{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-09-01_1_StR_416_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"1 StR 416/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 416/99\n\nvom\n1. September 1999\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Raub\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 12. Mai 1999, soweit es sie betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Raub zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde.\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Beihilfe zum Raub erblickt das\nLandgericht darin, daß die Angeklagte sowohl den Verurteilten G. , der zuvor in\nTirschenreuth einen schweren Raub mit einer Beute von 260,- DM begangen\nhatte, wie auch dessen Gehilfen S. und M. die letzte Wegstrecke\n\nbis zur Grenze der Tschechischen Republik in einem Pkw befördert hat.\n\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte, die sich in Tirschenreuth\num steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevante Unterlagen bemüht\nhatte, von einem Tatplan auch nur eines Mitinsassen des Fahrzeugs nichts\ngewußt. Erst nachdem G. vom Tatort kommend in den Wagen gestiegen sei, in\n\ndem sie wartend saß, habe sie von der begangenen Tat etwas mitbekommen.\n\nZunächst habe der Verurteilte M. den Wagen Richtung Grenze gesteuert. Ihr Tatbeitrag habe sodann darin bestanden, daß sie, wissend, daß dieser\nkeine Fahrerlaubnis hatte, unmittelbar vor dem Grenzübergang das Steuer übernommen hatte, wo alle vier Personen festgenommen wurden. Ein Passamt hatte\nzuvor das Kennzeichen des Pkw notiert und damit die erfolgreiche Fahndung\n\nausgelöst.\n\nDer Angeklagten sei im Fahrzeug \"nach den Umständen bekannt\" geworden, \"daß sich die Verurteilten S. und G. auf der Flucht befanden und\ndamit zu rechnen war, daß sie verfolgt würden. Sie wollte vermeiden, daß es\nwegen der fehlenden Fahrerlaubnis des Angeklagten M. an der Grenze\nzu Schwierigkeiten käme und sie dort festgehalten würden. Ihr war bewußt, daß\n\ndies zugleich der Sicherung der von G. erzielten Beute dienen würde\".\n\nNach diesen Feststellungen scheidet Beihilfe zu einem Raub aus, weil die\nAngeklagte erst eingriff, als die Tat lange beendet war. Nach der Beendigung war\nBeihilfe rechtlich ausgeschlossen. Der Täter hatte bereits den Gewahrsam an der\nBeute gefestigt und gesichert. Es war in diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, daß\nnoch irgendwelche direkten Eingriffsmöglichkeiten des Eigentümers oder eines\nBeobachters bestanden hätten (vgl. den ähnlich gelagerten Fall BGH JZ 1989,\n759; BGH StV 1989, 127 sowie schon hierzu kritisch im Lichte von Art. 103 Abs. 2\nGG (nullum crimen sine lege) Roxin in LK 11. Aufl. Rdn. 32 ff. zu § 27 StGB). Eine\nspätere tatsächliche Festnahme vermag an dieser Beurteilung rückwirkend nichts\n\nmehr zu ändern.\n\nDie Angeklagte hat sich nach den bisherigen Feststellungen auch nicht der\nBegünstigung (§ 257 StGB) schuldig gemacht. Die Begünstigungsabsicht müßte\nhier näher dargelegt werden. Allein das Bewußtsein (auch) der Beutesicherung\n\nals notwendige Konsequenz eines in anderer Absicht erfolgten Handelns trägt\n\njedenfalls nicht die Annahme, die Angeklagte habe die Absicht gehabt, dem\n\nBegünstigten die Vorteile der Tat zu sichern.\n\nSollte es zu erneuter Verhandlung und dabei zu einer Verurteilung kommen, bemerkt der Senat vorsorglich, daß es sich entgegen der Annahme des\nLandgerichts nicht strafschärfend auswirken kann, daß die Angeklagte \"mit der\nÜbernahme des Steuers auch bereit war, das vorsätzliche Fahren ohne Fahrer-\n\nlaubnis des Angeklagten M. .. \"zu decken\". Sie hat mit ihrem Tun einen\n\nrechtswidrigen durch einen rechtmäßigen Zustand ersetzt. Dies kann jedenfalls\n\nnicht zu ihrem Nachteil gereichen.\nMaul Granderath Brüning\n\nWahl Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-09-01/1-str-416-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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