{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-15_1_StR_286_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"1 StR 286/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 88 247a, 244 Abs. 3 Satz 2, 244 Abs. 5 Satz 2; IRG 8§ 77,68 ff.\n\n8 247a StPO ermöglicht es dem Tatrichter, auch einen im Ausland aufenthältlichen\nZeugen im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine zeitgleiche Bild- und Ton-\n\nübertragung zu vernehmen.\n\nDie Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung\nder für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewähr-\n\nleisten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 88 247a, 244 Abs. 3 Satz 2, 244 Abs. 5 Satz 2; IRG 8§ 77,68 ff.\n\n8 247a StPO ermöglicht es dem Tatrichter, auch einen im Ausland aufenthältlichen\nZeugen im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine zeitgleiche Bild- und Ton-\n\nübertragung zu vernehmen.\n\nDie Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates muß im konkreten Fall die Einhaltung\nder für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewähr-\n\nleisten.\n\nBGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 286/99\n\nvom\n\n-2-\n15. September 1999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n14. September 1999 in der Sitzung am 15. September 1999, an denen\nteilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nSchomburg,\nSchluckebier,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte M.\n- in der Verhandlung vom 14. September 1999 -,\n\nRechtsanwälte und\n\n- in der Verhandlung vom 14. September 1999\nsowie in der Sitzung am 15. September 1999 -,\n\nRechtsanwalt\n- in der Verhandlung vom 14. September 1999 -\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim\n\nvom 21. Januar 1999, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit er in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe verurteilt\n\nworden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in zwei weiteren Fällen verurteilt.\n\nDie Revision hat bezüglich der Fälle 3 und 4 des Urteils mit einer nur\ndiese Sachverhaltskomplexe erfassenden Verfahrensrüge Erfolg. Insoweit hat\n\ndas Landgericht den Angeklagten jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von\nzwei Jahren und zehn Monaten beziehungsweise sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf der Grundlage der letztgenannten Strafe als Einsatzstrafe unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nsieben Jahren und neun Monaten gebildet.\n\n1. Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte im Frühsommer 1996, Kokaingeschäfte größeren Umfangs zu tätigen. Unter Einschaltung\ndes früheren Mitangeklagten v. S. - seine Verurteilung ist rechtskräftig -\nhat er auf nicht näher feststellbare Weise von dem Zeugen Sch.\naus New York Kokain bezogen und nach Deutschland verbracht. Dabei handelte es sich im Fall 3 um Kokaingemisch mit anteilig 75 Gramm Kokainhydro-\n\nchlorid und im Fall 4 um Kokaingemisch mit anteilig 1,2 kg Kokainhydrochlorid.\n\nDer Angeklagte M. hat abgestritten, daß die in diesem Zusammenhang festgestellten New York-Reisen des Mitangeklagten irgend etwas mit Kokain zu tun gehabt hätten. Die Reisen seien vielmehr zu geschäftlichen Zwekken des von ihm betriebenen Verlagsgeschäfts oder zu privaten Zwecken dieses Mitangeklagten durchgeführt worden. Gegenteilige Behauptungen des v.\n\nS. seien unzutreffend.\n\n2. In diesem Zusammenhang wurden im Ermittlungsverfahren, im vorbereitenden Verfahren wie auch in der Hauptverhandlung vergebliche Versuche\nunternommen, den von allen Verfahrensbeteiligten ersichtlich als wesentliches\nBeweismittel erachteten und in New York auch erreichten Zeugen Sch.