{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-08-24_1_StR_385_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"1 StR 385/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 385/99\n\nvom\n\n24. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betreiben von Bankgeschäften ohne die erforderliche\nErlaubnis\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts München Il vom 5. Februar 1999 wird\n\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmiittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betreiben von\nBankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\n1. Der Angeklagte war seit 1995 selbständiger Mitarbeiter der P.\nAG, die wie andere Kapitalanlagegesellschaften von seinem Cousin T.\nF. beherrscht wurde. Dieser nahm Gelder von Kunden in der Grö-\n\nßBenordnung von 120 Millionen DM ein und wurde wegen Betrugs zu einer ho-\n\nhen Freiheitsstrafe verurteilt. Im wesentlichen boten die Firmen des T.\n\nF. zwei verschiedene Anlageformen an: Bei \"Fondsanlagen” ging es\num die Anlage von Geldern, die zum Zweck der Spekulation in Termingeschäften angelegt wurden. Bei \"Kurzanlagen” oder auch ”Garantieanlagen” erhielten die Anleger die Zusage auf eine feste Rendite von 3 % bis 4,75 % der\nAnlagesumme bei einer Laufzeit von zwei oder drei Monaten. Diese Verträge\nenthielten das weitere Versprechen, daß die Anlagegelder auf einem Konto\noder Depot mit individueller Bezeichnung geführt würden. Ihnen wurde versi-\n\nchert, daß es sich um eine risikofreie, nicht spekulative Anlage handele.\n\n2. Der Angeklagte wurde im Zusammenhang mit der Anlageform ”Kurzeinlage” u.a. mit der Annahme von Kontoeröffnungsamträgen für Kundengelder,\nBestätigung der Geldanlage nach Kontrolle des Geldeingangs und der Auszahlung von Kundengeldern bei Kündigung der Verträge betraut. Die Strafkammer hat angenommen, er habe dadurch in zehn Fällen Beihilfe zu verbote-\n\nnen Bankgeschäften geleistet.\n\nDie Revision rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den Straftatbestand\ndes § 54 Abs. 1 Nr. 2,8 32,8 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) als erfüllt angesehen. Diese Strafvorschrift sei ein Auffangtatbestand für den Fall,\ndaß einem Beteiligten an betrügerischen Anlagegeschäften der Betrugsvorsatz\nnicht nachgewiesen werden könne. Typische betrügerische Anlagegeschäfte\nseien aber gerade keine Bankgeschäfte. Bei den vom Angeklagten betreuten\n”Kurzeinlagen” oder \"Garantieeinlagen” handele es sich nicht um Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Dies trifft nicht zu.\n\n1. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist das Einlagengeschäft, also die Annahme fremder Gelder als Einlage ohne Rücksicht\ndarauf, ob Zinsen vergütet werden, ein Bankgeschäft. Näher wird der Begriff\n”Einlage” vom Gesetz nicht erläutert. Jedoch sind in Schrifttum und Rechtsprechung Merkmale herausgearbeitet worden, die das Einlagengeschäft näher\numschreiben. Nach Auffassung des Bundesamtes für das Kreditwesen und der\nDeutschen Bundesbank liegen \"Einlagen” in der Regel vor, wenn jemand von\neiner Vielzahl von Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1\nAbs. 1 KWG sind, fremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmä-Bigen Verwahrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung\nbanküblicher Sicherheiten laufend annimmt, und die Gelder nach Fälligkeit von\nden dGiläubigern jederzeit zurückgefordert werden können (Szagunn/\nHaug/Ergenzinger, KWG, 6. Aufl. § 1 Rdn. 17; Fuhrmann in Erbs/Kolhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze § 1 KWG Anm. 4a m.w.Nachw.).\n\n2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer nach diesen Maßstäben die ”Kurzeinlagen”, an deren Abwicklung der Angeklagte beteiligt war, als Einlagengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG angesehen hat. Dies ergibt sich daraus, wie die Einlagen den Anlegern gegenüber dargestellt worden sind: \"Als 100 % sicher, so sicher wie bei einer Bank,\nkurze Laufzeit, fester Zins”. Dadurch ist bei den Anlegern zutreffend der Eindruck hervorgerufen worden, die Einlage sei eher einer Festgeldanlage vergleichbar und habe keinen spekulativen Charakter. Die Strafkammer konnte\nnach allem annehmen, die Anlagen hätten überwiegend dem Zweck gedient,\nden Firmen des T. F. wie einer Bank als Kapital zur eigenen\n\nVerfügung zu stehen und diesen den wesentlichen Gewinn zu erbringen. Mit\n\nden fest vereinbarten Zinsen ist nur ein Teil der erzielten Rendite an die Anleger weitergegeben worden. Eine weitergehende Beteiligung der Einleger an\n\nden erhofften Gewinnen war vertraglich nicht vereinbart.\n\nRechtsfehlerfrei ist das Landgericht nicht von einer Einlage ausgegangen, die rein spekulativen Charakter hatte. Die Strafkammer konnte die versprochenen Zinssätze von 3 % bis 4,75 % - dies entspricht einem Jahreszins\nzwischen 18 % und 19 % — gegenüber dem üblichen Festgeldgeschäft der\nBanken zwar als überhöhte Rendite, die Einlage insgesamt aber nicht als rein\nspekulative Einlage ansehen, die der Anlagefirma in der Absicht überlassen\nworden sei, für die Anleger auch unter der Gefahr des Totalverlustes außerge-\n\nwöhnlich hohe Gewinne zu erzielen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-24/1-str-385-99","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-24/1-str-385-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.883432+00:00"}}