{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-16_1_StR_393_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-16","aktenzeichen":"1 StR 393/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 393/99\n\nvom\n16. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1999 be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14. Mai 1999 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmiitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen - nach den Urteilsfeststellungen hat er jeweils den Zeugen I. undO. in erheblichem Umfang Heroin verkauft - zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nÜber die abgeurteilten Fälle hinaus lag dem Angeklagten auch zur Last,\ngemeinsam mit dem gesondert verfolgten K. nach Stuttgart gefahren zu\nsein, wo er sich mit I. und ©. getroffen habe und diesen gemäß ihrer\nvorherigen Bestellung 100 g Heroin habe übergeben lassen. Die Verteidigung\nhat die Vernehmung des Zeugen K. zum Beweis dafür beantragt, daß\ndieser den Angeklagten nicht persönlich kenne und dementsprechend niemals\n\nmit ihm zu einer Rauschgiftübergabe nach Stuttgart gefahren sei.\n\nDie Strafkammer, die entsprechend einem Antrag der Staatsanwaltschaft\ndurch einen zusammen mit dem Urteil ergangenen Beschluß das Verfahren\nhinsichtlich des Vorgangs in Stuttgart gemäß §§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat,\nhat den Zeugen weder vernommen, noch hat sie den Beweisamtrag durch einen Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Sie wäre jedoch trotz des\ngeschilderten Verfahrensablaufs zu einer Entscheidung über den Beweisamtrag\nverpflichtet gewesen, weil der Beweisamtrag auch für die nicht eingestellten\nTaten von Bedeutung war, da die Verurteilung des bestreitenden Angeklagten\nauf die Aussagen der Zeugen |. und ©. gestützt ist. Der Senat, der die\nBeweiswürdigung der Strafkammer nicht durch eine eigene ergänzen kann,\nkann nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugen\n. und O. insgesamt anders beurteilt hätte, wenn sich ergeben hätte,\n\ndaß ihre Angaben zu dem Geschehen in Stuttgart falsch waren.\n\nDies führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf das weitere Vor-\n\nbringen der Revision noch ankäme.\nSchäfer Maul Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-16/1-str-393-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-16/1-str-393-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.614619+00:00"}}