{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-08-18_1_StR_186_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-08-18","aktenzeichen":"1 StR 186/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 186/99\n\nvom\n\n18. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. September 1998 im Rechtsfolgenaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft (§ 349 Abs. 2\nStPO). Zum Rechtsfolgenausspruch hat die Revision mit einer Verfahrensrüge\n\nErfolg.\n1. Dieser liegt folgendes zugrunde:\n\nIn der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1998 hatte die Verteidigung den\nAntrag gestellt, die von ihr geladene und erschienene Frau Dr. Z. als\nSachverständige \"zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß bei dem Angeklagten ... bei der angeklagten Tat die Voraussetzungen der 88 20, 21 StGB\n\ngegeben sind.\"\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte die Zurückweisung dieses Antrages und außerdem, Frau Dr. Z. wegen Besorgnis der\nBefangenheit als Sachverständige abzulehnen. Hierzu bezog er sich auf einen\nBeschluß des Landgerichts München | vom 1. August 1996 in einem anderen\nVerfahren, in dem Frau Dr. Z. auf Antrag der Staatsanwaltschaft als befangen abgelehnt worden war. Das Landgericht gab dem Ablehnungsgesuch\ndurch Beschluß vom 16. Juni 1998 statt. Die Revision beanstandet, die Ablehnungsentscheidung sei in der Sache rechtsfehlerhaft und es sei über den Beweisamtrag nicht entschieden worden. Soweit die Revision darüber hinaus den\nGang des Ablehnungsverfahrens rügt, teilt sie die Beschlußgründe hierzu nicht\n\nmit; die Rüge ist insoweit unzulässig.\n2. Im übrigen sind die Verfahrensrügen zulässig erhoben.\n\nDie Revision legt die den Vorgang betreffenden zwei Protokollseiten und\nden Beschluß des Landgerichts München | vom 1. August 1996 vor; entgegen\nihrer Ankündigung aber nicht den beanstandeten Ablehnungsbeschluß des\nLandgerichts vom 16. Juni 1998.\n\nGleichwohl kann die Verfahrensrüge noch als zulässig angesehen werden. Entscheidend ist die Mitteilung der \"die Rüge begründenden Tatsachen\".\nDazu gehört grundsätzlich jedenfalls die Mitteilung des angegriffenen Beschlusses. Das kann der Revisionsführer mit eigenen Worten tun; wesentlich\nist dabei aber die Vollständigkeit des Vortrags (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz\n\n2 Beweisamtragsrecht 4).\n\nWas die sachlichen Gründe für die Annahme der Befangenheit angeht,\ngenügt der Vortrag, der Beschluß bestehe \"ausschließlich daraus, auf den Be-\n\nschluß des Landgerichts München | vom 1. August 1996 zu verweisen\", denn\n\ndas trifft zu. Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht zusätzlich \"insbesondere\" auf bestimmte Teile dieses Beschlusses (S. 5 Abs. 3 und 4; S. 3 lit. e)\nhingewiesen hat. Denn damit hat das Landgericht dem Beschluß keine weitere\n(nicht mitgeteilte) Begründung hinzugefügt, sondern es wurden Teile des insgesamt in Bezug genommenen Beschlusses nochmals gesondert betont (sachlich setzt sich die Revision mit diesen hervorgehobenen Punkten auseinander).\nSomit ist dem Erfordernis des vollständigen Revisionsvortrags Genüge getan -\n\ninhaltlich konnte nicht mehr gesagt werden.\n3. Die Rüge ist auch begründet.\n\na) Es liegt zunächst nahe, in dem Antrag auf Vernehmung von Frau Dr.\nZ. einen Beweisermittlungsamtrag zu sehen. Denn im Antrag ist keine Beweistatsache benannt worden, sondern nur das Beweisziel - bei dem es sich\nhier zudem um die vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage handelt, daß die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei\n(BGHSt 43, 67 f.).\n\nWie bei jedem Beweisamtrag auf Beiziehung eines (weiteren) Sachverständigen ist es auch im Fall des § 245 Abs. 2 StPO erforderlich, daß die Tatsachen benannt werden, die geeignet sein sollen, das Beweisziel zu bestätigen. Die bloße Behauptung, beim Angeklagten lägen (im Gegensatz zur Annahme der gehörten Sachverständigen) die Voraussetzungen der 88 20, 21\n\nStPO vor, genügt nicht.\n\nEin Beweisamtrag ist jedoch nicht nur nach seinem Wortlaut zu beurteilen, sondern es kommt auf Sinn und Zweck der Erklärung an, der unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, gegebenenfalls sogar des Akteninhalts zu ermitteln ist (BGH NJW 1959, 396;\n\nBGH NStZ 1983, 210). Hier hatte die Verteidigung bereits eine Stellungnahme\nvon Frau Dr. Z. zu den Gutachten der gerichtlich beauftragten Sachverständigen vorgelegt. Aus dem Antrag im Zusammenhang mit dieser Stellungnahme aber ergeben sich Sinn und Zweck sowie die das Antragsziel tragenden\n\nTatsachen.