{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-29_1_StR_460_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"1 StR 460/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur\nspruchkörperinternen Geschäftsverteilung gelten auch für die nur mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzten Strafkammern des Landgerichts, wenn\ndie Besetzung gemäß § 76 Abs. 2 1. Alternative GVG in Frage steht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nGVG 8 76 Abs. 21. Alt.,§ 21\n\nDie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur\nspruchkörperinternen Geschäftsverteilung gelten auch für die nur mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzten Strafkammern des Landgerichts, wenn\ndie Besetzung gemäß § 76 Abs. 2 1. Alternative GVG in Frage steht.\n\nBGH, Beschl. vom 29. September 1999 - 1 StR 460/99 - LG Heilbronn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 460/99\n\nvom\n29. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 26. März 1999, soweit es ihn betrifft, mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes, gefährlicher Körperverletzung, unerlaubten Führens einer Schußwaffe und unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, die Besetzung der erkennenden Straf-\n\nkammer habe sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.\n\n1. Die erkennende 2. große Strafkammer des Landgerichts war zur Zeit\ndieser Entscheidung mit Vorsitzendem Richter am Landgericht N. und\nden Richtern am Landgericht D. und T. besetzt. Durch den Eröffnungsbeschluß vom 6. November 1998 hatte die Strafkammer gemäß § 76 Abs. 2\n1. Alt. GVG beschlossen, daß sie in der Strafsache gegen Heilig in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt\n\nsei. Hinsichtlich der Geschäftsverteilung innerhalb der Strafkammer hatte der\n\nVorsitzende bestimmt, daß in den Fällen, in denen die Kammer mit nur einem\nBeisitzer besetzt wird, Richter am Landgericht D. bei Hauptverhandlungsbeginn in den geraden Wochen, Richter am Landgericht T. in ungeraden\n\nWochen mitwirkt.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten rügte diese Art der kammerinternen\nGeschäftsverteilung vor Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache;\nin ihr werde der Beisitzer in Fällen der Zweierbesetzung nicht nach abstrakten\nund generellen Merkmalen bestimmt, sondern durch die Terminierung, die der\n\nVorsitzende nach seinem Ermessen vornehme.\n\nDas Landgericht hat diesen Besetzungseinwand zurückgewiesen. Für\ndie Ansetzung einer Hauptverhandlung auf einen bestimmten Termin sei nicht\ndie Person des dann zur Mitwirkung berufenen Beisitzers maßgeblich, sondern\ndie Verfügbarkeit von Verteidigern, Sachverständigen und anderen Personen,\ndarüber hinaus insbesondere auch die Eilbedürftigkeit der Sache. Eine Zuteilung nach der Zufälligkeit des Eingangsdatums einer Sache würde nicht vor der\nvon der Verteidigung befürchteten Willkür schützen, denn auch bei einer solchen Regelung wäre es erforderlich, eine entstehende Überbelastung eines\nKammermitgliedes auszugleichen. Die viele Jahre praktizierte und unbeanstandet gebliebene Regelung werde der von vielerlei Zwängen geprägten Arbeitsweise in der Tatsacheninstanz weit besser gerecht, ohne gegen den\n\nGrundsatz des gesetzlichen Richters zu verstoßen.\n\n2. Die Regelung der Strafkammer für die interne Geschäftsverteilung\nwäre in der Vergangenheit nicht zu beanstanden gewesen. Bis zur Entscheidung der Vereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) hatte\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gefordert, daß der Vorsit-\n\nzende sich in der Terminierung durch Grundsätze nach § 21 g Abs. 2 GVG\n\nbinden müsse, wenn davon die Zusammensetzung des Spruchkörpers beeinflußt wird. Seither hat sich jedoch die Rechtsprechung gewandelt und fortentwickelt. Nach den Entscheidungen der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs (aaO S. 85) und des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung des Plenums vom 8. April 1997 - BVerfGE 95, 322, 331 - und des Zweiten Senats vom 28. Oktober 1997 - NJW 1998, 743) sollen auch nur entfernte\nMöglichkeiten einer manipulierten Auswahl der mitwirkenden Richter für eine\nbestimmte Sache ausgeschlossen werden. Demgemäß muß die Zuständigkeit\nin einem Spruchkörper oder der darin bestehenden Sitzgruppen generell im\nvoraus nach objektiven Merkmalen, beispielsweise nach Aktenzeichen, Eingangsdatum, Rechtsgebiet oder Herkunftsbezirk der anhängigen Sache be-\n\nstimmt sein.\n\nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn im Mitwirkungsplan nur geregelt ist, welche Richter an welchen Sitzungstagen mitzuwirken haben, und erst\ndie Terminierung der einzelnen Sache zu deren Zuordnung zu den jeweiligen\nRichtern führt. Hier bleibt dem Vorsitzenden bei der Heranziehung der einzelnen Richter zur Mitwirkung an der jeweiligen Sache ein Ermessensspielraum,\ndessen es zur effektiven Bewältigung der Rechtsprechungsaufgabe angesichts\nder zur Verfügung stehenden Mitwirkungssysteme nicht bedarf und dem deshalb die Gewährleistung des gesetzlichen Richters entgegensteht (BVerfG\n<Plenum> aaO S. 331; BVerfG <Zweiter Senat> aaO S. 744).\n\nDiese für die Senate der obersten Bundesgerichte entwickelten Grundsätze müssen entgegen der Meinung des Landgerichts auch für eine große\nStrafkammer gemäß § 76 Abs. 1 GVG gelten, sofern die Kammer entweder\nüberbesetzt oder gemäß § 76 Abs. 2 1. Alt. GVG besetzt ist; die Problemlage\n\nist nicht anders, da auch hier für den Vorsitzenden ein Ermessensspielraum\n\nbesteht, welchen der beisitzenden Richter er zur Mitwirkung heranziehen will,\nwenn diese Festlegung erst durch die Terminierung erfolgt. Den vom Landgericht angeführten Schwierigkeiten bei einer generellen Regelung, soweit sie\nüberhaupt bestehen, kann auf andere Weise begegnet werden. So kann der\nVorsitzende z. B. einen Richter, der wegen Bearbeitung einer umfangreichen\nSache oder wegen vorangegangenen Urlaubs oder vorangegangener Krank-\n\nheit des anderen Richters überlastet ist, für verhindert erklären.\n\n3. Da die Verfahrensrüge durchgreift, bedarf es eines Eingehens auf das\n\nsachlich-rechtliche Vorbringen nicht.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBrüning Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-29/1-str-460-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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