\n\nzur Aussage in Deutschland zu bewegen. Die Verteidigung des Angeklagten\n\nstellte schließlich in der Hauptverhandlung den Beweisamtrag, den Zeugen\nSch. zu laden. Er werde u.a. bekunden, mit dem Angeklagten keinerlei\n\nRauschgiftgeschäfte abgewickelt zu haben.\n\nBei diesem Antrag handelt es sich um einen Beweisamtrag auf Verneh-\n\nmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre.\n\nDiesen Antrag durfte das Landgericht zunächst an den Maßstäben des\n8 244 Abs. 5 Satz 2 StPO messen. Es hielt ersichtlich aus Gründen der Aufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen für erforderlich und ist deshalb nicht\n\nnach dieser Vorschrift verfahren.\n\nDie danach gebotene weitere Behandlung des Beweisamtrags nach\n8 244 Abs. 3 StPO ergab, daß der Zeuge, bei dem der Aufenthaltsort dem\nTatrichter bekannt war, nicht bereit war, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht den Zeugen insoweit als\nunerreichbar behandelt (zu dem gerichtlichen Aufklärungsprogramm vgl. Rose,\nDer Auslandszeuge im Beweisrecht des deutschen Strafprozesses, 1999,\nS. 373 ff., 455 ff.; LR-Gollwitzer, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 266 ff.; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl., Rdn. 18 ff. vor\n8 68 IRG).\n\nEs hat sodann, den Grundsätzen der Rechtsprechung folgend, geprüft,\nob der Zeuge für eine kommissarische Vernehmung erreichbar sei, hielt aber,\nrechtsfehlerfrei, die Vernehmung durch ein US-amerikanisches Rechtshilfegericht für ohne Beweiswert und damit für ein völlig ungeeignetes Beweismittel\n(vgl. BGH NJW 1991, 186). Die nach Sach- und Rechtslage erforderliche “Ausschöpfung” des bedeutsamen Zeugen Sch. sei nur durch Vernehmung\n\nvor dem erkennenden Gericht möglich.\n\nDie Revision rügt zu Recht, das Landgericht sei in seiner Entscheidung,\ndie nach Inkrafttreten des ZeugenschutzG am 1. Dezember 1998 (BGBl. | 820)\nerging, unzutreffend von der Unerreichbarkeit des genannten Zeugen ausgegangen. Es hat nicht die Frage geprüft, ob der Zeuge mittels einer durch dieses\nGesetz ermöglichten Videokonferenz im Rahmen der Hauptverhandlung\n(§ 247a StPO) gehört werden kann.\n\nWie bei der kommissarischen Vernehmung bedurfte es dazu keines eigens auf eine Videokonferenz gerichteten Antrages. Nach dem erweiterten Erreichbarkeitsbegriff (vgl. Gollwitzer aaO Rdn. 259) umfaßt ein Antrag auf Ladung eines Zeugen im Ausland vor das Prozeßgericht zugleich jedes Weniger,\ndas der Tatrichter nicht als für die Wahrheitsfindung wertlos erachtet (vgl.\nBGHSt 22, 118, 122; BGH NJW 1991, 186; BGH NStZ 1983, 277; SK-Schlüchter § 244 Rdn. 113). Mit Inkrafttreten des ZeugenschutzG war daher\nauch die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung als ein Weniger gegenüber der Vernehmung einer physisch in der Hauptverhandlung anwesenden\nPerson, jedoch als das unter Umständen effektivere Beweismittel gegenüber\nder kommissarischen Vernehmung in Betracht zu ziehen. Dieser Frage hat sich\n\ndas Landgericht jedoch nicht gestellt.\nIN.\n\n1. Mit Einführung des § 247a StPO durch das ZeugenschutzG besteht\nim deutschen Strafverfahren de Möglichkeit, eine Aussage zeitgleich\nin Bild und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen und dabei eine Konfron-\n\ntation der Prozeßbeteiligten — wenn auch mediatisiert — unmittelbar mit dem zu\n\nvernehmenden Zeugen herzustellen (audiovisuelle Konfrontationsverneh-\n\nmung).\n\n2. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 247a Satz 1 1. Halbsatz StPO\n(Schutz des Zeugenwohls) im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor; wohl aber\nkommt der 2. Halbsatz (“auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr.