{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-14_1_StR_347_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"1 StR 347/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 347/99\nvom\n14. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a..\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September\n\n1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\n\nSchomburg,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 25. März\n\n1999 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNachdem der Senat mit Urteil vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 576/98 -\neiner früheren Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben hatte, verurteilte\ndas Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Brandstiftung in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall und mit Versuch dieses Vergehens in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten. Nach den bindend gewordenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 22. Mai 1998 war es der Angeklagte, der am 1. Juni\n1997 gegen 23.15 Uhr einen Anschlag auf ein Anwesen in Memmingen verübte, in dem sich seine ehemalige Freundin, ihr neuer Freund, ihr Bruder und\ndessen Freundin aufhielten. Mit ihrer erneuten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, macht die Staatsanwaltschaft geltend, entgegen\nder Ansicht des Landgerichts habe der Angeklagte die bei der Tat verwendeten\nGranaten, zwei aus dem Zweiten Weltkrieg stammende, nicht mehr funktions-\n\nfähige Nebelhandgranaten, für \"scharfe\" Stabhandgranaten gehalten. Ferner\n\nhätte erörtert werden müssen, daß - auch aus der Sicht des Angeklagten - das\nEinatmen von giftigem Rauch als Todesursache in Betracht kam. Er sei deshalb schuldig - tateinheitlich zusammentreffend mit dem Brandstiftungsdelikt -\ndes versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, eines versuchten\nVerbrechens nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG)\nund des versuchten Mordes in drei Fällen (damit, daß sich auch der neue\nFreund der Geschädigten im Tatanwesen aufhielt, rechnete er nach dem jetzt\nangefochtenen Urteil nicht). Das vom Generalbundesanwalt vertretene\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nHält das Gericht einen Anklagevorwurf nicht für erwiesen, so ist das\ngrundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.\nDas Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (BGH\nNStZ 1983, 277, 278; StV 1994, 580). Einen Mangel in diesem Sinne weist das\nangefochtene Urteil nicht auf. Soweit die Strafkammer Zweifel an der Schuld\ndes Angeklagten nicht hat überwinden können, beruht dies auf einer rechts-\n\nfehlerfreien Würdigung der von ihr erhobenen Beweise.\n\nZu den gegen die Entscheidung des Landgerichts erhobenen Einwän-\n\nden ist zu bemerken:\n\nVergeblich rügt die Revision, das Gericht habe sich bei der Beurteilung\n\nder Frage, ob der Angeklagte die in den Kellerraum geworfenen Nebelhand-\n\ngranaten als solche erkannte oder sie irrtümlich für \"scharf\" hielt, nicht mit dem\nUmstand auseinandergesetzt, daß er die im Brandschutt aufgefundenen Granatenreste nicht nur bei seiner polizeilichen Vernehmung kurz zu Gesicht bekam (und sie spontan als Stabhandgranaten bezeichnete), sondern sie längere\nZeit vor der Tat und bei deren Begehung in Besitz hatte. Zur weiteren Erörte-\n\nrung, er habe bei Tatbegehung die von ihm verwendeten Granaten für scharfe\n\nGranaten gehalten, zwang der längere Vorbesitz jedoch um so weniger, als das\nLandgericht feststellt, daß der Angeklagte, der sich intensiv mit der \"Schatzsuche\" nach Gegenständen aus dem Zweiten Weltkrieg beschäftigte, sich im\nLaufe der Zeit Kenntnisse über die von ihm gefundenen Waffen angeeignet\nhatte. Soweit er angegeben hat, Nebelhandgranaten wegen ihrer charakteristischen Ausblasöffnungen zweifelsfrei von \"scharfen\" Stabhandgranaten unterscheiden zu können, wird dieses Unterscheidungsmerkmal von dem dazu gehörten Sachverständigen bestätigt. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte seine\nTäterschaft bestritten hat, was zu erklären vermag, daß er bei der Polizei nicht\n\nbereit war, die Granaten \"wiederzuerkennen\".\n\nEntgegen der Meinung der Revision war das Gericht auch nicht gehalten, die Frage zu erörtern, weshalb der Angeklagte zwei von ihm vermeintlich\nals nicht funktionsfähig erkannte Granaten in den Kellerraum warf, wo er doch\neinen wie auch immer gearteten Einfluß auf den Brand- oder Explosionsverlauf\nnicht erwarten konnte. Dieser Einwand läßt außer acht, daß er ebenfalls einen\nvon ihm angezündeten Lappen in den Kellerraum warf, in den er Fahrbenzin\ngegossen hatte, wodurch er rasch ein starkes, selbständig weiterbrennendes\nFeuer verursachte, das auf das Gebäude überzgriff. Im übrigen liegt nahe, daß\nsich das Verwenden von Handgranaten damit erklärte, das Tun des Angeklag-\n\nten sei, wie die Strafkammer feststellt, darauf angelegt gewesen, durch ein sei-\n\nnem narzißtischen Wesen entsprechendes \"Imponiergehabe\" seine Freundin\n\nfür sich zurückzugewinnen und auf sich aufmerksam zu machen.\n\nDie Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß\ndas von ihm gelegte Feuer - im Hinblick auf schwelende oder brennende\nGummireifen - starken Rauch hervorrufen und dieser Rauch Hausbewohner\nverletzen könne. Entgegen der Auffassung der Revsision ist nicht zu besorgen,\ndas Gericht habe verkannt, daß in solchen Fällen Todesursache häufig nicht\nVerbrennen, sondern das Einatmen von giftigem Rauch ist. Die aufgeworfene\nFrage berührt nicht die Erwägungen, mit denen die Strafkammer darlegt, der\nbedingte Vorsatz des Angeklagten habe sich lediglich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen von Hausbewohnern erstreckt, nicht auch auf einen tödlichen\nAusgang (vgl. auch BGHSt 36, 1, 15). Bei dieser Beurteilung stellt die Strafkammer rechtsfehlerfrei auf die Tatsache ab, daß zur Tatzeit in der Wohnung\nim ersten Stock des Anwesens, in der seine Freundin wohnte, noch Licht\nbrannte. Aus diesem Grunde habe der Angeklagte damit rechnen können, daß\n\nder Brand, wie auch tatsächlich geschehen, sogleich entdeckt würde.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer stellt fest, die Gasleitung, die\nin dem in Brand gesetzten Kellerraum verlief, sei \"aus feuerfestem Stahlrohr\"\ngefertigt gewesen, woraus sie den Schluß zieht, die Gasleitung habe durch die\nBrandstiftung nicht - mit der Folge einer Gasexplosion - eröffnet werden können. Dies steht nicht im Widerspruch zu der bindend gewordenen Feststellung\ndes früheren Urteils des Landgerichts, durch das vom Angeklagten entfachte\nFeuer sei es zu \"Beschädigungen der Gas- und Wasserleitungen\" gekommen,\n\ndie jedoch nicht zu einem Austritt von Gas geführt haben.\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nkeinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten oder, was gemäß § 301 StPO\nzu prüfen war, zu seinen Lasten aufgedeckt.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nSchomburg Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-14/1-str-347-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-14/1-str-347-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.706674+00:00"}}