdings auffällig gekleideten - Kunden angeschaut hatte. Zudem ist der Erwerb von eigener Sachkunde noch während der laufenden Hauptverhandlung\nmöglich (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 244 Rdn. 300). Die\nZeugin hat drei Wochen vor der Urteilsverkündung ausgesagt, so daß die\n\nRichter ausreichend Zeit für intensive Vergleichsbeobachtungen hatten.\n\n2. Auch den Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens dazu, daß Aussagen dieser Zeugin anläßlich der Gegenüberstellungen, der Lichtbildvorlagen und in der Hauptverhandlung keinerlei Beweiswert hätten bzw. die Zeugin unglaubwürdig sei, hat die Kammer\nrechtsfehlerfrei wegen eigener Sachkunde abgelehnt. Die Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit von Zeugen ist Aufgabe des Tatrichters. Der Hinzuziehung\n\neines Sachverständigen bedarf es nur, wenn die Eigenart und besondere Ge-\n\nstaltung des Einzelfalles eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat (BGH, Urt. vom 21. September 1993 - 1 StR 384/93). Die von\nder Kammer gesehene Problematik der Lichtbildvorlage, der Gegenüberstellung und des wiederholten Wiedererkennens führt zwar zur Notwendigkeit einer eingehenden Beweiswürdigung (BGHSt 16, 204, 205 f.; BGH StV 1997,\n\n454), erfordert aber kein Spezialwissen.\n\n3. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, daß Richter\nnicht in der Lage seien, die Häufigkeitsverteilung von Nasenformen zu beurteilen, hat die Kammer rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, eine\nBeweisaufnahme über die Sachkunde des Gerichts fände nicht statt. In der\nTatsacheninstanz entscheidet der Richter selbst, ob er die erforderliche Sachkunde hat (KK-Herdegen StPO, 4. Aufl. § 244 Rdn. 27 f.). Die Kammer braucht\ndie in Anspruch genommene eigene Sachkunde nicht zur Erörterung stellen\n(Gollwitzer aaO §§ 244 Rdn. 302).\n\n4. Den Beweisamtrag auf Vernehmung von Bedienungskräften eines\nSchnellrestaurants dazu, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit in diesem Restaurant aufgehalten habe, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gemäß § 244\nAbs. 3 StPO wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt. Bei\ndiesem Ablehnungsgrund folgt das Gesetz der Erwägung, daß es dem Gericht\nnicht zuzumuten ist, Beweise zu erheben, von deren völliger Nutzlosigkeit es\nüberzeugt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich der Zeuge nach feststehender allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit\nan die Beweistatsache erinnern kann, über die er aussagen soll (BGH bei Dallinger MDR 1973, 372). In Fällen, in denen ein Zeuge für länger zurückliegende Vorgänge benannt wird, hat der Tatrichter die Eignung des Beweismittels\n\nanhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände,\n\ndie dafür oder dagegen sprechen, daß der Zeuge die in sein Wissen gestellten\nWahrnehmungen gemacht und im Gedächtnis behalten hat, zu beurteilen\n(BGH NStZ 1993, 295, 296). Maßgebend sind u.a. die Bedeutung des Vorgangs für den Zeugen, die Häufigkeit ähnlicher Vorgänge und die Länge des\nZeitablaufs (OLG Köln StV 1995, 293, 294; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 615 f.). Diesen Anforderungen genügt die\nEntscheidung der Kammer. Es greifen gleich mehrere Gesichtspunkte ein, die\nsich gegenseitig verstärken: die Sache lag 16 Monate zurück, das Bedienen\nvon Kunden in einem Schnellrestaurant dauert nicht lange, es handelt sich um\neinen für die Zeugen unbedeutenden Vorgang, die Zeugen erleben täglich eine\nVielzahl ähnlicher Vorgänge und die Zeugen müßten sich nicht nur an die Person des Angeklagten und den Tag, sondern auch noch an die (relativ genaue)\n\nUhrzeit erinnern.