\n2, 3 oder 4 StPO zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist” — hier also konkret Nr. 2) in Betracht, wobei es bei dieser Alternative\njedenfalls nicht nur um Belange des Zeugenschutzes geht (vgl. Rieß StraFo\n1999, 1, 6 Fn. 76).\n\n3. Ausweislich der Materialien (BTDrucks.13/9063 S. 4 f.) soll die neue\nVorschrift auch internationalen Tendenzen Rechnung tragen, auf neue Kommunikationsmittel zurückzugreifen und dabei auch die Videotechnologie einzusetzen, mit deren Hilfe Schwierigkeiten bei der Vernehmung von Auslandszeugen überwunden werden können. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat gerade auch vor diesem Hintergrund § 247a Satz 1 2. Halbsatz\nStPO in den ursprünglichen Gesetzentwurf eingefügt. Dieser Ergänzung korrespondieren Überlegungen zur Videokonferenz im Rahmen der Arbeiten an einem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Seitz JR 1998, 309, 311 f.). Nach dem\ngegenwärtigen Stand des Entwurfes für dieses Übereinkommen bewilligt der\nersuchte Mitgliedstaat die Vernehmung per Videokonferenz, wenn dies den\nGrundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er über die technischen Voraussetzungen für eine derartige Vernehmung verfügt (Art. 10 des\nEntwurfes — Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 251/2 vom 2. September 1999). Deutschland hat durch die Einführung des § 247a StPO die\n\nrechtlichen Voraussetzungen bereits geschaffen, um seinerseits den Anforde-\n\nrungen internationaler Kriminalitätsbekämpfung gewappnet zu sein (vgl. Rose\naaO S. 637 ff.).\n\nIV.\n\nErreichbar ist nach § 247a StPO nunmehr auch ein Zeuge, wenn er aus\nder Hauptverhandlung heraus mittels einer zeitgleichen Bild-Ton-Übertragung\nan einem anderen Ort vernommen werden kann (vgl. Gollwitzer aaO § 244\nRdn. 259).\n\nDies gilt auch dann, wenn der Vernehmungsort im Ausland liegt, sofern\neine solche Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich ist und die Art ihrer\nDurchführung einer solchen nach § 247a StPO im Inland weitgehend entspricht\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 63 sowie § 247a Rdn. 6\nund 9).\n\n1. Im konkreten Fall wäre eine audiovisuelle Vernehmung dem Grund-\n\nsatz nach rechtshilferechtlich und tatsächlich möglich gewesen.\n\na) Bei der von der Revision vermißten Vernehmung geht es zugleich um\nhoheitliches Handeln im Ausland. Die Achtung der territorialen Integrität anderer Staaten umfaßt ganz allgemein alle Staatshandlungen im Ausland, durch\ndie in die Gebietshoheit ohne generell oder im Einzelfall erteilte Einwilligung\noder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen\nwird. Auch in das Ausland hineinreichende Maßnahmen, abgesehen von Akten\nohne rechtsgestaltende Wirkung, können die souveräne Gleichheit der Staaten\nverletzen (vgl. zum kontinentaleuropäischen Verständnis von Souveränität\nVerdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 88 454, 456; allgemein zum\nVerbot der Vornahme von Hoheitsakten auf fremdem Staatsgebiet: Ipsen, Völ-\n\nkerrecht, 3. Aufl. § 23 Rdn. 6 ff. sowie bereichsspezifisch: Mokros in Lis-\n\n-10-\n\nken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. N Rdn. 1. Zum US-\namerikanischen Rechtsverständnis vgl. Nadelmann, The Role of the United\nStates in the International Enforcement of Criminal Law, Harvard International\nLaw Journal 31 [1990] 37 ff.; ders. bereichsspezifisch: Cops Across Borders,\n\nThe Pennsylvania State University, 1993).\n\nb) Im konkreten Fall kann nach den völkerrechtlichen Regeln des Internationalen Rechtshilfeverkehrs verfahren werden (vgl. Rieß NJW 1998, 3240,\n3241 Fn. 34), die die erforderlichen Rechtsgrundlagen für das Zusammenwir-\n\nken bieten.\n\naa) Im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und\nder Bundesrepublik Deutschland existiert derzeit weder ein bilateraler Rechtshilfevertrag, noch sind diese beiden Staaten über ein multilaterales Übereinkommen verbunden, das die Pflicht zu einer Zeugenvernehmung mittels\n\nVideokonferenz ausdrücklich vorsieht.