{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-08-24_1_StR_232_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-08-24","aktenzeichen":"1 StR 232/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 232/99\n\nvom\n\n24. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Untreue und Bestechung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 19. November 1998 aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 3.1. der Urteilsgründe wegen\n\nUntreue verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Fall 3.2. der\n\nUrteilsgründe wegen Bestechung verurteilt worden ist und\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Bestechung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der\n\nFreiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt im einzelnen dargelegt hat, offensichtlich unbegründet. Die\nÜberprüfung des Schuldspruchs wegen Bestechung hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hält die Verurteilung des\n\nAngeklagten wegen Untreue sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war Vorstandsvorsitzender einer Raiffeisenbank. Als Vorstand betreute er persönlich die IBB\nund deren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer\n\nB. . Die tägliche Kontrolle der Kredite oblag jedoch dem Kredit-\n\nvorstand und der Kreditabteilung.\n\nDie Raiffeisenbank hatte der IBB für ein Bauträger-Vorhaben ”P. ”\nmit Kreditvertrag vom 14. Oktober 1982 einen Kredit über 1,8 Millionen DM\ngewährt, der durch Beschlüsse des Kreditausschusses bis Mai 1993 auf 3,6\nMillionen DM erhöht wurde. Zur Absicherung des Kredits waren Grundschulden\nin Höhe von 2,8 Millionen auf dem Baugrundstück eingetragen. Im Dezember\n1992 war ein Rohertrag von 2,887 Millionen DM kalkuliert worden, der am\n15. Oktober 1993 auf 2,745 Millionen DM korrigiert wurde.\n\nIm Januar 1993 hatte die Bank der IBB für das Bauträger-Vorhaben\n\"N. ” einen weiteren Kredit über 500.000 DM eingeräumt, der bis zum\nApril 1993 intern auf 1,0 Millionen DM erhöht wurde. Auf diesem Baugrundstück waren Grundschulden in Höhe von ebenfalls 2,0 Millionen DM eingetra-\n\ngen. Wegen dieses Kredits hatte sich die Bank zusätzlich Forderungen und\n\neine Lebensversicherung in Höhe von rund 3,5 Millionen DM abtreten lassen.\n\nDer Rohertrag war hier mit 1,231 Millionen DM kalkuliert.\n\nDas Ende der Laufzeit für beide Kredite war auf den 30. September\n1993 festgesetzt. Der Kunde nahm die Kredite in Höhe von rund 1,041 Millionen DM - im Vorgriff auf erwartete Gewinne und entgegen den vertraglichen\nVereinbarungen - auch zur Begleichung objektfremder Verpflichtungen in An-\n\nspruch.\n\nAm 19. Oktober 1993 trat der Kreditausschuß der Bank zusammen, um\nüber die nochmalige Erhöhung die Kreditlinien zu beschließen. Die tatsächliche Überziehung an diesem Tag betrug für die Bauvorhaben ”P. ” 4,461\nMillionen DM und für \"N. ” 1,258 Millionen DM. Der Kreditausschuß\nbeschloß aufgrund einer Vorlage der Kreditabteilung, die vom Angeklagten\nvertreten wurde, eine Erhöhung der Kreditlinien bis zum 30. Januar 1994 auf\n4,5 Millionen bzw. 1,3 Millionen DM.\n\nDas Bauprojekt ”N. erbrachte einen Überschuß von\n407.354,42 DM, der zum Ausgleich des negativen Saldos auf dem Konto\n\"P. ” umgebucht wurde. Am 7. April 1995 stellte der Gesellschafter und\nGeschäftsführer der IBB Konkursamtrag. Die IBB konnte Kreditforderungen der\n\nBank in Höhe von 4.308.100 DM nicht zurückzahlen.\n\n2. Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte den Mitgliedern\ndes Kreditausschusses die objektfremden Verfügungen zu Lasten beider Konten der IBB verschwiegen. Durch das Herbeiführen des einstimmigen Beschlusses am 19. Oktober 1993 habe er der Raiffeisenbank einen Vermögens-\n\nschaden in Höhe von 1,2 Millionen DM zugefügt.\n\n1. Die Verurteilung wegen Untreue kann keinen Bestand haben, weil die\nStrafkammer den zum Tatzeitpunkt eingetretenen Vermögensschaden der\n\nRaiffeisenbank nicht hinreichend dargelegt hat.\n\na) Die Kammer nimmt an, der Angeklagte habe die Bank um 1,2 Millionen DM geschädigt, weil er mit dem Beschluß des Kreditausschusses eine Erhöhung der seit dem 4. Mai 1993 bestehenden Kreditlinien für das Bauvorhaben ’”P. ” von 3,6 Millionen DM auf 4,5 Millionen DM und für das Bauvorhaben ”N. ” von 1,0 Millionen DM auf 1,3 Millionen DM bewirkt sowie\neine Verlängerung der Kreditlaufzeiten herbeigeführt habe. Dabei verkennt die\nStrafkammer, daß der vom Angeklagten verursachte Vermögensschaden nach\nden Feststellungen schon deshalb nicht 1,2 Millionen DM hätte betragen können, weil sich die Kreditbeträge durch Verfügungen der IBB am Tag der Beschlußfassung des Kreditausschusses bereits auf 4,461 Millionen DM bzw.\n1,258 Millionen DM erhöht hatte. Die weitere Überziehung der Kreditlinie\nwar von der die Salden täglich kontrollierenden Kreditabteilung hingenommen\nworden. Der Beschluß des Kreditausschusses hätte das Kreditengagement der\nBank allenfalls um weitere 39.000 bzw. 41.000 DM gefährden können. Die\nnachträgliche Genehmigung der bereits eingetretenen, intern geduldeten Erhöhungen seit der letzten Beschlußfassung und die Verlängerung der Laufzeiten waren, bezogen auf den für die Verurteilung maßgeblichen Tatzeitpunkt,\n\nohne Einfluß auf die tatsächliche Gefährdungslage der Bank.