\n\n5. Die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Ablehnung des Befangenheitsamtrages gegen den Vorsitzenden ist mangels vollständigen Sachverhaltsvortrages (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig. Auch im Rahmen einer\nBefangenheitsrüge muß der Revisionsführer die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund\nder Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die\nbehaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Urt. vom 19. Februar 1992 -\n2 StR 454/91). Das erfordert u.a. die genaue Wiedergabe der dienstlichen Äu-Berung des abgelehnten Richters (BGH, Urt. vom 25. September 1997 - 1 StR\n481/97, insoweit nicht abgedruckt in StV 1998, 204). Hier wird in der Revisionsbegründung die dienstliche Äußerung nahezu vollständig und wörtlich wiedergegeben, es fehlen jedoch die für die Bewertung sehr wichtigen letzten\n\nWorte \"wenn das eine Lüge war\".\n\n6. Schließlich greift auch die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2\nStPO) nicht durch. Die Revision rügt, die Kammer habe dazu, daß der Täter\nschwarze Haare gehabt habe, der Angeklagte dagegen blond sei und es keine\nAnhaltspunkte gäbe, daß er eine Perücke getragen habe oder die Haare gefärbt gewesen seien, nicht Beweis erhoben habe durch Befragung der vier vernommenen Bankangestellten hierzu und durch Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens.\n\na) Die ungenügende Ausschöpfung der Beweismittel in der Hauptverhandlung kann im allgemeinen nicht mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Es kann nicht gerügt werden, daß das\nGericht versäumt habe, an einen Zeugen eine bestimmte Frage zu richten. Ohne eine unzulässige, weil die Schranken des Revisionsverfahrens überschreitende, Teilrekonstruktion der Hauptverhandlung kann das Revisionsgericht\nnicht beurteilen, ob eine zusätzliche Frage zur besseren Sachaufklärung angezeigt war. Es ist zudem nicht einsichtig, weshalb sich dem Landgericht die\nNotwendigkeit aufgedrängt haben soll, den Zeugen eine bestimmte Frage zu\nstellen, obwohl der Verteidiger es nicht für erforderlich hielt, in Ausübung seines Fragerechts von sich aus den Zeugen jene Frage vorzulegen (Gollwitzer\naaO § 244 Rdn. 351; Julius in HK-StPO 2. Aufl. 8 244 Rdn. 76).\n\nb) Hinsichtlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu,\nob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine schwarze Perücke trug, ist nicht erkennbar, daß die Kammer aufgrund ihrer Sachaufklärungspflicht sich zu einer\nsolchen Beweiserhebung gedrängt sehen mußte. Der Revisionsführer legt nicht\ndar, inwieweit ein Sachverständiger etwa anhand der kurz nach der Festnahme\nbeim Angeklagten entnommenen Haare sichere Angaben dazu hätte machen\n\nkönnen, ob der Angeklagte zur Tatzeit eine Perücke getragen hat. Unberührt\n\nvon einem solchen Gutachten bliebe auch die Möglichkeit, daß der Angeklagte\nlediglich aus der übergezogenen Kapuze herausragende angeklebte Haarteile\nbenutzte oder schwarz gefärbte lange Haarsträhnen unmittelbar nach dem\nÜberfall abgeschnitten hat. Diese Alternativen sind nicht unwahrscheinlich, da\nder Angeklagte beim Überfall eine Kapuze \"über den Kopf gezogen hatte, so\ndaß von seinem Gesicht nur noch ein Oval zu sehen war, das Augen, Nase\nund Mund offenließ\" und der Angeklagte sich bei einer seiner früheren Taten\nvor dem Banküberfall einen Bart hat wachsen lassen, den er unmittelbar da-\n\nnach abrasierte.\nSchäfer Maul Brüning\n\nSchomburg Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-12/1-str-109-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-10-12/1-str-109-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:07.824597+00:00"}}