{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-15_1_StR_360_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"1 StR 360/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 360/99\n\nvom\n15. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1999,\ndie dem Angeklagten am 19. Juli 1999 zugestellt worden ist und der dieser\n\nnicht mehr entgegengetreten ist, ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht Deggendorf hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 31. Mai 1999 hat es seine Revision gemäß 8 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil\nsie nicht begründet worden sei. Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisonsgerichts ist zwar\nrechtzeitig gestellt, aber unbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die\nRevisionsamträge und ihre Begründung können nach § 345 Abs. 2\nStPO seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger\noder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Darüber ist der Angeklagte ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung\nnach Verkündung des Urteils belehrt worden (Bo. Il Bl. 128 d.A.).\nMit Recht hat die Strafkammer deshalb die Revision als unzulässig verworfen. Die Eingabe könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Revisionsbegründung\nfristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß\nder An-\n\ngeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur\nBegründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 StPO).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nSchomburg Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/1-str-360-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/1-str-360-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.267084+00:00"}}