{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-08-17_1_StR_390_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"1 StR 390/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 390/99\n\nvom\n\n17. August 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1999 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nUlm (Donau) vom 23. April 1999 im Strafausspruch aufgehoben\n(§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\nGründe:\n\nDie Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre\n\nauf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Angeklagte ließ am Vormittag des 5. August 1998 ihre damals\ndrei Jahre alte Tochter M. für längere Zeit allein in der Wohnung zurück.\nObwohl M. schon früher in einem unbeaufsichtigten Moment die Herdplatten eingeschaltet hatte, traf die Angeklagte auch gegen diese Möglichkeit keine\nVorkehrungen. Im Laufe des Tages setzte M. die Herdplatten erneut in\nGang. Durch die Hitzeentwicklung fing neben den Herdplatten liegendes Pa-\n\npier Feuer, es kam zu einem Küchenbrand; M. erstickte.\n\n2. Die Strafkammer geht ohne nähere Begründung davon aus, es liege\nein aktives Tun der Angeklagten, nämlich das \"Verlassen der Wohnung unter\nZurücklassung des Kindes\" vor. Ob stattdessen auch eine Strafbarkeit durch\n\nUnterlassen vorliegen könnte - die Angeklagte hatte gemäß §§ 1626 ff. BGB\n\nals Mutter eine Garantenstellung, so daß gemäß § 13 Abs. 1 StGB ein Unterlassen einem aktiven Tun gleichgestellt ist - ist nicht näher geprüft. Dies läßt\nzwar den auch im übrigen rechtsfehlerfreien Schuldspruch unberührt, führt\naber zur Aufhebung des Strafausspruchs, da gemäß § 13 Abs. 2 StGB i.V.m.\n849 Abs. 1 StGB ein Unterlassen zu einer Strafrahmenverschiebung führen\nkann. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Tun oder ein Unterlassen vorliegt, kommt es auf den Schwerpunkt des Täterverhaltens an (vgl. BGHSt 6,\n46, 59; OLG Düsseldorf JMBI NW 1983, 199, 200). Darüber ist in wertender\nWürdigung vom Tatrichter zu entscheiden. Hier wäre abzuwägen gewesen,\ndaß zwar das Verlassen der Wohnung ein aktives Tun darstellt, daß dies für\nsich genommen aber unschädlich gewesen wäre, wenn es die Angeklagte nicht\nunterlassen hätte, für eine anderweitige Aufsicht zu sorgen oder zumindest den\nHerd technisch zu sichern. Das Revisionsgericht kann in Fällen, in denen ein\nunterschiedliches Ergebnis der Würdigung vertretbar wäre, eine vom Tatrichter\n\nunterlassene Würdigung nicht durch eine eigene ersetzen.\n\n3. Es ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch auf dem aufgezeigten Mangel beruht, da in die Prüfung, ob bei Unterlassen eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen ist, alle wesentlichen, also nicht nur die unterlassungsbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte einzubeziehen sind (BGH\nStV 1998, 536 f.). Hier hat die Strafkammer eine Reihe gewichtiger Strafmilderungsgründe festgestellt. So hatte die nicht vorbestrafte Angeklagte die Wohnung nicht zuletzt deshalb verlassen, um beim Jugendamt Einzelheiten einer\nBetreuung des Kindes durch eine Pflegefamilie zu besprechen; um eine solche\nBetreuung hatte sie selbst nachdrücklich gebeten, weil sie sich der Erziehung\n\ndes Kindes nervlich nicht gewachsen fühlte.\n\n4. Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind von alledem unberührt. Da sie auch sonst, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerfrei sind, können\n\nsie bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.\nSchäfer Brüning Wahl\n\nHerr RiBGH Dr. Boetticher\nist in Urlaub und deshalb an\nder Unterschrift verhindert.\n\nSchäfer Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-17/1-str-390-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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