\n\nb) Der Senat kann jedoch nicht einmal einen Vermögensschaden in Höhe der tatsächlich beschlossenen Krediterhöhungen nachvollziehen. Allein die\nHöhe der ausgefallenen Kredite zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des\nKonkursverfahrens am 7. April 1995 in Höhe von 4,308 Millionen DM läßt kei-\n\nnen sicheren Schluß zu auf die Gefährdung des Vermögens zum für die Verurteilung wegen Untreue maßgeblichen Zeitpunkt. Es hätte zum Tattag einer\nGegenüberstellung des maßgeblichen Wertes der Baugrundstücke — einschließlich der entsprechend dem Baufortschritt eingetretenen Wertsteigerungen, abzüglich offen stehender Rechnungen für Material und Handwerker - ,\nder bestehenden Grundpfandrechte, der sonstigen Sicherheiten und einer Bewertung der bereits abgeschlossenen oder in Aussicht stehenden Kaufverträge\nüber die Eigentumswohnungen einerseits und den Kreditforderungen der Bank\n\nandererseits bedurft.\n\n2. Fehlen ausreichende Darlegungen zum Vermögensschaden, können\nauch die Ausführungen der Strafkammer zum Vorsatz des Angeklagten nicht\nbestehen bleiben. Der weite Rahmen des objektiven Tatbestandes der Untreue\nmacht es erforderlich, strenge Anforderungen an den Nachweis der inneren\nTatseite zu stellen. Das gilt vor allem dann, wenn - wie hier hinsichtlich des\nSchadens - lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt und der Täter nicht\neigensüchtig gehandelt hat (BGH, Urt. vom 18. November 1986 — 1 StR 536/86\n= BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1; BGH, Beschl. vom 2. Juli 1997 — 2 StR\n228/97). Der Täter muß sich nicht nur der Pflichtwidrigkeit seines Tuns, son-\n\ndern auch des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewußt sein.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe als Vorstandsvorsitzender gegenüber dem Zeugen B. blauäugig und unerfahren gehandelt,\nnicht aber vorsätzlich zum Nachteil der Bank. Noch am 15. Oktober 1993 sei\ndie Kalkulation für das Bauvorhaben \"P. \"mit B. und dem Steuerberater überprüft worden. Die Bank habe die Objekte ”\"P. ” und ”N.\n\n” als eine Einheit angesehen und habe bis ins Jahr 1994 nicht im gering-\n\nsten mit einem Kreditausfall oder Verlust aus beiden Bauvorhaben gerechnet.\n\nDiese Einlassung sieht die Strafkammer als widerlegt an. Sie könne\n\"zwar nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, daß der Angeklagte konkrete Kenntnis von mehr als den drei festgestellten Fremdverfügungen hatte”. Der Angeklagte habe jedoch damit gerechnet, B. habe ihm im\nEinzelnen nicht genau bekannte Fremdverfügungen vorgenommen. Auch hätten zum Tatzeitpunkt Gewinnerwartungen gefehlt bzw. seien bereits unsicher\n\ngewesen.\n\nDiese Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten reicht\nangesichts der fehlenden detaillierten Gegenüberstellung der Kreditforderungen mit den der Bank zur Verfügung stehenden Sicherheiten nicht aus. Denn\nohne einen Gesamtvergleich der Vermögenslage der Bank zum Tatzeitpunkt ist\n\ndem Angeklagten nicht zu widerlegen, er habe auf der Grundlage der mit dem\n\nZeugen B. errechneten Gewinnerwartungen — der Rohertrag für das Bauvorhaben ”P. ” war zwar am 15. Oktober 1993 auf 2,745 Millionen DM\nkorrigiert worden, das Bauvorhaben ”N. ” hat aber einen Überschuß\n\nerbracht — auf die Möglichkeit eines Kontoausgleichs gehofft.\nIN.\n\nDie aufgezeigten Mängel im Fall 3.1. führen auch zur Aufhebung des\nStrafausspruchs - die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben -\nim Fall 3.2. der Urteilsgründe wegen Bestechung. Zwar stehen beide Taten in\nTatmehrheit, und für sich genommen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei.\nDennoch ist hier die Aufhebung geboten, weil nicht auszuschließen ist, daß er\ndurch den festgestellten Rechtsfehler im Fall 3.1. im Ergebnis beeinflußt worden ist. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die abgeurteilten Taten\nin einem engen inneren Zusammenhang stehen und es sich bei der rechtsfeh-\n\nlerhaft festgesetzten Einzelstrafe um die Einsatzstrafe handelt (BGH, Urt. vom\n\n16. Mai 1995 — 1 StR 117/95). Beides ist hier der Fall. Nach den Feststellungen lag das Motiv des Angeklagten für die Bestechung darin, sein Fehlverhalten bei der Vergabe der Kredite an die IBB zu vertuschen. Die Strafkammer hat\nfür die Untreue die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheits-\n\nstrafe und für die Bestechung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.\nIV.\n\nMit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 3.1. und des Strafausspruchs im Fall 3.2. der Urteilsgründe entfällt auch die Gesamtstrafe. Diese\nmuß neu zugemessen werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Granderath Brüning\n\nWahl Boetticher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-24/1-str-232-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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