{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-14_1_StR_433_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"1 StR 433/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 433/99\n\nvom\n14. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1999 be-\n\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 12. Mai 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 31 Fällen und des sexuellen\n\nMißbrauchs von Jugendlichen in 11 Fällen.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Tatrichter hatte den Angeklagten in den 31 Fällen des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB aF) zugleich in 29 Fällen wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt\nund hierfür jeweils Einsatzstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen steht jedoch auch in\nFällen des § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in\nGesetzeseinheit (BGHSt 42, 51).\n\nAngesichts der sehr maßvollen Einsatzstrafen und der überaus straffen\nBildung einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten - bei weiteren elf Einzelstrafen - schließt der Senat aus, daß der Tatrichter bei zutreffender Beachtung der Konkurrenzverhältnisse zu anderen Strafen gekommen wäre. Dabei\nhat der Senat auch berücksichtigt, daß das hier festgestellte Ansinnen, sich\ndem Täter gegen Entgelt hinzugeben und sexuelle Handlungen als käuflich zu\nerfahren, durchaus auch im Rahmen des § 176 StGB aF strafschärfend be-\n\nrücksichtigt werden kann.\n\nSchäfer Granderath Wahl\nSchomburg Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-14/1-str-433-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-14/1-str-433-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:05.162939+00:00"}}