{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-14_1_StR_315_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"1 StR 315/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 315/99\nvom\n14. September 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n14. September 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwälte\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 25. Februar 1999 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit tateinheitlich\nbegangener Körperverletzung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen die Annahme des direkten Tötungsvorsatzes nicht. Das Landgericht hat aus der Tathandlung und dem mehrfachen\nSchreien des Angeklagten \"Ich bringe Dich um” und \"Ich schmeiß Dich aus\ndem Fenster” geschlossen, diesem sei es unbedingt auf die Tötung des Polizeibeamten angekommen. Zwar liegt es grundsätzlich nahe, daß sich in der\nobjektiven Gefährlichkeit die subjektive Seite des Geschehens widerspiegelt.\n\nDas muß aber nicht immer so sein, denn vor dem direkten Tötungsvorsatz steht\n\neine hohe Hemmschwelle. Der Schluß auf den direkten Vorsatz ist — wie beim\nbedingten Vorsatz - nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die diese Folgerung in Frage stellen\n(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 7; Beschl. vom 19. Mai 1999 —\n2 StR 176/99). Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt sowie\nbei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt werden\n(BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27).\n\n1. Damit der Senat überprüfen kann, ob der Schluß des Landgerichts\nvom objektiven Tatgeschehen und den - angesichts der Begleitumstände möglicherweise nicht wörtlich gemeinten - Äußerungen des Angeklagten auf den\nunbedingten Vorsatz rechtsfehlerfrei ist, bedarf es im Urteil einer geschlossenen Darstellung der Umstände, aus denen sich die objektive Gefährlichkeit der\nTathandlung des Angeklagten ergibt. Dazu gehören Ausführungen zur Lage\nder Wohnung, zur Höhe des Fensters und zum Zustand des Bodens unterhalb\ndes Fensters. Es bedarf der Darlegung, wieviel Polizeibeamte in der Wohnung\nwaren, insbesondere aber der Einzelheiten, durch die der Angeklagte den Polizeibeamten R. in eine lebensbedrohliche Lage gebracht hatte. Das Urteil\nteilt mit, der Angeklagte habe den Polizeibeamten R. angesprungen, ihn mit\nder Faust mehrfach in den Bauch geschlagen, so daß \"dieser gegen das geöffnete Fenster torkelte, und er (der Angeklagte) drückte ihn mit massiver Gewalt\ngegen dessen Oberkörper soweit aus dem Fenster, daß dieser sich nur noch\nmit letzter Kraft vor einem Hinausstürzen bewahren konnte”. Ein mit unbedingtem Tötungswillen geführter Angriff liegt dann nahe, wenn der kräftige, 170 cm\ngroße und 110 kg schwere Angeklagte allein dem körperlich unterlegenen Poli-\n\nzeibeamten gegenüber stand und diesen in einem Einzelkampf aus dem Fen-\n\nster werfen wollte. Ein Schluß auf einen direkten Tötungsvorsatz liegt im Blick\nauf die hier gegebenen besonderen Rahmenbedingungen hingegen dann weniger nahe, wenn es Tätlichkeiten zwischen dem Angeklagten und mehreren\nPolizeibeamten gegeben hat — etwa, daß mehrere Beamte den Angeklagten\nfesthielten und dieser um sich schlug - und der Angriff aus der Eskalation der\n\nAuseinandersetzungen hervorging. Hierzu verhält sich das Urteil nicht.\n\n2. Es fehlen aber auch genaue Feststellungen über den körperlichen\nund psychischen Zustand des Angeklagten beim engeren Tatgeschehen. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, wie lange der Angeklagte — der zu der Auseinandersetzung der Polizei mit seinem Sohn hinzu kam - geschlafen hatte und welches Leistungsverhalten er bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration\nvon 2,21 0/oo während der Tathandlung aufwies. Dazu wird nur festgestellt, der\nAngeklagte habe die Polizeibeamten \"mit großer Gewalttätigkeit” angegriffen\nund dabei geschrien, \"daß es sich bei seinem Sohn um sein eigenes Blut handeln würde und die Beamten erst mit ihm fertig werden müßten”. Diese Umstände sind für die Beurteilung der affektiven Erregung des Angeklagten bedeutsam, zumal die Strafkammer - insoweit dem Sachverständigen folgend -\neine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten\n\nangenommen hat.\n\n3. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der\nSchuldspruch muß insgesamt aufgehoben werden, weil der vom Landgericht\nangenommene Totschlagsversuch, der Widerstand gegen Vollstreckungsbe-\n\namte und die Körperverletzung tateinheitlich verwirklicht worden sind.\n\nZum Rechtsfolgenausspruch weist der Senat für die neue Verhandlung\n\nauf folgendes hin:\n\nSieht sich der Tatrichter daran gehindert, eine Strafrahmenverschiebung nach den Vorschriften der § 8§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, hat er\naufgrund einer Gesamtabwägung aller wesentlichen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit über den maßgeblichen Strafrahmen zu entscheiden (BGHSt\n43, 66, 78). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann die\nStrafrahmenverschiebung versagt werden, wenn der Täter bereits früher unter\nAlkoholeinwirkung Straftaten oder sonstige Rechtsbrüche begangen hatte und\ndaher wußte oder hätte wissen können, daß er nach Genuß von Alkohol zu\nAusschreitungen neigt (st. Rspr.; BGHSt 43, 66, 78; BGH NStZ 1994, 183,\n184). Daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat,\nist nicht erforderlich (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6). Aus\neiner früheren Verurteilung kann eine Neigung des Angeklagten, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen, nicht hergeleitet werden, da der Angeklagte\nnicht vorbestraft ist. Die Strafkammer hat ausgeführt, der Angeklagte sei seit\nvielen Jahren trinkgewohnt und sei dabei immer wieder, insbesondere gegen\nseine Familie aggressiv geworden. Das Urteil belegt dies jedoch nicht. Selbst\nwenn der Angeklagte gegen seine Ehefrau mehrfach gewalttätig gewesen ist,\nläßt sich ohne nähere Darlegungen allein daraus nicht der Schluß ziehen, der\nAngeklagte habe auch in der für ihn außergewöhnlichen Situation eines in seiner Wohnung stattfindenden, gegen seinen Sohn gerichteten Polizeieinsatzes\ndamit rechnen müssen, daß er mit direktem Tötungsvorsatz gegen einen Poli-\n\nzeibeamten vorgeht.\n\nDie nunmehr mit der Entscheidung befaßte Schwurgerichtskammer\nwird auch unter Hinzuziehung des medizinischen Sachverständigen über die\nAnordnung einer Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB neu zu entscheiden haben. Will das Landgericht erneut von einer Anordnung absehen, muß es die Gründe darlegen,\nwenn es einem medizinischen Sachverständigen nicht folgt, der beim Angeklagten einen Hang zur Einnahme alkoholischer Getränke festgestellt und eine\n\nEntwöhnungsbehandlung nicht als aussichtslos angesehen hat.\n\nSchäfer Maul Granderath\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-14/1-str-315-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-14/1-str-315-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:04.659975+00:00"}}