{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-21_1_StR_389_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"1 StR 389/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 389/99\n\nvom\n21. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 be-\n\nschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Konstanz vom 26. März 1999 Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gewährt.\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. August\n\n1999 ausgeführt:\n\nWiedereinsetzungsamtrag:\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist begründet.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat rechtzeitig dargelegt und glaubhaft\ngemacht, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf einem\nvon dem Angeklagten nicht zu vertretenden Versehen seines Verteidigers\nbei der Fristberechnung beruht (88 44, 45 StPO).\n\nIl. Revisionsvorbringen:\n\nDas Urteil ist auf die Verfahrensrüge des Angeklagten mit den Feststellun-\n\ngen aufzuheben.\n\nDer Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.03.1995\nwegen Betruges in 17 Fällen und versuchten Betruges in einem Fall zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Zusätzlich war die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden. Der erste Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte das Urteil durch\nBeschluss vom 7.11.1995 (1 StR 530/95) im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben, weil zu dem Vorliegen\nder formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB keine ausreichenden Feststellungen\ngetroffen worden waren. Insbesondere hatte die Strafkammer bei Vorverurteillungen zu Gesamtstrafen, keine Feststellungen zu den jeweiligen Einzelstrafen getroffen (BGH, Beschluss vom 07.11.1995 - 1 StR 530/95 - S. 3 f.).\nMit dem angefochtenen Urteil hat eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz erneut die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dabei hat sie die formellen Voraussetzungen\nfür die Anordnung auch aufgrund der in den Urteilen des Landgerichts\nLandau vom 10.06.1980 und des Landgerichts Baden-Baden vom\n12.11.1986 verhängten Einzelfreiheitsstrafen als gegeben angesehen (UA\nS. 61).\n\nDie Feststellungen des Urteils sind insoweit jedoch unter Verletzung von\n§ 261 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 StPO zu Stande gekommen, weil, wie die\n\nRevision zutreffend hervorhebt, die Urteile des Landgerichts Landau vom\n10.06.1980 und des Landgerichts Baden-Baden vom 12.11.1986 - wie im\nÜbrigen auch das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 28.06.1978, dem\njedoch für die Entscheidung keine tragende Bedeutung zukommt - unter\nMißachtung wesentlicher Förmlichkeiten des Selbstleseverfahrens nach\n§ 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.\n\nZwar hat der Vorsitzende der Strafkammer in einer dienstlichen Erklärung\nvom 24.06.1999 (Bl. 11063 d.A.) angegeben, nach der im Protokoll festgestellten Anordnung des Selbstleseverfahrens in der Hauptverhandlung bezüglich der genannten Urteile am 23.03.1999 vor Eintritt in die Sitzung am\n25.03.1999 die Schöffen und die Mitglieder der Strafkammer gefragt zu haben, ob sie die Urteile durchgelesen hätten. Dies hätten die Schöffen und\ndie übrigen Mitglieder der Strafkammer bestätigt. Sodann habe er nach Eintritt in die Sitzung am 25.03.1999 bekannt gegeben, 'dass die Mitglieder der\nKammer einschließlich der Schöffen ... versichert hätten, sie hätten die ihnen in Kopie ausgehändigten Urteile vollständig durchgelesen‘. Leider sei\ndurch ein Versehen diese Mitteilung nicht im Protokoll aufgenommen worden\n(Dienstliche Erklärung vom 24.06.1999 - a.a.O.).\n\nJedoch handelt es sich bei der Feststellung der Kenntnisnahme von den\nUrteilstexten um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, so\ndass der Nachweis hierüber nur durch das Protokoll geführt werden kann\n(§ 274 StPO). Für einen Wegfall der - negativen - Beweiskraft des Protokolls\nwegen offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit besteht kein Anhaltspunkt. Eine Lückenhaftigkeit des Protokolls ergibt sich insbesondere auch\n\nnicht daraus, dass dort lediglich die Anordnung des Selbstleseverfahrens,\n\nnicht aber die nach § 249 Abs. 2 StPO notwendigen Feststellungen über\ndessen erfolgreiche Durchführung vermerkt sind (Bl. 10787 f. d.A.). Denn die\nAnordnung des Selbstleseverfahrens durch den Vorsitzenden lässt keinen\nzwingenden Schluss auf die weitere Beachtung des Verfahrens nach § 249\nAbs. 2 StPO zu (vgl. BGHR StPO 8 274 Beweiskraft 13).\n\nDas angegriffene Urteil beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer etwa auf andere Weise Kenntnis von den\nin den Urteilen des Landgerichts Landau und Baden-Baden verhängten Einzelstrafen erlangt haben könnte. Dies kann insbesondere auch nicht aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Urteils vom\n20.03.1995 zur Strafzumessung erfolgt sein. Zwar werden dort die genannten Entscheidungen ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (Urteil\nvom 20.03.1995 UA S. 8 ff.), jedoch sind zu den Einzelstrafen gerade keine\n\nFeststellungen getroffen worden. Auch durch die in der Hauptverhandlung\nverlesene Strafliste kann die Strafkammer diese Kenntnis nicht erlangt ha-\n\nben, weil die Strafliste keine Einzelstrafen ausweist (Bl. 10673 ff., 10785).\n\nAufgrund des Verfahrensfehlers ist das Urteil aufzuheben.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSchäfer Maul Boetticher\n\nSchomburg Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/1-str-389-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/1-str-389-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:06.017952+00:00"}}