{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-15_1_StR_452_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"1 StR 452/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 452/99\n\nvom\n15. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 15. September 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nRavensburg vom 16. Juni 1999 dahin geändert, daß der Angeklagte\n\na) der Beleidigung in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu\nStraftaten, mit versuchter Erpressung und mit Körperverletzung\n\nschuldig ist,\n\nb) unter Wegfall der verhängten Gesamtstrafe und der Einzelstrafen\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nSoweit Schuldspruch und Strafausspruch geändert werden müssen, hat\n\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Allerdings ist der Schuldspruch auf die Sachrüge dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte der tateinheitlichen Begehung der im übrigen\nzutreffend festgestellten Straftaten schuldig ist. Die Strafkammer hat of-\n\nfensichtlich verkannt, dass die von dem Angeklagten begangene Körperverletzung die weiteren Straftaten zu einer Tat im Sinne von § 52\nAbs. 1 StGB 'verklammert'. Die nach den Urteilsfeststellungen bereits im\nJahr 1995 beginnenden und sich bis in das Jahr 1998 erstreckenden\nNachstellungen und Bedrohungen des Angeklagten, die schließlich bei\nder Zeugin S. eine 'massive depressive Verstimmung, die mit\nSchlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Selbstmordgedanken verbunden war', bewirkten (UA S. 12 f.), stehen als einheitliche Tathandlung zu den übrigen verwirklichten Straftatbeständen jeweils in Tateinheit. Dies wird bereits daran augenfällig, dass die Strafkammer die die\nTatbestände der Beleidigung und der Öffentlichen Aufforderung zu\nStraftaten verwirklichende 'Flugblattaktion' (Fall B.1. der Urteilsgründe)\nwie auch die mit dem Erpressungsversuch einhergehenden Drohungen\ndes Angeklagten (Fall B.2. der Urteilsgründe) als Teilakte der sich über\nden gesamten Zeitraum erstreckenden Körperverletzungshandlung aufführt (UA S. 13). Die verwirklichten Straftatbestände wiegen etwa gleich\nschwer, so dass die Klammerwirkung auch nicht durch eine fehlende\nVergleichbarkeit des Unrechtsgehalts ausgeschlossen wird.\n\nDer Umstellung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen;\nder Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.\n\nDas Revisionsgericht kann den Strafausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wie beantragt, ändern. Die Änderung\ndes Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der\nStrafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann als Strafe für die einheitliche Tat bestehen bleiben, weil durch die geänderte rechtliche Bewertung der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht verändert worden ist\n(vgl. BGH, Beschl. vom 27.08.1996 - 1 StR 472/96 unter Hinweis auf\nBGH NStZ 1996, 383, 384). Es kann daher ausgeschlossen werden,\ndass die Strafkammer bei rechtlich zutreffender Würdigung des Konkurrenzverhältnisses der verwirklichten Straftatbestände auf eine andere\nStrafe erkannt hätte als geschehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\n44. Aufl. 1999 8 354 Rdnr. 22 m.w.N.).\"\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/1-str-452-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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