{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-21_1_StR_253_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"1 StR 253/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 253/99\n\nvom\n21. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nAmberg vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen.\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Rüge, der Angeklagte sei an der Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin H. im Anschluß an ihre\nVernehmung vom 26. November 1998 nicht beteiligt gewesen,\ngreift nicht durch. Wie die Revision vorträgt (Revisionsbegründung Bl. 27), wurde dem Angeklagten \"die Entscheidung über die\nVereidigung bzw. Nichtvereidigung der Zeuginnen bekannt gemacht\". Da der Angeklagte aber nach seiner Unterrichtung gemäß\n§ 247 Abs. 4 StPO ausweislich des Protokollvermerks (es heißt\ndort: \"mit der endgültigen Entlassung der Zeuginnen bestand allseitiges Einverständnis\") auf die Entscheidung über die Entlassung der Zeugin Einfluß nehmen konnte - anderes macht auch\ndie Revision nicht geltend -, entnimmt der Senat aus alledem, daß\nebenso wie die in Abwesenheit des Angeklagten getroffene Ent-\n\nscheidung über die Entlassung der Zeugin auch die in seiner Ab-\n\nwesenheit getroffene Entscheidung über ihre Nichtvereidigung\nnur als vorläufig betrachtet, mit dem Angeklagten erörtert und von\nihm gebilligt wurde. Durch diese Geschehnisse waren zugleich\nnach der Vernehmung der Zeugin am 29. Oktober 1998 eingetre-\n\ntene Verfahrensverstöße geheilt.\n\nHinsichtlich der Zeugin He. gilt entsprechendes.\nIm übrigen ist der Angeklagte vom Vorwurf, auch Straftaten zum\nNachteil dieser Zeugin begangen zu haben, freigesprochen worden.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\nRiBGH Schomburg befindet\nsich in Urlaub und ist deshalb\nan der Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/1-str-253-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/1-str-253-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.942518+00:00"}}