{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-08-20_1_StR_317_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-08-20","aktenzeichen":"1 StR 317/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 317/99\n\nvom\n\n20. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nZu der die Nichtvereidigung des Zeugen T. betreffenden Verfah-\n\nrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDem Angeklagten lag auch zur Last, dem Zeugen T. Rauschgift\nverkauft zu haben. Dies hatte T. in dem gegen sich selbst gerichteten Ermittlungsverfahren eingeräumt und dabei darüber hinaus auch\nsonst den Angeklagten belastende Aussagen über dessen Aktivitäten\nals Rauschgifthändler gemacht. In der Hauptverhandlung erklärte er, er\nhabe den Angeklagten zu Unrecht belastet, weil er aus der Untersuchungshaft habe entlassen werden wollen; darüber hinaus machte er\nunter Berufung auf § 55 StPO keine Angaben. Er blieb gemäß § 60 Nr. 2\nStPO unvereidigt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde das\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklag-\n\nten der Verkauf von Rauschgift an T. zur Last lag.\n\nDie Revision trägt vor, mit dieser Teileinstellung sei die Grundlage für\ndie ursprünglich zutreffende Anwendung von 8 60 Nr. 2 StPO entfallen,\nda die Tat, der auch T. verdächtig sei, danach nicht mehr den Gegenstand der Untersuchung gebildet habe. Es hätte neu über die Verei-\n\ndigung befunden werden müssen; es sei nicht auszuschließen, daß sich\n\ndie Aussage T. s zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte,\n\nwenn sie beschworen worden wäre.\n\nDamit kann die Revision keinen Erfolg haben. § 60 Nr. 2 StPO liegt die\nErwägung zugrunde, daß ein der Tatbeteiligung verdächtiger Zeuge\nnicht unbefangen und daher ein weniger geeignetes Beweismittel ist als\nein Unbeteiligter. Die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen kann durch\ndie Vereidigung nicht erhöht werden, seine Befangenheit wird durch den\nEideszwang sogar eher verstärkt (st. Rspr. seit BGHSt 4, 368, 370 f.;\nSenge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 8). Anders als in den Fällen, in denen der\nVerdacht der Tatbeteiligung im späteren Verlauf des Verfahrens entfallen ist, ändert sich durch eine nachträgliche Einstellung gemäß § 154\nAbs. 2 StPO an der Eignung des Zeugen als Beweismittel nichts. Eine\nKorrektur der Vereidigungsentscheidung ist daher in diesen Fällen nicht\n\ngeboten.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nSchäfer Brüning Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-20/1-str-317-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-20/1-str-317-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.793546+00:00"}}