\n\nbb) Im Rahmen des vertragslosen Rechtshilfeverkehrs besteht jedoch\ndieMöglichkeit hierzu. Das auf deutscher Seite nach seinem § 1 Abs. 3\nallein zum Zuge kommende Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erwähnt dieses Institut weder bei eingehenden (88 59 ff. IRG)\nnoch bei ausgehenden (88 68 ff. IRG) Ersuchen ausdrücklich. Diese Vorschriften verzichten bewußt auf eine abschließende Aufzählung möglicher\nRechtshilfeleistungen. Der Gesetzgeber wollte sich damit möglichen zukünftigen Entwicklungen nicht verschließen (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale\nRechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. Rdn. 1 vor § 59 m. w. Nachw.). Durch die\nEinführung der audiovisuellen Vernehmung als Teil der Hauptverhandlung in\n\nden deutschen Strafprozeß eröffnet sich diese Verfahrensweise nunmehr auch\n\n-11-\n\ngrundsätzlich für den Bereich der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen\n(88 59 Abs. 3, 68 ff., 76, 77 IRG).\n\ncc) Auch nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist die\nMöglichkeit, und mehr kann im vertraglosen Rechtshilfebereich nie ausgesagt werden, transnationaler Kooperation durch Zeugenvernehmung mittels\nVideokonferenz gegeben. Insbesondere wird ein Verstoß gegen das “Recht auf\nKonfrontation” des sechsten Zusatzes zu der US-Verfassung und der Bundesstaaten ausgehend von der Entscheidung des Supreme Court of the United\nStates in Dutton v. Evans 400 U.S. 74, 91 S. Ct. 210 (US - Supreme Court Records 1970, 213) von eben diesem Gericht in Maryland v. Craig 497 U.S. 836,\n110 S. Ct. 3157 verneint (vertiefend zu dieser Grundsatzentscheidung\nPershkow, Tulane Law Review, 65 [1991] 935 ff.; Wellborn, Demeanor, Cornell\nLaw Review 76 [1991] 1075, 1091 ff.). Der Supreme Court of Florida erklärte\ndie Vernehmung von reiseunfähigen Opfern eines Überfalles in Florida mittels\nInteractive Television (ITV) via Satellit in Argentinien aus einer Hauptverhandlung in Florida heraus für verwertbar. Dabei nahm er die mit dieser Neuerung in\neiner auch ansonsten weltweit technisiert kommunizierenden Gesellschaft einhergehenden Kosten ausdrücklich in Bedacht, betonte jedoch, daß diese Kosten nicht Anlaß zur Einschränkung der zu wahrenden individuellen Rechte\nund Freiheiten geben dürften, wie sie die Verfassungen garantieren. Zugleich\nwerde die Effektivität der Justiz erhöht, ohne die garantierten Rechte eines Angeklagten zu verletzen (Harrell v. STATE of Florida, 709 So. 2d 1364, 1372).\n\ndd) Zum Zwecke einer audiovisuellen Vernehmung kann ein Zeuge\nnach dem Recht der Vereinigten Staaten sogar — anders als prinzipiell in\nDeutschland (vgl. Schomburg/Lagodny aaO einerseits Rdn. 54 zu § 59 IRG,\n\nandererseits Rdn. 2 ff. zu § 4 Jugoslawien-StGH-G) — grundsätzlich auch für\n\n-12-\n\nausländische Verfahren mittels “subpoena ad testificandum” gezwungen werden, vor der dortigen Justiz — nicht vor deutschen Auslandsvertretungen - zu\n\nerscheinen.\n\nee) Es versteht sich im Lichte von Art. 14 Abs. 3 lit. g IPbpR allerdings\nweltweit von selbst, daß ein Zeuge sich bei einer derartigen Aussage nicht\nselbst zu belasten braucht. Nach dem dem Senat vermittelten Verfahrensstand\ngibt es im konkreten Fall keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Zeuge Sch.