{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-08-17_1_StR_293_99_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"1 StR 293/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 293/99\nvom\n17. August 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1999,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Brüning,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchomburg,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\nals Nebenklägervertreterin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augs-\n\nburg vom 11. Februar 1999 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-\n\nklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\n\nhat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen fuhr der Angeklagte an einem nicht mehr näher\nfeststellbaren Tag im Sommer 1990 mit der damals elf Jahre alten Nebenklägerin zu seiner an einem Fischteich gelegenen Wochenendhütte. In der Hütte\nlegte er das völlig überraschte Mädchen auf einen Tisch, entkleidete es teilweise und führte mit ihm — entgegen den Bitten des weinenden Kindes - den Ge-\n\nschlechtsverkehr aus.\n\nAn einem Tag zwischen Februar 1991 und Februar 1992 hatte der Angeklagte mit dem inzwischen 12 bzw. 13 Jahre alten Kind in dessen Kinder-\n\nzimmer erneut Geschlechtsverkehr.\n\nEntgegen der Einlassung des Angeklagten, nach der es zum Geschlechtsverkehr erst genau ab dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin Ende 1994 gekommen sein soll, fanden nach den landgerichtlichen Feststellungen weitere entsprechende Sexualkontakte sowohl zwischen den beiden vorgenannten Fällen\nals auch in der Folgezeit bis zur 1997 erfolgten Festnahme des Angeklagten\nstatt, sind aber entweder nicht angeklagt oder gemäß § 154 StPO behandelt\n\nworden.\n\nDie Sachrüge bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der näheren Ausfüh-\n\nrung bedarf dies nur hinsichtlich der Beweiswürdigung:\n\nDer Tatrichter muß den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte\nSchlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in den Entscheidungsgründen erschöpfend würdigen. Dies ist im vorliegenden Fall im\n\nErgebnis rechtsfehlerfrei geschehen.\n\n1. Hinsichtlich der ersten Tat hat der Angeklagte den gemeinsamen Besuch der Wochenendhütte eingestanden; zum Geschlechtsverkehr sei es dort\neinmal gekommen, allerdings entgegen den Angaben der Geschädigten erst\n1997.\n\nBei ihrer dem entgegenstehenden zeitlichen Einordnung verkennt die\nKammer nicht, daß die Nebenklägerin Schwierigkeiten bei Zeitangaben hat,\nzählt aber mehrere nachvollziehbare Anhaltspunkte auf, die eine Festlegung\nauf den Sommer 1990 ermöglichen: So verweist die Kammer darauf, daß die\nNebenklägerin bereits bei der ersten Vernehmung den Beginn der Sexualkontakte mit einem im Februar/März 1990 erlittenen Hundebiß in Zusammenhang\ngebracht habe. Zudem habe die Nebenklägerin angegeben, sie sei während\nder beiden Taten im vierten Schuljahr gewesen. Dabei handelte es sich wegen\neiniger mitgeteilter einschneidender Besonderheiten um ein auch für die Nebenklägerin unverwechselbares Schuljahr. Außerdem habe die Nebenklägerin\nangegeben, daß sie von R. aus abgeholt worden sei (wo die Familie nur im\nfraglichen Zeitraum wohnte) und ein geplanter Freibadbesuch (der einen Hinweis auf die Sommermonate gibt) Ausgangspunkt der Tat gewesen sei.\nSchließlich habe die Nebenklägerin angegeben, daß beide Taten sich vor dem\nEinsatz einer Familienhelferin (ab Februar 1992) ereignet hätten. Der Einsatz\ndieser Familienhelferin sei ein wichtiger Einschnitt im Leben der Nebenklägerin\ngewesen, anhand dessen auch das in seinen intellektuellen Fähigkeiten einge-\n\nschränkte Opfer zeitliche Einordnungen habe vornehmen können.