{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-08-17_1_StR_222_99_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-08-17","aktenzeichen":"1 StR 222/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0495 193\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 222/99\n\n7, 4 bacl, vom\nYA 17. August 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen N aus VEREEEEEB geboren am EEE 1950\nAGD\n\nin\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nu.a.\n\ned\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 1999 beschlos-\n\nsen.\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nAschaffenburg vom 21. Januar 1999 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe gemäß 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist von seinem damaligen Verteidiger\nmit der allgemein erhobenen Sachrüge rechtzeitig begründet worden. An der\nAusführung der Sachrüge war der Angeklagte auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht gehindert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wohl zur Nachholung von Verfahrensrügen - ist schon unzulässig,\nweil es unterlassen wurde, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist auch die versäumte Handlung, hier der Vortrag von Verfahrensrügen, nachzuholen (8 45\nAbs. 2 StPO). Im übrigen kann grundsätzlich zur Nachholung von Verfahrens-\n\nrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.\n\n2. Neben dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge bleibt die Einfuhr von Betäubungsmittein in nicht geringer\nMenge (8 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ein unselbstständiger Teilakt des Handeltreibens. Als Qualifikationstatbestand geht 8 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dem allgemeinen Tatbestand des 8 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor (Weber, Betäubungsmiittelgesetz 8 30 a Rdn. 144 f.). Das folgt neben der Gesetzessystematik auch aus\ndem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Qualifikation erfüllt, wer beim Handeltreiben eine Schußwaffe mit sich führt, oder wer Betäubungsmittel in nicht\ngeringer Menge \"ohne Handel zu treiben\" einführt (8 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).\nDanach prägt das bewaffnete Handeltreiben das Gesamtgeschehen und die\nEinfuhr zum Zwecke dieses Handeltreibens bleibt dessen unselbständiger\nTeilakt - unabhängig davon, ob der Täter auch bei der Einfuhr die Waffe mit\nsich geführt hat oder nicht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 144).\n\nFür den Tatbestand des 8 30 a Abs. 1 BtMG ist ebenfalls anerkannt, daß\nder Bandenhandel als das speziellere Gesetz zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Gesetzeskonkurrenz steht und diesem vorgeht\n(BGH NStZ 1995, 410; Weber aaO Ran. 22).\n\nDer Wegfall des Tatbestands der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend dem 8 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG entnommen.\nDas Tatunrecht hat sich nicht verändert. Im übrigen ist die Revision im Sinne\n\ndes 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nSchäfer Brüning Wahl\nBoetticher Schomburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-17/1-str-222-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-08-17/1-str-222-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:03.565171+00:00"}}