\nvon einem Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrecht nach dem Recht des\nersuchenden oder ersuchten Staates Gebrauch machen möchte, wobei hier\nnach deutschem Recht insbesondere § 55 StPO in Betracht kommen könnte\n(zu der ansonsten vorrangigen Frage der Erreichbarkeit oder Geeignetheit eines Zeugen in dieser Konstellation siehe Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 270, 290\nm. Nachw.). Die Frage nach den Rechtsfolgen einer etwaigen pflichtwidrigen\nNichtaussage oder Falschaussage ist sowohl nach dem Recht des ersuchenden wie auch des ersuchten Staates zu beantworten, solange es hierauf keine\nverbindliche vertragliche Antwort gibt (vgl. z.B. Art. 10 Abs. 8 des o.a. Entwur-\n\nfes eines EU-Rechtshilfe-Übereinkommens).\n\nff) Eine derartige Vernehmung wird durch die zuständigen Stellen der\nVereinigten Staaten grundsätzlich auch im vertraglosen Bereich bewilligt. Nach\neiner Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington\n- Der BKA-Verbindungsbeamte - vom 28. Juli 1999, die nach Rücksprache mit\ndem US Department of Justice - Office of International Affairs - auf eine Fax-Anfrage des Senates vom Vortage erteilt wurde, stehen auch im übrigen weder\ntatsächlich noch rechtlich grundsätzliche Hindernisse einer audiovisuellen Ver-\n\nnehmung zwischen beiden Staaten entgegen.\n\n-13 -\n\n2. Die Art der Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung im Wege\nder Rechtshilfe entspricht dann einer solchen gemäß § 247a StPO im Inland\nweitgehend, wenn die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleistet ist. Dabei ist insbesondere entscheidend, daß eine unbeeinflußte Vernehmung möglich ist (Meyer-Goßner\naaO § 247a Rdn. 9), bei der die Verhandlungsleitung bei dem Vorsitzenden\nliegt (§ 238 StPO) und die ungeschmälerte Ausübung der prozessualen Befugnisse aller Prozeßbeteiligten gewährleistet ist (Rieß NJW 1998, 3240, 3242).\nDem steht nicht entgegen, sondern es ist sogar dem Verfahren förderlich, wenn\nbei der Vernehmung ein Vertreter der Justizbehörden des ersuchten Staates\nanwesend ist, der vorab die Identität der zu vernehmenden Person feststellt\nund damit sicherstellt, daß sich die erbetene Rechtshilfeleistung auf die gewünschte Person erstreckt. Dieser Vertreter des ersuchten Staates kann zugleich auf die Einhaltung der rechtlichen Grundprinzipien seines Staates - soweit dort für erforderlich erachtet - Sorge tragen. Hiervon zu unterscheiden ist\ndie Durchführung der Hauptverhandlung selbst, die den Feststellungs- und\nBelehrungsregeln der 88 243, 57 StPO folgt. Schließlich wird auch gegen die\nAnwesenheit eines deutschen Vertreters zur Beobachtung der ordnungsgemäßen Durchführung der Vernehmung nichts einzuwenden sein, sofern der er-\n\nsuchte Staat dies zuläßt.\n\nSoweit der Einsatz eines Dolmetschers erforderlich ist, kann ein solcher\nin dem Raum der Hauptverhandlung oder in dem Vernehmungsraum oder in\n\nbeiden Räumen tätig werden.\nV.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei der ihm\n\nobliegenden Entscheidung über eine Vernehmung mittels Videokonferenz nach\n\n-14 -\n\n8 247a StPO zur Anhörung des Zeugen gekommen wäre und diese zu einem\n\nanderen, dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis geführt hätte.\n\nDer Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Heranziehung des bestmöglichen Beweismittels (vgl. näher auch Meyer-Goßner aaO § 247a Rdn. 7) dadurch erweitert, daß er der audiovisuellen Vernehmung den Vorrang vor der\nVerlesung des Protokolls einer kommissarischen Vernehmung einräumt, soweit\ndies nach der Auffassung des Gerichts “zur Erforschung der Wahrheit erforder-\n\nlich ist”.