\n\nb) Der Einwand über den Beweisamtrag auf Vernehmung von Frau Dr.\nZ. als Sachverständige sei nicht entschieden worden (§ 244 Abs. 6 StPO),\ngreift nicht durch. Ob ein Sachverständiger schon vor der Entscheidung über\nden Beweisamtrag, ihn zu vernehmen, abgelehnt werden kann (vgl. hierzu\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 74 Rdn. 12), kann hier offen bleiben. Denn die Bestellung ist abzulehnen, wenn die sachkundige Person als\nBeweismittel völlig ungeeignet ist (§ 245 Abs. 2 Satz 3 StPO). Die Entscheidung des Landgerichts, Frau Dr. Z. wegen Besorgnis der Befangenheit\nabzulehnen, führte dazu, daß sie als Sachverständige nicht vernommen werden konnte. Damit war sie als Beweismittel \"völlig ungeeignet\". Die Entscheidung über die Vernehmung nach 8 245 Abs. 2 StPO hing somit unmittelbar mit\nder Entscheidung über den Befangenheitsamtrag zusammen. Der Ablehnungsbeschluß enthielt der Sache nach zugleich die Entscheidung über den Be-\n\nweisamtrag.\n\nc) Das Landgericht hat über den Befangenheitsamtrag nicht ohne\n\nRechtsfehler entschieden.\n\naa) Wenn es um die Beurteilung der Ablehnung eines Sachverständigen\ngeht, ist das Revisionsgericht an die Tatsachen gebunden, die der Tatrichter\nseiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eigene Ermittlungen kommen\n- anders als bei der Richterablehnung (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338\n\nRdn. 27) - nicht in Betracht. Das Revisionsgericht entscheidet als Rechtsfrage,\n\nob über das Ablehnungsgesuch ohne Verfahrensfehler und mit ausreichender\nBegründung entschieden wurde (BGH NStZ 1994, 388).\n\nbb) Soweit Bedenken gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen bestehen, müssen sie sich aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben -\nbestimmte Verhaltensweisen oder Vorkommnisse im Rahmen eines anderen\nVerfahrens genügen zunächst einmal nicht. Sollte sich herausstellen, daß es\nsich um durchgängige Praxis handelt, die somit auch Auswirkungen auf das\nGutachten des jetzigen Verfahrens hat, kann eine Ablehnung begründet sein.\nWenn das Landgericht dazu den Beschluß eines anderen Gerichts heranzieht,\nso ist damit zunächst (nur) glaubhaft gemacht, daß seinerzeit das Gericht diese\n\nGründe hatte, um den Sachverständigen abzulehnen.\n\nDas Landgericht durfte nicht ohne weiteres die für das frühere Verfahren\nglaubhaft gemachten Gründe übernehmen. Vielmehr war zu prüfen und zu erörtern, ob die Gründe, die zur damaligen Annahme von Befangenheit führten,\nnoch fortbestehen und deshalb für das gegenwärtige Verfahren in gleicher\nWeise Geltung haben. Die im früheren Verfahren angenommene selektive und\nverfälschende Heranziehung und Wiedergabe von Sachverhalten, Beweiserhebungen und Befunden konnten eine Besonderheit in jenem Verfahren sein\noder auch - was dann aber jetzt zu prüfen gewesen wäre - auf einer generellen\nEinstellung und Handhabung der Sachverständigen einseitig zu Gunsten von\n\nAngeklagten beruhen.\n\nDas Landgericht hat \"insbesondere\" darauf abgehoben, daß das Landgericht München | am 1. August 1996 sich bei seiner Ablehnungsentscheidung\nauf Widersprüche zwischen der Zeugenaussage Dr. Z. und deren Eintragungen in Krankenunterlagen gestützt hatte, wonach eines von beiden falsch\n\noder unvollständig sein müsse. Dieses Verhalten war anschließend in einem\n\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren überprüft worden. Dabei waren die Vorwürfe relativiert (nicht nachweisbar) und das Ermittlungsverfahren eingestellt\nworden. Das war dem Landgericht bei seiner Entscheidung vom 16. Juni 1998\nbekannt. Trotzdem hat es sich nicht dazu geäußert, warum - unabhängig von\netwaiger Strafbarkeit - aus den genannten Vorwürfen gleichwohl die Besorgnis\nder Befangenheit abzuleiten war. Eine Überprüfung hätte zudem ergeben, daß\ndie Staatsanwaltschaft München |, die seinerzeit die Befangenheit von Frau\nDr. Z. 'besorgte', daran nun nicht mehr generell festhalten wollte. Das folgt\naus einem Behördenleiterschreiben vom 17. Juni 1998, wonach die damaligen\nVorkommnisse mit Frau Dr. Z. besprochen worden seien und \"im Hinblick\ndarauf, daß das o.a. Ermittlungsverfahren eingestellt ist ... bei der Staatsanwaltschaft München | für Frau Dr. Z. die gleichen Auswahlkriterien zu\n\ngelten (haben) wie bei der Bestellung anderer Sachverständiger.