{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-21_1_StR_382_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"1 StR 382/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n1 StR 382/99\n\nvom\n21. September 1999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer\nGesamttfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht näher\n\nausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:\n\n“Der Nebenkläger hat die Aufhebung des Urteils beantragt\nund allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Zwar\nist der Angeklagte wegen einer Tat, aus der sich die Befugnis\nzum Anschluß als Nebenkläger ergibt, verurteilt worden. Dem\nRevisionsvortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, daß das Ziel\n\nder Revision die Verschärfung des Schuldspruchs etwa von\ngefährlicher Körperverletzung auf versuchten Totschlag ist.\nNebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem\nZiel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird.\nDeshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der\nRegel eines Revisionsamtrages, der deutlich macht, daß der\nBeschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Dies ist auf der\nGrundlage des Revisionsvortrags nicht möglich (vgl. BGHR\nStPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2; StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2).\n\nIm übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet. Den\nNebenkläger beschwerende Rechtsfehler läßt das angegriffene Urteil nicht erkennen.\"\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/1-str-382-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/1-str-382-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.982551+00:00"}}