{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-08-24_1_StR_672_98_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"1 StR 672/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 672/98\n\nvom\n\n24. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. März 1998 werden als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte T. war Vorsitzender des Vorstands einer Wohnbaugenossenschaft (G. ). Unter Freispruch im übrigen wurde er wegen Untreue in sieben Fällen, sämtlich begangen zum Nachteil der G. , zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte K. war Mitglied des Aufsichtsrats der G. . Er\nwurde wegen Untreue in drei Fällen, sämtlich gemeinsam mit T. begangen\n(Fälle Ill 1 bis 3 der Urteilsgründe), zu einer zur Bewährung ausgesetzten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nHinsichtlich eines weiteren, beiden Angeklagten zur Last liegenden Vor-\n\nwurfs wurde das Verfahren durch das Urteil wegen Verjährung eingestellt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind auf die, von der Revision des Angeklagten T. zu den Fällen Ill 2 und 3 näher ausgeführte, Sachrüge und\neine Reihe von Verfahrensrügen gestützt, die teilweise von beiden Angeklag-\n\nten identisch erhoben sind.\n\nDie Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).\nI. Nur vom Angeklagten T. erhobene Verfahrensrügen\n1. Aussetzungsamtrag vom 25. September 1997\n\na) Rechtsanwalt Sch. hatte der Strafkammer vor der Hauptverhandlung die Niederlegung seines Mandats mitgeteilt, die \"unabhängig davon (erfolgt), daß die Terminierung mit mir nicht abgesprochen war”. Schon deshalb\nbleibt die Rüge gegen die Ablehnung des Aussetzungsamtrags erfolglos, soweit\n\nsie auf die Verhinderung von Rechtsanwalt Sch. gestützt ist.\n\nb) Ebensowenig kann die Revision mit dem Vorbringen gehört werden,\neine Aussetzung des Verfahrens sei deshalb geboten gewesen, weil eine ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten allein durch Rechtsanwalt S.\nnicht gewährleistet gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind weder\nder Begründung des Aussetzungsamtrags zu entnehmen noch sind sie sonst\nersichtlich. Zwar wäre eine (inhaltliche) Darlegung des beabsichtigten Verteidigungsvorgehens nicht erforderlich gewesen, die nach der Begründung des\nAussetzungsamtrags vorgesehen gewesene Arbeitsteilung zwischen Rechtsanwalt Sch. und Rechtsanwalt S. ist jedoch auch nicht unter formalen\nGesichtspunkten (z.B. unterschiedlichen Anklagevorwürfen oder anderen\nsachlichen Kriterien) konkretisiert. Dies wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil Rechtsanwalt S. ‚ der bereits im Frühjahr 1996 mit der Verteidigung des Angeklagten beauftragt worden war, seither mehrfach umfassend\nAkteneinsicht gehabt hatte und z.B. in einer über 20 Seiten langen Stellungnahme gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 StPO eingehend zu den mit den Anklagevorwürfen weitgehend identischen Vorwürfen des Haftbefehls Stellung genommen und unter Würdigung des Akteninhalts einen dringenden Tatverdacht ver-\n\nneint hatte. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer, eine\n\nordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten sei (auch allein) durch\n\nRechtsanwalt S. gewährleistet, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Anträge vom 2. März 1998\n\na) Der Verteidiger hatte beantragt,\n\n(1) ihm die Einsicht in die im Laufe des Verfahrens zusätzlich beigezogenen Akten nicht nur in den Räumen des Gerichts zu gestatten, sondern in seiner Kanzlei zu ermöglichen;\n\n(2) weitere Akten beizuziehen;\n\n(3) das Verfahren auszusetzen, da er sonst all diese Akten nicht durch-\n\narbeiten könne.\n\n(b) Vergeblich rügt die Revision, daß keiner dieser Anträge Erfolg hatte:\n(1) Auf die Art der Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht kann\nschon im Hinblick auf § 336 Satz 2 StPO i.V.m. § 147 Abs. 4 Satz 2\nStPO eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden. Außerdem besteht\nkein Anspruch auf Akteneinsicht in der Kanzlei (BGH b. Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13; BGH DRiZ 1990, 455 m.w.Nachw.).\n\n(2) Nachdem von der Strafkammer eingeholte dienstliche Äußerungen\nvon Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung (vgl. 8 386 AO) ergeben hatten, daß sämtliche Akten, die für die Beurteilung der Anklagevorwürfe erhebliche Erkenntnisse enthielten, dem Gericht vorlagen, war die Beiziehung weiterer Akten, die in dem ursprünglich weit\nmehr Beteiligte betreffenden Gesamtkomplex angefallen waren, kein\nGebot der Aufklärungspflicht (vgl. BGHSt 31, 131, 142 f.; BVerfGE\n\n63, 45, 65 f.). Die gegenteilige Annahme der Revision ist nicht auf\nkonkrete Tatsachen gestützt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht, daß konkret bezeichnete, für das Verfahren wesentliche Erkenntnisse nicht schon\nin den von den Strafverfolgungsbehörden vorgelegten Akten enthalten gewesen sondern sich erst aus den auf Antrag der Verteidigung im Laufe des Verfahrens ergänzend beigezogenen \"ca. 250\nAktenordner(n)” ergeben hätten.\n\n(3) Nach alledem war auch für die beantragte Aussetzung des Verfah-\n\nrens kein Raum.\n\nIl. Tatkomplex \"Im Gr. ” (Ill 1 der Urteilsgründe)\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte T. die Fa. A.\nveranlaßt, ein Angebot an die G. zur Errichtung einer Seniorenwohnanlage\num 229.000.- DM zu erhöhen. Vereinbarungsgemäß wurde dieser Betrag sodann von der Fa. A. mit Hilfe des Angeklagten K. unter Verwendung fingierter Rechnungen an Firmen in der Schweiz und in Liechtenstein\n\ntransferiert, von wo er an die Angeklagten persönlich zurückfloß. Dies führte\n\nauch zu einem Schaden der G. , weil - entgegen den Einlassungen der Angeklagten - damit nicht anderweitige Schulden der G. gegenüber dem Angeklagten K. getilgt wurden.\n\n1. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen versagen.\n\na) Vernehmung des ZeugenL.\nDie Strafkammer durfte den Beweisamtrag auf persönliche Vernehmung des\nZeugen im Hinblick auf die gemäß § 251 Abs. 2 StPO erfolgte Verlesung der\n\nNiederschriften seiner Vernehmungen ablehnen. Entgegen dem Vorbringen\n\nder Revision hat er sich (unter Ziffer 12 der Vernehmung vom 23. März 1992)\nzu der in dem Beweisamtrag in sein Wissen gestellten Behauptung ausdrücklich geäußert. Gründe für die Annahme, daß seine persönliche Vernehmung\ngleichwohl ein Gebot der Aufklärungspflicht gewesen wäre, sind weder aus-\n\ndrücklich vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nb) Vernehmung des Zeugen Schm.\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag dahin verstanden, der Zeuge solle bekunden, er sei angewiesen worden, die Zahlungen in einer bestimmten Weise\nzu verbuchen und hat ihn, insoweit von der Revision unbeanstandet, wegen\nBedeutungslosigkeit zurückgewiesen. Aus den Gründen dieses Beschlusses\nwird deutlich, daß die Strafkammer die Ausführungen in dem Beweisamtrag zu\nder Unrichtigkeit der Buchung und den Gründen hierfür nicht als Teil der\nSchm. gegebenen Anweisung angesehen hat, sondern als Schlußfolgerungen, die nach Auffassung des Antragstellers im Falle des Gelingens des Beweises zu ziehen gewesen wären (vgl. BGHSt 39, 251). Da auch in anderen\nBeweisamträgen zwischen Tatsachenbehauptung und Schlußfolgerung nicht\nimmer klar getrennt ist, wäre es unter diesen Umständen Sache des Antragstellers gewesen, mit einem erneuten Antrag auf die jetzt geltend gemachte\nVerkürzung des Beweisthemas im Tatsächlichen hinzuweisen (BGH StV 1989,\n465; BGH Urteil vom 13. Juni 1986 - 3 StR 10/86 [S. 8 f.]; Beschl. vom\n8. September 1998 - 1 StR 352/98). Die Aufklärungspflicht gebot angesichts\nder gesamten Beweislage eine Vernehmung des Zeugen Schm. ebenfalls\n\nnicht.\n\nc) Einholung eines kriminaltechnischen Gutachtens\nEs trifft zwar zu, daß die Annahme von Bedeutungslosigkeit einer Beweisbe-\n\nhauptung regelmäßig in dem Ablehnungsbeschluß näher begründet werden\n\nmuß. Jedoch ist dies dann nicht erforderlich, wenn die Bedeutungslosigkeit auf\nder Hand liegt (BGH NStZ 1982, 170, 171 m.w.Nachw.).