\n\n2. Hinsichtlich der zweiten Tat hat der Angeklagte eingestanden, daß er\neinmal im fraglichen Zimmer der Nebenklägerin gewesen sei und dort mit ihr\n”geschmust” habe, vor dem 16. Geburtstag der Nebenklägerin habe er sich\naber mit \"niederschwelligeren Sexualkontakten in Form von Knutschen” begnügt, erst anschließend sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auch bei\ndiesem Fall benennt die Kammer mehrere konkrete Umstände, die ihr trotz der\ndargestellten Probleme eine sichere zeitliche Einordnung anhand der Aussa-\n\ngen der Nebenklägerin rechtsfehlerfrei ermöglichen.\n\n3. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin führt die\nKammer - allerdings verstreut über das gesamte Urteil — eine Vielzahl sachlicher Anhaltspunkte an. Dabei werden sowohl von den Sachverständigen bei\nder aussagepsychologischen Begutachtung gewonnene Qualitätsmerkmale\nwiedergegeben (etwa hinsichtlich der geringen suggestiven Beeinflußbarkeit\nder Nebenklägerin oder der unaufgeforderten Mitteilung von positiven Eigenschaften des Angeklagten), als auch von der Kammer darüber hinaus insbe-\n\nsondere durch Berichte der Familienhelferin festgestellte Indiztatsachen.\n\n4. Die Kammer hat auch die zugunsten des Angeklagten sprechenden\nUmstände, insbesondere die Widersprüche in den Aussagen der Nebenklägerin, gesehen, umfassend gewürdigt und mit rechtsfehlerfreier Begründung als\nnicht durchgreifend angesehen. Sie hat sich ausführlich mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß Teile der Aussagen der Nebenklägerin objektiv unrichtig\nsind und sie frühere Aussagen in der Hauptverhandlung teilweise abge-\n\nschwächt hat.\n\na) So hat die Kammer umfassend und frei von Rechtsfehlern gewürdigt,\ndaß die Wahrunterstellung, in der Wochenendhütte habe erst ab 1995 ein\nschwerer Holztisch gestanden, in Widerspruch steht zu einer Aussage der Nebenklägerin, der erste sexuelle Mißbrauch sei dort (1990) gerade auf diesem\n\nHolztisch erfolgt.\n\nErstrecken sich Sexualstraftaten über mehrere Jahre, so verschmelzen\nmultiple ähnliche Handlungen in der Erinnerung des Opfers häufig zu einem\n\n\"durchschnittlichem Ereignis”, Details mehrerer ähnlicher Ereignisse werden zu\n\neinem gut erinnerbaren Ereignis verschmolzen. Es ist nachvollziehbar, wenn\ndie Kammer davon ausgeht, daß ein elfjähriges Mädchen bei ihrem ersten sexuellen Erlebnis mit einem Mann, das noch dazu für sie völlig überraschend,\nschmerzhaft und teilweise unverstanden abläuft, nicht auf die Eigenarten des\nbei der Tat benutzten Tisches achtet und bei einer Jahre später erfolgten Vernehmung einen Tisch beschreibt, den sie in jüngerer Vergangenheit noch am\nTatort gesehen hat. Hinzu kommt, daß sie erst bei der dritten Vernehmung und\n\nerst auf Nachfrage von einem schweren Holztisch sprach.\n\nb) Ebenso ausführlich erörtert die Kammer Widersprüche bezüglich Farbe und Modell der vom Angeklagten zur Tatzeit benutzten Fahrzeuge, wobei\nsie mit nachvollziehnbarer Begründung zu dem Ergebnis kommt, daß hinsichtlich dieser Randdetails ein Irrtum der Nebenklägerin vorliegt, der die Glaubhaf-\n\ntigkeit ihrer Angaben zum Kern des Tatgeschehens nicht beeinträchtigt.\n\nc) Auch die Schwierigkeiten der Nebenklägerin bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen wurde von der Kammer als ein für den Angeklagten\ngünstiger Umstand erkannt. Nach umfassender und rechtsfehlerfreier Würdigung kommt die Strafkammer zu dem Schluß, daß dies in den beiden abgeurteilten Fällen den getroffenen Feststellungen nicht entgegensteht. Dabei ist zu\nberücksichtigen, daß bei sich bei über Jahre erstreckenden Serienstraftaten,\ndie den sexuellen Mißbrauch von Kindern betreffen, die zeitliche Einordnung\nden meisten Opfern Schwierigkeiten bereitet und insbesondere Tatfrequenzen\nkaum annähernd zuverlässig bekundet werden können (BGHR StGB vor § 1\nSerienstraftaten Kindesmißbrauch 2; StGB § 176 Serienstraftaten 8 sowie\nStGB 8 176 Abs. 1 Mindestfeststellungen 4). Hinzu kommt, daß die Nebenklä-\n\ngerin geistig einfach strukturiert ist. Das alles wurde berücksichtigt, indem Fälle\n\nmit mangelnder Individualisierungsmöglichkeit eingestellt und bei den verbliebenen zwei Taten die zeitliche Einordnung nicht anhand von Datumsangaben\nder Nebenklägerin, sondern anhand von auch für die Nebenklägerin merkbarer\n\nBesonderheiten (s.o. Il 1 und 2) vorgenommen wurde.