\"\n\n4. Da Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht in Betracht kommt, kann der\nRechtsfehler, der allein die Anwendung von § 21 betrifft, nur den Rechtsfolgenausspruch beeinflussen. Nur insoweit ist das Urteil mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufzuheben.\n\nDie weiteren teils unzulässigen teils unbegründeten Verfahrensrügen\nund die Sachrüge betreffen allein den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere\ndie Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Insoweit verweist der Senat\n\nauf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n5. Zu den übrigen Einwänden der Revision bemerkt der Senat:\n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafhöhe gilt\nfür den \"Regelfall der Alltagskriminalität\", daß der Durchschnitt der erfahrungs-\n\ngemäß vorkommenden Fälle nur einen verhältnismäßig geringen Schweregrad\n\nerreicht, die Strafe hierfür dann aber unter der Mitte des Strafrahmens anzusiedeln ist (BGHSt 27, 2, 4). Für Totschlag gelten diese Grundsätze nicht. Hier\nist auch nicht allein bedeutsam, welche und wieviele Umstände strafschärfend\nund strafmildernd als bestimmend berücksichtigt worden sind. Maßgebend ist\ndas Gesamtspektrum aller strafzumessungsrelevanten Umstände (BGHSt - GS\n- 34, 345; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 461, 471).\n\nb) Zu den Rügen, welche die Ablehnung weiterer Sachverständiger be-\n\ntreffen:\n\naa) Zunehmende umfangreiche (nach den Erfahrungen des Senats sogar mehrmonatige, vgl. BGH, Urt. vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, teilweise abgedruckt in NStZ 1998, 422) Auseinandersetzungen um die Zulassung\nvon der Verteidigung geladener Personen als Sachverständige oder Zeugen\nverdunkeln das eigentliche Anliegen des Strafprozesses und sind unter pro-\n\nzeßökonomischem Aspekt zweifelhaft.\n\nEntscheidend ist, daß der Richter den Sachverständigen leitet und dafür\nsorgt, daß dieser als Gehilfe des Gerichts sein Gutachten erstattet. Bei Fragen\nder 88 20, 21 StGB, also der \"Fähigkeit zu normgerechten Verhalten zur Tatzeit\" (vgl. hierzu und zu psychiatrischen Gutachten mit psychoanalytischem\nAnsatz Senatsentscheidung vom 7. Juli 1999 - 1 StR 207/99), entscheidet der\nRichter über die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung als Rechtsfrage (BGHSt\n43, 67).\n\nbb) Das Gesetz gestattet bei unmittelbar geladenen Personen eine Entschädigung nur, wenn die \"Vernehmung .... zur Aufklärung der Sache dienlich\nwar\" (§ 220 Abs. 3 StPO).\n\nEine - schon zur Vermeidung von Mißbrauch (BGH bei Holtz in MDR\n1976, 814 f.) - sich am Wortlaut des Gesetzes ausrichtende und damit restriktive Beurteilung ergibt, daß das nur dann der Fall ist, wenn das Gutachten die\nEntscheidung (oder den weiteren Verfahrensgang) im Ergebnis beeinflußt hat\n(OLG München StV 1996, 491 f.; Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 220\nRdn. 29). Es genügt nicht, daß einem Beweisamtrag nach § 245 Abs. 2 StPO\nstattgegeben (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 220 Rdn. 14) oder zur Sache Gehörendes ausgesagt wurde. Das Beweismittel muß der weiteren Aufklärung gedient, also den Verfahrensgang oder die Beurteilung der Sache gefördert haben (Gollwitzer aaO). Das ist nicht der Fall bei Übereinstimmung mit den gerichtlichen Gutachten oder wenn das Gericht dem mitgebrachten Sachverständigen nicht gefolgt ist und dessen Gutachten bei Berücksichtigung der gerichtlichen Gutachten auch keinen modifizierenden Einfluß auf die Entscheidung\nhatte. Allein die Diskussion über das neue (weitere) Gutachten oder der Umstand, daß sich das Gericht (oder der von ihm geladene Sachverständige) mit\nden Einwänden des unmittelbar geladenen Sachverständigen auseinandersetzt, begründet für sich noch nicht die Annahme, der Sachverständige habe\nder Aufklärung der Sache gedient. Andernfalls könnte jegliches Vorbringen als\n\"zur Aufklärung dienlich\" angesehen werden; dem stehen schon der Wortlaut\ndes § 220 Abs. 3 StPO und der Sinn dieser Bestimmung entgegen. Allein die\n\nDiskussion über einen Gegenstand\n\n-10-\n\nbesagt noch nichts über ihre Eignung zur Wahrheitsförderung (aA Widmaier\nStV 1985, 528; vgl. auch OLG München aaO). Auch insoweit dient der Straf-\n\nprozeß (allein) der Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen.\nSchäfer Brüning Wahl\n\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-18/1-str-186-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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