\n\nSo verhält es sich hier:\n\nSelbst wenn das beantragte Gutachten über das Alter einer vorgelegten\nKopie mittelbar Rückschlüsse auf eine Forderung des Angeklagten T. gegen den Angeklagten K. aus einem Briefmarkengeschäft ermöglichen\nsollte und selbst wenn dies wiederum Rückschlüsse darauf zugelassen hätte,\ndaß der Angeklagte K. mit einem Teil der 229.000.- DM diese Forderung beglich, brauchte die Strafkammer offensichtlich aus alledem nicht die\nhier allein bedeutsame Schlußfolgerung zu ziehen, daß mit dem Aufschlag auf\ndie Rechnung der Fa. A. eine Forderung des Angeklagten K.\nan die G. beglichen wurde. Die Offensichtlichkeit von alledem wird auch\nnicht dadurch in Frage gestellt, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen mit\nauch nach Auffassung der Revision sachlich nicht zu beanstandenden knappen Erwägungen darlegt, daß sie angesichts der vielfältigen sonstigen Manipulationen der Angeklagten dem gesamten Vorbringen zu dem Briefmarkenge-\n\nschäft keinerlei indizielle Bedeutung beimißt.\n\nd) Verlesung von Notizzetteln (*Löhn-Dokus’”)\n\nDie Revision beanstandet nicht, daß die Strafkammer den Antrag, die\nbis zu 7.400 Notizzettel zu verlesen, die der Angeklagte T. zwischen 1980\nund Ende 1993 gefertigt hat, mangels Bestimmtheit des Beweismittels abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Revision lag aber immer noch kein Beweisamtrag vor, nachdem der Antrag auf die Verlesung der ”Löhn-Dokus” beschränkt worden war, die der Angeklagte T. zwischen 1981 und 1992 un-\n\nter dem Projektnamen ”K. und zwischen 1981 und 1987 unter dem\n\nProjektnamen ”BHM's” gefertigt hatte. Auch danach lag nur ein Beweisermittlungsamtrag vor, nach dem aus einer Vielzahl von Unterlagen verfahrenserhebliche Unterlagen erst herausgesucht werden sollten (BGH Beschl. vom 8. Oktober 1992 - 1 StR 440/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 244\nRdn. 25 jew. m.w.Nachw.). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht er-\n\nsichtlich.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die insoweit nicht näher aus-\n\ngeführte Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nIll. Tatkomplex ”V. Weg?” (Ill 2 der Urteilsgründe)\n\n1. Nach den Feststellungen kaufte Gi. auf Aufforderung des\nAngeklagten K. ein Grundstück für 1,2 Mio. DM, um es mit einem Aufschlag an die G. weiterzuverkaufen. Die Verkäuferin, die während der\nVertragsverhandlungen zeitweilig sogar glaubte, die G. sei ihre Vertragspartnerin, wäre auch bereit gewesen, dieser das Grundstück zu dem genannten Preis zu verkaufen. Gi. schloß den Kaufvertrag erst ab, nachdem ihm\nder Angeklagte T. ‚ der auch hier mit dem Angeklagten K. eng\nzusammenarbeitete, zugesagt hatte, das Grundstück, das der Angeklagte\nK. in Verdeckung seiner wahren, dem Angeklagten T. bekannten,\nwirtschaftlichen Interessen der G. in seiner Eigenschaft als Makler angeboten hatte, alsbald für die G. zum Preis von 1,7 Mio. DM zu erwerben, was\nauch geschah. Den größten Teil des um Unkosten bereinigten Gewinns von\n450.000 DM erhielt der Angeklagte K.\n\n2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch hinsichtlich des Ange-\n\nklagten T.\n\nAllerdings ergeben die Urteilsgründe nicht, ob das Grundstück wirtschaftlich nicht 1,7 Mio. DM wert war. Die Revision meint, daher sei auch ein\nSchaden der G. nicht festgestellt. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte das\nGrundstück für die G. zum Preise von 1,2 Mio. DM hätte erwerben können,\nmüsse hier deshalb außer Betracht bleiben, weil der Angeklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, sich mit diesem Ziel in die Verhandlungen von Gi.\n\n(K. ) mit der Verkäuferin einzumischen. Hierauf kommt es jedoch nicht\nan. Der Angeklagte T. hat das der G. nachteilige Zwischengeschäft\nnicht nur nicht verhindert, sondern er hat mit seiner Zusage, das Grundstück\nalsbald von Gi. (K. ) zu einem höheren Preis zu kaufen, ent-\n\nscheidend auf die Durchführung des Zwischengeschäfts hingewirkt.