\n\nd) Die Kammer hat auch in die Beweiswürdigung einbezogen, daß viele\nFälle nicht angeklagt bzw. eingestellt wurden. Diese Fälle wurden allerdings\nnicht wegen bewußt unwahrer Aussagen der Nebenklägerin ausgeschieden.\nVielmehr hat die Kammer festgestellt, daß es zu weiteren Mißbrauchsfällen\ngekommen ist. Die bei entsprechenden Serienstraftaten zu empfehlende Beschränkung (zuletzt BGH, Beschl. vom 13. Juli 1999 — 5 StR 256/99) erfolgte\nhier, weil aufgrund verständlicher Erinnerungslücken der Nebenklägerin eine\nausreichende Individualisierung oder eine genauere zeitliche Eingrenzung\n\nnicht möglich war.\n\n5. Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung (Aussagegenese) die erforderliche besondere Aufmerksamkeit zugewendet (BGH, Beschl. vom 10. September 1998\n— 1 StR 476/98 = StV 1999, 306).\n\n6. Die Beweiswürdigung der Kammer verstößt schließlich auch nicht gegen Denkgesetze. Insbesondere enthält der nicht leicht verständliche zweite\nAbsatz auf Seite 27 der Urteilsabschrift keinen Zirkelschluß. Die Kammer geht\nauf der Grundlage einer Reihe näher dargelegter Indizien rechtsfehlerfrei davon aus, daß der von der Nebenklägerin berichtete erste Geschlechtsverkehr\n1990 stattgefunden habe. Ihre Erinnerung, die diesen Geschlechtsverkehr mit\n\neinem schweren Holztisch verbindet, müsse sie mithin getrogen haben.\n\nAuch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Kammer die gemäß § 244\nAbs. 3 StPO als wahr unterstellte Beweisbehauptung nicht zum Nachteil des\nAngeklagten gewertet. Als wahr unterstellt wurde die Behauptung, daß (erst)\n1995 ein schwerer Holztisch in die Wochenendhütte des Angeklagten transportiert und gegen einen zuvor dort vorhandenen Campingtisch ausgetauscht\n\nworden sei.\n\nDementsprechend ist in den Feststellungen des Urteils - wie schon in\nder Anklage - hinsichtlich des Jahres 1990 lediglich von einem \"Tisch\" die Rede. Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten wurden daraus nicht gezogen.\nVielmehr hat die Kammer ausweislich der Beweiswürdigung erkannt, daß dieser Umstand (wenn auch letztendlich nicht durchgreifend) gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Hauptbelastungszeugin, die bereits während der ersten\nTat 1990 diesen schweren Holztisch in der Hütte bemerkt haben will, spricht.\nBei einer Wahrunterstellung von Indiztatsachen muß das Gericht die Beweistatsache in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung — wie hier geschehen - als so zutreffend behandeln, ist aber nicht verpflichtet, aus ihr die\nSchlußfolgerungen zu ziehen (hier: Unglaubwürdigkeit der Zeugin oder Verlegung der Tatzeit nach 1995), die der Antragsteller gezogen haben will (BGH\nNJW 1959, 396).\n\n-10-\n\n2. Auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des § 265 StPO liegt im\nZusammenhang mit der Behandlung des genannten Beweisamtrags nicht vor.\nDie Wahrunterstellung enthält eine vorläufige Beurteilung und keine Zusage,\ndaß die Tatsache auch bei der Urteilsberatung von der Bedeutung sei, die ihm\nder Antragsteller zumessen möchte (Herdegen in KK-StPO, 4. Aufl. § 244 Rdn.\n92; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdn. 689 f.).\n\nZwar ist unter Umständen trotzdem ein Hinweis erforderlich, wenn es\nnaheliegt, daß der Angeklagte gerade angesichts der Wahrunterstellung davon\nabsieht, Beweisamträge zu stellen (BGHSt 30, 383, 385). Mit der Wahrunterstellung wurde für den Angeklagten hier jedoch kein derartiger Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Tat konnte auch dann 1990 in der Hütte begangen\n\nworden sein, wenn der Holztisch erst 1995 dorthin verbracht wurde.\n\nSchäfer Brüning Wahl\n\nHerr Richter am BGH Dr. Boetticher\nist in Urlaub und deshalb an der\nUnterschrift verhindert.\n\nSchäfer Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-17/1-str-293-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-17/1-str-293-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.602314+00:00"}}