{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-21_1_StR_186_99_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-21","aktenzeichen":"1 StR 186/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 186/99\nvom\n21. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchomburg,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 21. September 1998 wird\n\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist zulässig auf das Strafmaß beschränkt. Sie beanstandet,\ndaß das Landgericht den zugrundegelegten Stafrahmen nicht mitgeteilt und\ntrotz direkten Tötungsvorsatzes sowie der Nähe zu zwei Mordmerkmalen nicht\nerörtert habe, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliege. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich un-\n\nbegründet.\n\nDer Strafranmen des § 212 Abs. 1 StGB mußte nicht mitgeteilt werden.\nDenn er lag nach ausdrücklicher Ablehnung eines minder schweren Falles so-\n\nwie angesichts fehlender vertypter Strafmilderungsgründe auf der Hand.\n\nDie Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags nach\n8§ 212 Abs. 2 StGB setzt voraus, daß die Schuld des Totschlägers ebenso\nschwer wiegt wie die eines Mörders und das im Zurückbleiben hinter den\nMordmerkmalen liegende Minus durch ein Plus an Verwerflichkeit ausgeglichen\nwird (vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl. § 212 Rdn. 3 m.w.Nachw.; st. Rspr.). Es\nmüssen also schulderhöhende Umstände hinzutreten, die besonderes Gewicht\nhaben. Zwar kann das Vorliegen direkten Tötungsvorsatzes im Einzelfall strafzumessungserhebliche Bedeutung gewinnen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5). Die hierfür erforderlichen Umstände waren hier aber ersichtlich nicht gegeben. Auch die Nähe zu einem gesetzlichen Mordmerkmal reicht\nals die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (vgl. BGH NStZ 1993,\n342). Das Landgericht hat sich gerade nicht von Heimtücke oder einem niedrigen Beweggrund überzeugen können. Es hat ohne Rechtsfehler das Strafmaß\n\ndem Gewicht der Tat entsprechend festgelegt und neben einer Reihe von\n\nStrafmilderungsgründen keinen bestimmenden Strafschärfungsgrund gesehen.\nDamit lag die Annahme eines besonders schweren Falles fern und mußte des-\n\nhalb nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert werden.\n\nSchäfer Brüning Wahl\n\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/1-str-186-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-21/1-str-186-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.894686+00:00"}}