\n\nMit der gesetzgeberischen Entscheidung in § 247a StPO für das die audiovisuelle Vernehmung in die Hauptverhandlung integrierende “Englische Modell” mittels “two-way Closed Circuit Television — CCTV” (vgl. hierzu Köhnken\nStV 1995, 376 sowie unter rechtsvergleichendem Einschluß auch des amerikanischen Modells Bohlander ZStW 107 [1995] 82) soll insbesondere das in den\nGrenzen des Art. 6 Abs. 3 lit. dMRK garantierte Konfrontationsrecht des Angeklagten und die für die Wahrheitsfindung unerläßliche Gegenkontrolle (Schünemann StV 1998, 391, 399; HK-Julius, StPO, 2. Aufl. 8 247a Rdn. 2; skeptisch: Schlothauer StV 1999, 47, 51) — wenn auch mediatisiert -— soweit möglich\ngewährleistet werden. Zugleich wird der Kritik (etwa: Strate, FG Friebertshäuser, 203) an dem “Mainzer Modell” — Vernehmung außerhalb des Gerichtssaales und zeitgleiche Übertragung in diesen — gefolgt (vgl. zur Entstehungsgeschichte und praktischen Anwendung der neuen Vorschrift: Diemer NJW 1999,\n1667).\n\nBei der Entscheidung, ob das Gericht von der Möglichkeit des § 247a\nStPO Gebrauch machen will oder nicht, ist insbesondere die durch das technische Medium und die fehlende körperliche Anwesenheit des Zeugen (Fischer\nJZ 1998, 816, 820) eingeschränkte Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250\n\n-15 -\n\nSatz 1 StPO) zu beachten. Zu berücksichtigen wird auch sein, daß sich eine\nauf Distanz befragte Person dem durch Frage und Antwort entstehenden\nSpannungsverhältnis eher wird entziehen können als in direktem Kontakt in ein\nund demselben Raum. Durch die technisch bedingte Distanz wird es zudem\nschwieriger sein, im Vorfeld der Aussage Hemmungen abzubauen, Vertrauen\nzu erwecken und sich selbst einen hinreichenden Eindruck von der individuellen Eigenart der Auskunftsperson und ihrem non-verbalen Aussageverhalten\nzu verschaffen (Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Bd. |, 2.\nAufl. Rdn. 205 ff.; kritisch zur Ausgestaltung der Vernehmungssituation “aus\ndem off” schon für den Kernbereich des § 247a StPO, die Vernehmung kindlicher Opferzeugen: Caesar NJW 1998, 2313, 2315). Solange die Frage der\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für eine Falsch- oder pflichtwidrige Nichtaussage im konkreten zwischenstaatlichen Verhältnis nicht im Sinne einer effektiven Sanktionierbarkeit geklärt ist, ist auch dieses Defizit in Bedacht zu\n\nnehmen.\n\nErgebnis einer solchen dem Tatrichter auferlegten Abwägung kann\ndurchaus sein, daß eine audiovisuelle Vernehmung wegen ihrer dargelegten\nDefizite gegenüber einem präsenten Zeugen im Einzelfall für die Wahrheitsfindung wertlos, der Zeuge mithin auch unter Beachtung der Möglichkeiten des\n\n8 247a StPO ein ungeeignetes Beweismittel ist.\nV.\n\nDer Revision kann der Erfolg auch nicht mit dem Hinweis versagt werden, eine Entscheidung des Landgerichts sei gemäß § 247a Satz 2 StPO unanfechtbar und daher auch mit der Revision nicht angreifbar. Ein solcher Ausschluß setzte jedenfalls zunächst eine Entscheidung voraus, die die in Rede\n\nstehende Möglichkeit in Betracht zieht. Angegriffen wird hier gerade eine —\n\n-16 -\n\nauch nicht etwa konkludent vorliegende — Nichtentscheidung (vgl. Diemer NJW\n1999, 1667, 1672), also die Nichtprüfung, ob bei einem Auslandszeugen eine\nAnwendung des § 247a StPO den vom Tatrichter für erforderlich gehaltenen\n\npersönlichen Eindruck zu vermitteln vermag (Rieß StraFo 1999, 1, 7 Fn. 99).\nvn.\n\nAuf die übrigen ebenfalls allein auf die Fälle 3 und 4 des Urteils bezoge-\n\nnen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.\nvn.\n\nEine Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt keinen\n\nRechtsfehler auf.\n\nAngesichts unterschiedlicher Beweis- und Tatkonstellationen schließt\nder Senat aus, daß sich eine andere Würdigung der Fälle 3 und 4 auf die an-\n\nderen abgeurteilten Fälle auswirkt.\nSchäfer Maul Granderath\n\nSchomburg Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-15/1-str-286-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":11},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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