\n\n3. Auch hinsichtlich des Angeklagten K. hat das Landgericht\n\ndie Feststellungen zutreffend rechtlich bewertet.\n\nIV. Tatkomplex \"W. straße\" (Ill 3 der Urteilsgründe)\n\n1. Der Sachverhalt ist ähnlich wie im Fall \"V. Weg\".\n\n2. Auch die Revision bezweifelt letztlich die Richtigkeit des Schuldspruchs\nnicht, soweit er sich auf 550.000.- DM bezieht, die von Gi. über eine\nSchweizer \"Domizilgesellschaft\" (TI. AG), die selbst nicht über\nnennenswerte eigene Mittel verfügte, derer sich aber \"Interessierte, die sich\nbedeckt halten wollten, zur Durchführung von Transaktionen und Geschäften\nbedienen konnten\", den Angeklagten zufloß. Die Revision meint aber, die\nStrafkammer habe hier einen zu großen Schuldumfang zugrundegelegt, da sie,\nohne Feststellungen zum wirtschaftlichen Wert des Grundstücks zu treffen, die\n\ngesamte Differenz zwischen dem von Gi. bezahlten (2,1 Mio. DM) und\n\n-10-\n\ndem von der G. bezahlten Kaufpreis (3,45 Mio. DM) als Schaden der\nG. angesehen habe. Eine Pflicht zur Verhinderung des Zwischengeschäfts\nhabe auch hier nicht bestanden. Damit ist aber auch hier verkannt, daß der\n\nnach den Feststellungen mögliche direkte Grundstückserwerb für die G.\n\nnur deshalb unterblieb und statt dessen zunächst Gi. das Grundstück erwarb, weil der anschließende Erwerb durch die G. bereits sichergestellt\nwar. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, daß Gi. praktisch gleichzeitig\n\nmit dem Grundstückskauf den \"Garantievertrag\" mit der Schweizer Firma abschloß, obwohl diese selbst offensichtlich nichts garantieren konnte oder wollte, sondern derer sich die Angeklagten zur Verschleierung der Zahlung der\n550.000.- DM durch Gi. an sie bedienten.\n\n3. Aus alledem folgt zugleich, daß auch die Verfahrensrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens über den wirtschaftlichen\nWert des Grundstücks fehlgeht. Die Strafkammer hat ihn mit dem Hinweis darauf, daß die Feststellungen zum Schadensumfang davon nicht beeinflußt wer-\n\nden können, zutreffend als bedeutungslos angesehen.\n\n4. Schließlich versagt auch die Verfahrensrüge hinsichtlich der Behandlung\n\neiner Wahrunterstellung in den Urteilsgründen.\n\nDie Verteidigung hatte die Vernehmung des Zeugen Dr. H. beantragt, der\nbekunden sollte, daß die Angeklagten von dem Kaufangebot der ursprünglichen Eigentümerin an Gi. keine Kenntnis hatte. Dies sei ein Indiz dafür,\ndaß das spätere Geschehen nicht von vornherein zwischen den Angeklagten\nund Gi. abgesprochen gewesen sei. Die Strafkammer hat den Antrag zu-\n\nrückgewiesen. Es könne als wahr unterstellt werden, daß die Angeklagten von\n\n-11-\n\nder Abgabe des Angebots an Gi. nichts gewußt hätten. Darüber hinaus\nsei jedoch nichts in das Wissen des Zeugen gestellt. Aus dem, was in sein\n\nWissen gestellt sei, könnten nur Schlußfolgerungen gezogen werden.\n\nMit diesen zutreffenden Ausführungen ist mit genügender Klarheit zum\nAusdruck gebracht, daß der Beweisamtrag im Kern bedeutungslos war. Auch\nwenn, wovon auch die Urteilsgründe ausgehen, die Angeklagten von der Abgabe des Angebots an Gi. nichts wußten, brauchte die Strafkammer daraus nichts zu dem Grund zu entnehmen, aus dem Gi. den Kaufvertrag\nspäter abgeschlossen hat. Daß die Angeklagten etwa schon zum Zeitpunkt des\nAngebots an Gi. ihr späteres Vorgehen beabsichtigt gehabt hätten, ergibt\n\nsich aus den Urteilsgründen nicht.\n\nV. Tatkomplexe \"Th. \" \"Firma We. \"\"BAUKO GmbH\" und\n\"Arbeitsgemeinschaft BAUKO-IMMO\" (III 4 bis 7 der Urteilsgründe):\n\nIn diesen (nur den Angeklagten T. betreffenden) Fällen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\n-12-\n\nVI. Die Strafzumessung ist hinsichtlich beider Angeklagter rechtsfehlerfrei.\n\nSchäfer Brüning Wahl\n\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-24/1-str-672-98","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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